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Satzung der SPD Mainz

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Sozialdemokratische Partei DeutschlandsUnterbezirk <strong>Mainz</strong>-Stadt<strong>SPD</strong> <strong>Mainz</strong><strong>Satzung</strong>Die <strong>Satzung</strong> wurde auf dem UB-Parteitag<strong>der</strong> <strong>SPD</strong> <strong>Mainz</strong> am10.06.2003 beschlossen.Letzte Än<strong>der</strong>ungen am 20.04.20101


Abschnitt I – Allgemeines§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet und Sitz(1) Die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (<strong>SPD</strong>) bildet für das Gebiet <strong>der</strong>Stadt <strong>Mainz</strong> einen <strong>SPD</strong>-Unterbezirk <strong>Mainz</strong>. Der Unterbezirk trägt den Namen„<strong>SPD</strong> <strong>Mainz</strong>“.(2) Der <strong>SPD</strong>-Unterbezirk hat seinen Sitz in <strong>Mainz</strong>.§ 2 <strong>Satzung</strong>s- und OrganisationsregelungenOrganisationsstatut, Wahlordnung, Schiedsordnung und Finanzordnung <strong>der</strong> <strong>SPD</strong>gelten unmittelbar und sind dieser <strong>Satzung</strong> übergeordnet.Abschnitt II – Glie<strong>der</strong>ung und Organisation§ 3 Glie<strong>der</strong>ung(1) Der <strong>SPD</strong>-Unterbezirk <strong>Mainz</strong> glie<strong>der</strong>t sich in Ortsvereine.(2) Die Ortsvereine werden durch den Vorstand des <strong>SPD</strong>-Unterbezirkes abgegrenzt.(3) Ortsvereine und Arbeitsgemeinschaften können ihre Angelegenheiten durcheigene <strong>Satzung</strong>en regeln, soweit diese <strong>Satzung</strong> hierüber keine Vorschriftenenthält und sie den hier getroffenen Vorschriften nicht wi<strong>der</strong>spricht.Abschnitt III – Organe§ 4 Organe des <strong>SPD</strong>-Unterbezirkes <strong>Mainz</strong>Organe des <strong>SPD</strong>-Unterbezirkes <strong>Mainz</strong> sinda) <strong>der</strong> Parteitagb) <strong>der</strong> Vorstand§ 5 Parteitag(1) Der Parteitag ist das höchste Organ des <strong>SPD</strong>-Unterbezirkes <strong>Mainz</strong>.(2) Er setzt sich zusammen ausa) den in den Generalversammlungen <strong>der</strong> Ortsvereine gewählten delegiertenFrauen und Männernb) den in <strong>der</strong> Betriebsgruppenkonferenz gewählten delegierten Frauen undMännernc) den Mitglie<strong>der</strong>n des Vorstandes2


(3) Die Ortsvereine erhalten für je 15 Mitglie<strong>der</strong> eine/n delegierte/n Frau o<strong>der</strong>Mann. Maßgebend ist die Mitglie<strong>der</strong>zahl, für die in dem <strong>der</strong> Einberufungvorausgegangenen Beitragsjahr Beiträge abgerechnet worden ist.(4) Die Betriebsgruppenkonferenz wählt zusätzliche delegierte Frauen und Männer,<strong>der</strong>en Zahl jeweils 10 v.H. <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> delegierten Frauen und Männern<strong>der</strong> Ortsvereine entspricht.(5) Der ordentliche Parteitag soll im ersten Quartal jedes zweiten Jahres stattfinden.Er wird vom Vorstand unter Bekanntgabe <strong>der</strong> vorläufigen Tagesordnungmindestens vier Wochen vorher einberufen.(6) Der Parteitag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte <strong>der</strong> stimmberechtigtenFrauen und Männer anwesend sind.(7) Über den Parteitag ist vom Vorstand ein Protokoll zu fertigen.§ 6 Aufgaben des ParteitagesZu den Aufgaben des Parteitages gehören:a) Entgegennahme <strong>der</strong> Berichte des Vorstandes und <strong>der</strong> Revisorinnen undRevisorenb) Aussprache und Beschlussfassung über die Berichtec) Wahl des Vorstandesd) Wahl <strong>der</strong> Revisorinnen und Revisorene) Wahl <strong>der</strong> Schiedskommissionf) Wahl <strong>der</strong> delegierten Frauen und Männern zum Landesparteitagg) Wahl des Vertreters / <strong>der</strong> Vertreterin im Landesparteirath) Vorschlag <strong>der</strong> delegierten Frauen und Männern für den Bundesparteitagi) Aussprache und Beschlussfassung über AnträgeDer Parteitag bestimmt die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragskommission sowie <strong>der</strong> Mandatsprüfungs-und Zählkommission.§ 7 Anträge an den Parteitag(1) Die Ortsvereine, Arbeitsgemeinschaften, die Betriebsgruppenkonferenz und<strong>der</strong> Vorstand sind berechtigt, Anträge an den Parteitag zu stellen.(2) Die Anträge müssen mindestens drei Wochen vor dem Parteitag beim Vorstandeingegangen sein.(3) Alle Anträge werden mindestens zwei Wochen vor dem Parteitag dendelegierten Frauen und Männern mit einer Stellungnahme <strong>der</strong> Antragskommissionzugeleitet.(4) Die Behandlung von Initiativanträgen regelt die Geschäftsordnung.3


