Satzung der SPD Mainz
Satzung der SPD Mainz
Satzung der SPD Mainz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
(4) Die Wahl <strong>der</strong> Bewerberinnen und Bewerber zur Stadtratsliste erfolgt durchdie Vertreterversammlung in geheimer Wahl. Im Übrigen findet die Wahlordnung<strong>der</strong> <strong>SPD</strong> Anwendung.(5) Die Ortsvereine, die Arbeitsgemeinschaften und die Betriebsgruppenkonferenzkönnen im Vorfeld <strong>der</strong> Vertreterversammlung dem Vorstand Bewerberinnenbzw. Bewerber für die Kandidatur zum Stadtrat vorschlagen. Aus denschriftlich einzureichenden Vorschlägen soll die gewünschte Reihenfolge <strong>der</strong>Bewerberinnen bzw. Bewerber hervorgehen. Im Übrigen gelten für das Vorschlagsrechtdie Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes.(6) Der Vorstand hat gegenüber <strong>der</strong> Vertreterversammlung ein eigenes Vorschlagsrechtfür die Stadtratsliste. Das Vorschlagsrecht umfasst auch dieReihenfolge <strong>der</strong> Kandidatinnen und Kandidaten.(7) Der Wahlvorschlag für die Wahl <strong>der</strong> <strong>Mainz</strong>er Oberbürgermeisterin bzw. des<strong>Mainz</strong>er Oberbürgermeisters wird durch eine vom Vorstand einzuberufendeVertreterversammlung beschlossen. Der Vorstand hat gegenüber <strong>der</strong> Vertreterversammlungein eigenes Vorschlagsrecht für diesen Wahlvorschlag.Im Übrigen gelten § 26 Nr. 2 bis 4 entsprechend.Abschnitt VIII – Schlussbestimmungen§ 27 <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ung(1) Diese <strong>Satzung</strong> kann nur von einem Parteitag mit Zweidrittelmehrheit <strong>der</strong> anwesendendelegierten Frauen und Männer, mindestens aber mit <strong>der</strong> Mehrheit<strong>der</strong> stimmberechtigten delegierten Frauen und Männern, geän<strong>der</strong>twerden.(2) Anträge auf Abän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> müssen den delegierten Frauen undMännern innerhalb <strong>der</strong> in dieser <strong>Satzung</strong> vorgeschriebenen Fristen, die nichtverän<strong>der</strong>t werden können, vor dem Parteitag zugegangen sein. Initiativanträgeauf Än<strong>der</strong>ung dieser <strong>Satzung</strong> sind nicht zulässig.§ 28 Inkrafttreten(1) Diese <strong>Satzung</strong> tritt mit <strong>der</strong> Beschlussfassung am 10. Juni 2003 in Kraft.(2) Die nach den bisher geltenden Vorschriften gewählten Organe setzen ihreTätigkeit in <strong>der</strong> bisherigen Besetzung bis zum Ende ihrer Amtszeit fort.§ 7 (2) und (3), § 12 (3), § 14 (2) wurden gemäß Beschluss des Parteitages vom 20.04.2010geän<strong>der</strong>t.10