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Satzung der SPD Mainz

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§ 8 Außerordentlicher Parteitag(1) Ein außerordentlicher Parteitag ist einzuberufena) auf Beschluss des Vorstandesb) auf gemeinsamen Antrag von mindestens zwei Fünftel <strong>der</strong> Ortsvereine anden Vorstandc) auf Beschluss eines Parteitages(2) Im Falle <strong>der</strong> Ziffer 1. b) beschränkt sich die Tagesordnung des Parteitagesauf die Beratung und Beschlussfassung des von den Antragstellern vorgebrachtenAnliegens.(3) Im Übrigen gelten § 5 Nr. 2 bis 4, 6 und 7 sowie § 7 Nr. 3.§ 9 Vorstand(1) Der Vorstand leitet den <strong>SPD</strong>-Unterbezirk und ist für die Ausführung <strong>der</strong> Beschlüsse<strong>der</strong> Parteitage verantwortlich. Er beschließt über die Ausgaben undlegt Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben ab.(2) Der Vorstand arbeitet eng mit den Ortsvereinen, den Arbeitsgemeinschaften,<strong>der</strong> Betriebsgruppenkonferenz und <strong>der</strong> <strong>SPD</strong>-Stadtratsfraktion zusammen.(3) Der Vorstand wird von dem Vorsitzenden / <strong>der</strong> Vorsitzenden einberufen undgeleitet. Er hat den Vorstand auch einzuberufen, wenn mindestens zweiFünftel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes dies gemeinsam beantragen.(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>anwesend sind. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>der</strong> Anwesenden beschlussfähig,wenn zum gleichen Tagesordnungspunkt unter Hinweis auf dieBeschlussfähigkeit zum zweiten Mal eingeladen wurde.(5) Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll zu fertigen.§ 10 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes(1) Der Vorstand besteht aus:a) <strong>der</strong> Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzendenb) zwei stellvertretenden Vorsitzendenc) <strong>der</strong> Kassiererin bzw. dem Kassiererd) <strong>der</strong> stellvertretenden Kassiererin bzw. dem stellvertretenden Kassierere) <strong>der</strong> Schriftführerin bzw. dem Schriftführerf) <strong>der</strong> stellvertretenden Schriftführerin bzw. dem stellvertretenden Schriftführerg) sechs weiteren Mitglie<strong>der</strong>n(2) Die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> nach Nr. 1 a) bis f) werden jeweils in einem geson<strong>der</strong>tenWahlgang gewählt. Ein weiterer Wahlgang wird für die Vorstandsmitglie<strong>der</strong>nach Nr. 1 g) durchgeführt.4

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