§ 8 Außerordentlicher Parteitag(1) Ein außerordentlicher Parteitag ist einzuberufena) auf Beschluss des Vorstandesb) auf gemeinsamen Antrag von mindestens zwei Fünftel <strong>der</strong> Ortsvereine anden Vorstandc) auf Beschluss eines Parteitages(2) Im Falle <strong>der</strong> Ziffer 1. b) beschränkt sich die Tagesordnung des Parteitagesauf die Beratung und Beschlussfassung des von den Antragstellern vorgebrachtenAnliegens.(3) Im Übrigen gelten § 5 Nr. 2 bis 4, 6 und 7 sowie § 7 Nr. 3.§ 9 Vorstand(1) Der Vorstand leitet den <strong>SPD</strong>-Unterbezirk und ist für die Ausführung <strong>der</strong> Beschlüsse<strong>der</strong> Parteitage verantwortlich. Er beschließt über die Ausgaben undlegt Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben ab.(2) Der Vorstand arbeitet eng mit den Ortsvereinen, den Arbeitsgemeinschaften,<strong>der</strong> Betriebsgruppenkonferenz und <strong>der</strong> <strong>SPD</strong>-Stadtratsfraktion zusammen.(3) Der Vorstand wird von dem Vorsitzenden / <strong>der</strong> Vorsitzenden einberufen undgeleitet. Er hat den Vorstand auch einzuberufen, wenn mindestens zweiFünftel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes dies gemeinsam beantragen.(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>anwesend sind. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>der</strong> Anwesenden beschlussfähig,wenn zum gleichen Tagesordnungspunkt unter Hinweis auf dieBeschlussfähigkeit zum zweiten Mal eingeladen wurde.(5) Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll zu fertigen.§ 10 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes(1) Der Vorstand besteht aus:a) <strong>der</strong> Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzendenb) zwei stellvertretenden Vorsitzendenc) <strong>der</strong> Kassiererin bzw. dem Kassiererd) <strong>der</strong> stellvertretenden Kassiererin bzw. dem stellvertretenden Kassierere) <strong>der</strong> Schriftführerin bzw. dem Schriftführerf) <strong>der</strong> stellvertretenden Schriftführerin bzw. dem stellvertretenden Schriftführerg) sechs weiteren Mitglie<strong>der</strong>n(2) Die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> nach Nr. 1 a) bis f) werden jeweils in einem geson<strong>der</strong>tenWahlgang gewählt. Ein weiterer Wahlgang wird für die Vorstandsmitglie<strong>der</strong>nach Nr. 1 g) durchgeführt.4


