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Loesung Bescheid StbG - Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht

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AMT DER OBERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNGKlosterstraße 74020 LinzGZ Stb100/09 Linz, 03.11.2009FrauTeresa TRaffinerie-ExpertinLinzerstraße 134240 FreistadtB E S C H E I DÜber Ihren Antrag vom 07.07.2009 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ergehtvon der oberösterreichischen Landesregierung als zuständige Behörde erster und letzter Instanz inLandesverwaltung folgenderS p r u c h :Ihrem Antrag vom 07.07.2009 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird stattgegebenund Ihnen wird die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (<strong>StbG</strong>), BGBl 1985/311 idgF.BegründungI. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Sie sind norwegischeStaatsbürgerin. Von 1997 bis Mai 1999 waren Sie zwei bis drei Monate im Jahr in Österreichberuflich tätig. Seit Mai 1999 wohnen und arbeiten Sie ständig in Österreich. Von Mai 1999 bis 2003wohnten Sie in Wien, da Sie dort für die ÖL-AG arbeiteten. 2003 verlegten Sie Ihren Wohnsitz nachLinz, wo Sie seitdem für die ÖL-AG tätig sind. Seitdem haben Sie engen Kontakt zu Berufskollegenund haben zahlreiche österreichische Freunde. Seit Sommer 2006 wohnen Sie mit Martin M in Freistadt,mit dem Sie seit Anfang 2006 liiert sind. Sie verbringen jedes Jahr ein Monat in Norwegen.Seit November 2008 erzielen Sie bei der ÖL-AG ein Jahrseinkommen von € 50.000,--.II. Beweis wurde erhoben durch: PV (Parteienvernehmung), ZV (Zeugenvernehmung) Martin M,norwegischer Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel für die Zeit von 1999 bis 2009, Arbeitszeitbestätigung,Lohnzettel, Kontoauszug, Arbeitnehmerveranlagung 2008. Der festgestellte Sachverhaltergab sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln.III. Gemäß § 10 Abs 1 <strong>StbG</strong> darf einem Fremden nur unter bestimmten Voraussetzungen die österreichischeStaatsbürgerschaft verliehen werden. Der Begriff „Fremder“ ist in § 2 Z 4 <strong>StbG</strong> als Person(ohne Unterschied des Geschlechtes), welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt,legaldefiniert. Sie besitzen die norwegische, nicht aber die österreichische Staatsbürgerschaft undsind daher „Fremder“ im Sinne des § 2 Z 4 <strong>StbG</strong>. !

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