Abschnitt IV – Parteikonferenzen, Parteigremien§ 11 Parteikonferenz(1) Zur Beratung politischer Themen kann <strong>der</strong> Vorstand Parteikonferenzen einberufen.(2) Über die Parteikonferenz ist vom Vorstand ein Protokoll zu fertigen.§ 12 Erweiterter Vorstand(1) Der erweiterte Vorstand des Unterbezirkes berät den Vorstand und för<strong>der</strong>tdurch eigene Initiative die Willensbildung in <strong>der</strong> Partei.(2) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen ausa) den Mitglie<strong>der</strong>n des Vorstandes,b) den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden <strong>der</strong> Ortsvereine,c) den Vorsitzenden <strong>der</strong> Arbeitsgemeinschaften,d) <strong>der</strong> Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>SPD</strong>-Stadtratsfraktion,e) den Sozialdemokratischen Mitglie<strong>der</strong>n des Stadtvorstandes,f) den Sozialdemokratischen Mitglie<strong>der</strong>n des Europaparlamentes, BundesundLandtages, die in <strong>Mainz</strong> wohnen.(3) Der erweiterte Vorstand tritt in <strong>der</strong> Regel vierteljährlich zusammen. Für dieEinladung zur Sitzung und ihre Durchführung gelten § 9 Nr. 3 bis 5 entsprechend.Der erweiterte Vorstand ist zudem auf Antrag von mindestens fünfOrtsvereinen einzuberufen.§ 13 SchiedskommissionDer <strong>SPD</strong>-Unterbezirk <strong>Mainz</strong> bildet eine Schiedskommission. Das Nähere regeltdas Organisationsstatut und die Schiedsordnung <strong>der</strong> <strong>SPD</strong>.§ 14 Antragskommission(1) Vom Parteitag wird eine Antragskommission gewählt. Sie besteht aus 6 Mitglie<strong>der</strong>n.Die Antragskommission beruft aus ihrer Mitte einen Sprecher / eineSprecherin.(2) Die Antragskommission befasst sich mit allen an den Parteitag o<strong>der</strong> dieParteikonferenz gerichteten Anträgen und versieht sie mit einer Stellungnahme.Das sich damit verbindende Beratungsverfahren regelt dieGeschäftsordnung.5


§ 15 Kassenrevision(1) Der Parteitag wählt drei Revisorinnen bzw. Revisoren, die nicht Mitglied desVorstandes sein dürfen. Sie sind nur dem Parteitag verantwortlich.(2) Die Revisorinnen bzw. Revisoren prüfen jährlich mindestens dreimal dieKasse, davon mindestens einmal unvermutet. Über die Prüfung ist eineNie<strong>der</strong>schrift zu fertigen und dem Vorstand zuzuleiten.Abschnitt V – Ortsvereine§ 16 Organe <strong>der</strong> OrtsvereineOrgane des Ortsvereins sind:a) die Generalversammlungb) <strong>der</strong> Vorstand.§ 17 Generalversammlung(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Ortsvereins. Sie findetalle zwei Jahre statt, falls die <strong>Satzung</strong> des Ortsvereins keinen einjährigenTurnus bestimmt. Sie ist im ersten Quartal des Jahres einzuberufen und hatinsbeson<strong>der</strong>e folgende Aufgaben:a) Entgegennahme, Aussprache und Beschlussfassung über die Berichtedes Vorstandes sowie <strong>der</strong> Revisorinnen und Revisoren,b) Wahl des Vorstandesc) Wahl <strong>der</strong> Revisorinnen bzw. Revisoren,d) Wahl <strong>der</strong> delegierten Frauen und Männer zum Unterbezirksparteitag,e) Aussprache und Beschlussfassung über Anträge.(2) Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe<strong>der</strong> vorläufigen Tagesordnung mindestens eine Woche vorher einberufen.(3) Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen:a) auf Beschluss des Vorstandes,b) auf Antrag von mindestens zwei Fünftel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Ortsvereins.Falls <strong>der</strong> Vorstand binnen einer Woche diesem Antrag nicht stattgibt, könnendie Antragstellerinnen bzw. Antragsteller selbst die außerordentlicheGeneralversammlung einberufen.§ 18 Mitglie<strong>der</strong>versammlung(1) Mitglie<strong>der</strong>versammlungen des Ortsvereins sollen wenigstens halbjährlichstattfinden. Sie sind vom Vorstand unter Bekanntgabe <strong>der</strong> Tagesordnungmindestens eine Woche vorher einzuberufen.(2) Anträge können nur behandelt werden, wenn es die Versammlung beschließt.6


§ 19 Vorstand(1) Der Vorstand des Ortsvereins besteht aus:a) <strong>der</strong> Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzendenb) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,c) <strong>der</strong> Schriftführerin bzw. dem Schriftführerd) <strong>der</strong> Kassiererin bzw. dem Kassierere) und Beisitzer/innen, wobei <strong>der</strong>en Anzahl durch die Generalversammlungvor <strong>der</strong> Wahl festzulegen ist.(2) In <strong>der</strong> Gesamtzahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes muss eine ungerade Zahlerreicht werden.(3) Die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> nach Nr. 1 a) bis d) werden jeweils in einem geson<strong>der</strong>tenWahlgang gewählt. Ein weiterer Wahlgang wird für die Vorstandsmitglie<strong>der</strong>nach Nr. 1 e) durchgeführt.§ 20 Aufgaben des Vorstandes1. Der Vorstand leitet den Ortsverein und ist für die Ausführung <strong>der</strong> Beschlüsse<strong>der</strong> Generalversammlung und Mitglie<strong>der</strong>versammlung verantwortlich. Er beschließtüber Ausgaben und legt Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgabenab.2. Der Vorstand arbeitet eng mit den Arbeitsgemeinschaften sowie <strong>der</strong> Fraktionim Ortsbeirat und dem/<strong>der</strong> Ortsvorsteher/in, soweit er dem Ortsverein angehört,zusammen.3. Für die Einladung zur Sitzung des Vorstandes und ihre Durchführung gilt § 9Nr. 3 bis 5 entsprechend.§ 21 Kassenrevision(1) Die Generalversammlung wählt zwei Revisorinnen bzw. Revisoren, die nichtMitglied des Vorstandes sein dürfen. Sie sind nur <strong>der</strong> Generalversammlungverantwortlich.(2) Die Revisorinnen bzw. Revisoren prüfen jährlich mindestens zweimal dieKasse, davon mindestens einmal unvermutet. Über die Prüfung ist eineNie<strong>der</strong>schrift zu fertigen und dem Vorstand zuzuleiten.Abschnitt VI – Betriebsgruppenkonferenz, Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreise§ 22 Betriebsgruppenkonferenz(1) Der <strong>SPD</strong>-Unterbezirk <strong>Mainz</strong> bildet eine Betriebsgruppenkonferenz(§ 9a Abs. 2 Organisationsstatut).7


(2) Die Betriebsgruppenkonferenz setzt sich aus den delegierten Frauen undMännern <strong>der</strong> Betriebsgruppen und den Betriebsvertrauensleuten zusammen.(3) Die delegierten Frauen und Männer werden in den Mitglie<strong>der</strong>versammlungen<strong>der</strong> Betriebsgruppen gewählt. Die Zahl <strong>der</strong> Mandate errechnet sich anteiligaus <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> zum 31.12. des Vorjahres für die Betriebsgruppe registriertenMitglie<strong>der</strong>. Folgen<strong>der</strong> Schlüssel ist anzuwenden:bis 10 Mitglie<strong>der</strong> 1 delegierte/r Frau o<strong>der</strong> Mann11 – 20 Mitglie<strong>der</strong> 2 delegierte Frauen und Männer21 – 30 Mitglie<strong>der</strong> 3 delegierte Frauen und Männer31 – 50 Mitglie<strong>der</strong> 4 delegierte Frauen und Männerje weitere angefangene 50 Mitglie<strong>der</strong> ein/e weitere/r delegierte/r Frau o<strong>der</strong>Mann.(4) Für jeden Betrieb kann nur eine Betriebsvertrauensfrau bzw. ein Betriebsvertrauensmannan <strong>der</strong> Betriebsgruppenkonferenz stimmberechtigt teilnehmen.(5) Die Betriebsgruppenkonferenz wird vom Vorstand des <strong>SPD</strong>-Unterbezirkes<strong>Mainz</strong> in Abstimmung mit dem Vorstand <strong>der</strong> Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmerfragen(AfA) bei Bedarf einberufen. Sie findet in <strong>der</strong> Regel im erstenQuartal jedes zweiten Jahres vor dem Parteitag statt. Die Tagesordnung istmindestens zwei Wochen vor <strong>der</strong> Betriebsgruppenkonferenz bekannt zugeben.(6) Zu den Aufgaben <strong>der</strong> Betriebsgruppenkonferenz gehören:a) Beratung und Beschlussfassung über Anträge und Personalvorschläge anden Parteitagb) Wahl <strong>der</strong> delegierten Frauen und Männer zum Parteitag (§ 5 Nr. 4). Diedelegierten Frauen und Männer müssen ihren Wohnsitz im Stadtbezirk <strong>Mainz</strong>haben und ihre Parteimitgliedschaft im <strong>SPD</strong>-Unterbezirk <strong>Mainz</strong> unterhalten.(7) Mitglie<strong>der</strong>versammlungen von Betriebsgruppen, auf denen <strong>der</strong> Betriebsgruppenvorstandund die delegierten Frauen und Männer bzw. Betriebsvertrauensleutezur Betriebsgruppenkonferenz gewählt werden, sind Generalversammlungen.Sie finden in <strong>der</strong> Regel im ersten Quartal jedes zweiten Jahresund vor <strong>der</strong> Betriebsgruppenkonferenz statt. Zu diesen Versammlungen werdendie beim <strong>SPD</strong>-Unterbezirk <strong>Mainz</strong> registrierten Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betriebsgruppemindestens eine Woche vorher und unter Bekanntgabe <strong>der</strong> vorläufigenTagesordnung eingeladen. Für die Einladung ist <strong>der</strong> Vorstand des <strong>SPD</strong>-Unterbezirkes <strong>Mainz</strong> verantwortlich.§ 23 Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise(1) Durch Beschluss des Vorstandes gebildete Arbeitsgemeinschaften könnennach den Grundsätzen für die Tätigkeit <strong>der</strong> Arbeitsgemeinschaften in <strong>der</strong><strong>SPD</strong> auf Ebene des <strong>SPD</strong>-Unterbezirkes und <strong>der</strong> Ortsvereine tätig werden.(2) Für bestimmte Mitglie<strong>der</strong>gruppen können durch Beschluss des VorstandesArbeitskreise gebildet werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufgabenund den Aufbau <strong>der</strong> Arbeitskreise.8


Abschnitt VII – Bundes-, Landtags- und Kommunalwahlen§ 24 BundestagswahlenDie Wahlkreiskandidatin bzw. <strong>der</strong> Wahlkreiskandidat für die Wahl zum Bundestagim Wahlkreis 208 wird von einer Wahlkreiskonferenz in geheimer Wahl aufgestellt.Die delegierten Frauen und Männer <strong>der</strong> Wahlkreiskonferenz werden auf Vorschlag<strong>der</strong> Ortsvereine von den im Bundestagswahlkreis 208 wohnhaften delegiertenFrauen und Männer des Parteitages auf Parteitagen des <strong>SPD</strong>-Unterbezirkes<strong>Mainz</strong> und <strong>der</strong> <strong>SPD</strong> <strong>Mainz</strong>-Bingen nach dem Schlüssel 1:25 gewählt, wobei dieFristen des Bundeswahlgesetzes einzuhalten sind. Die Wahlkreiskonferenz wirdgemeinsam von den Vorständen des <strong>SPD</strong>-Unterbezirkes <strong>Mainz</strong> und <strong>der</strong> <strong>SPD</strong><strong>Mainz</strong>-Bingen mindestens vier Wochen vorher einberufen. Der Vorstand hat eineigenes Vorschlagsrecht.§ 25 Landtagswahlen(1) Die Wahlkreiskandidatinnen bzw. Wahlkreiskandidaten für die Landtagswahlwerden von Wahlkreiskonferenzen in geheimer Wahl aufgestellt. Die delegiertenFrauen und Männer <strong>der</strong> Wahlkreiskonferenzen werden von denOrtsvereinen einheitlich nach dem Schlüssel 1:15, unter Beachtung <strong>der</strong>Bestimmungen und Fristen des Landeswahlgesetzes gewählt.(2) Die Wahlkreiskonferenzen in den Landtagswahlkreisen 27 und 28 werdenvom Vorstand mindestens vier Wochen vorher einberufen. Die Frist kann inbegründeten Fällen abgekürzt werden.(3) Der Vorstand hat ein eigenes Vorschlagsrecht für die Wahlkreiskonferenzen.Weiterhin hat <strong>der</strong> Vorstand ein Vorschlagsrecht für die Reihenfolge <strong>der</strong> Wahlkreiskandidatinnenbzw. Wahlkreiskandidaten für die Landesliste.§ 26 Kommunalwahlen(1) Die Vorschlagsliste für die Wahl des Ortsbeirates sowie <strong>der</strong> Wahlvorschlagfür die Wahl <strong>der</strong> Ortsvorsteherin bzw. des Ortsvorstehers in dem jeweiligen<strong>Mainz</strong>er Ortsbezirk werden in einer Generalversammlung des Ortsvereinsbeschlossen. Der Ortsvereinsvorstand hat jeweils ein eigenes Vorschlagsrecht.(2) Die Vorschlagsliste für die Stadtratswahl wird durch eine Vertreterversammlungbeschlossen. Die Vertreter für die Vertreterversammlung werden vonden Ortsvereinen in geheimer Abstimmung gewählt, wobei die Fristen undBestimmungen des Kommunalwahlgesetzes zu beachten sind . Für die Zahl<strong>der</strong> Vertreter gilt § 5 Nr. 3 entsprechend. Die Vertreterversammlung wird vomVorstand unter Bekanntgabe <strong>der</strong> vorläufigen Tagesordnung mindestens 14Tage vorher einberufen.(3) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte <strong>der</strong>Stimmberechtigten anwesend ist. Über die Vertreterversammlung ist vomVorstand ein Protokoll zu fertigen.9


(4) Die Wahl <strong>der</strong> Bewerberinnen und Bewerber zur Stadtratsliste erfolgt durchdie Vertreterversammlung in geheimer Wahl. Im Übrigen findet die Wahlordnung<strong>der</strong> <strong>SPD</strong> Anwendung.(5) Die Ortsvereine, die Arbeitsgemeinschaften und die Betriebsgruppenkonferenzkönnen im Vorfeld <strong>der</strong> Vertreterversammlung dem Vorstand Bewerberinnenbzw. Bewerber für die Kandidatur zum Stadtrat vorschlagen. Aus denschriftlich einzureichenden Vorschlägen soll die gewünschte Reihenfolge <strong>der</strong>Bewerberinnen bzw. Bewerber hervorgehen. Im Übrigen gelten für das Vorschlagsrechtdie Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes.(6) Der Vorstand hat gegenüber <strong>der</strong> Vertreterversammlung ein eigenes Vorschlagsrechtfür die Stadtratsliste. Das Vorschlagsrecht umfasst auch dieReihenfolge <strong>der</strong> Kandidatinnen und Kandidaten.(7) Der Wahlvorschlag für die Wahl <strong>der</strong> <strong>Mainz</strong>er Oberbürgermeisterin bzw. des<strong>Mainz</strong>er Oberbürgermeisters wird durch eine vom Vorstand einzuberufendeVertreterversammlung beschlossen. Der Vorstand hat gegenüber <strong>der</strong> Vertreterversammlungein eigenes Vorschlagsrecht für diesen Wahlvorschlag.Im Übrigen gelten § 26 Nr. 2 bis 4 entsprechend.Abschnitt VIII – Schlussbestimmungen§ 27 <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ung(1) Diese <strong>Satzung</strong> kann nur von einem Parteitag mit Zweidrittelmehrheit <strong>der</strong> anwesendendelegierten Frauen und Männer, mindestens aber mit <strong>der</strong> Mehrheit<strong>der</strong> stimmberechtigten delegierten Frauen und Männern, geän<strong>der</strong>twerden.(2) Anträge auf Abän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> müssen den delegierten Frauen undMännern innerhalb <strong>der</strong> in dieser <strong>Satzung</strong> vorgeschriebenen Fristen, die nichtverän<strong>der</strong>t werden können, vor dem Parteitag zugegangen sein. Initiativanträgeauf Än<strong>der</strong>ung dieser <strong>Satzung</strong> sind nicht zulässig.§ 28 Inkrafttreten(1) Diese <strong>Satzung</strong> tritt mit <strong>der</strong> Beschlussfassung am 10. Juni 2003 in Kraft.(2) Die nach den bisher geltenden Vorschriften gewählten Organe setzen ihreTätigkeit in <strong>der</strong> bisherigen Besetzung bis zum Ende ihrer Amtszeit fort.§ 7 (2) und (3), § 12 (3), § 14 (2) wurden gemäß Beschluss des Parteitages vom 20.04.2010geän<strong>der</strong>t.10

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