10.07.2015 Aufrufe

BGH VIII ZR 86/08 Terrassen - Kanzlei-roth.de

BGH VIII ZR 86/08 Terrassen - Kanzlei-roth.de

BGH VIII ZR 86/08 Terrassen - Kanzlei-roth.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKES<strong>VIII</strong> <strong>ZR</strong> <strong>86</strong>/<strong>08</strong>Nachschlagewerk:jaURTEILin <strong>de</strong>m RechtsstreitVerkün<strong>de</strong>t am:22. April 2009VorussoJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtin<strong>de</strong>r Geschäftsstelle<strong>BGH</strong>Z:nein<strong>BGH</strong>R:jaBGB § 536; II. BV § 44a) Die Ermittlung einer im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche richtet sich - soweitdie Parteien nichts an<strong>de</strong>res vereinbart haben o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re Berechnungsweiseortsüblich ist - nach <strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n preisgebun<strong>de</strong>nen Wohnraum im Zeitpunkt <strong>de</strong>sAbschlusses <strong>de</strong>s Mietvertrags maßgeblichen Bestimmungen (Bestätigung von<strong>BGH</strong>, Urteil vom 23. Mai 2007 - <strong>VIII</strong> <strong>ZR</strong> 231/06, NJW 2007, 2624, Tz. 13).b) Sind hiernach für die Flächenermittlungen die Bestimmungen <strong>de</strong>r II. Berechnungsverordnungmaßgeblich, können Grundflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärtenund ge<strong>de</strong>ckten Freisitzen unabhängig von ihrer Lage, Ausrichtung und Nutzbarkeitbis zur Hälfte angerechnet wer<strong>de</strong>n.<strong>BGH</strong>, Urteil vom 22. April 2009 - <strong>VIII</strong> <strong>ZR</strong> <strong>86</strong>/<strong>08</strong> - LG KölnAG Köln


- 3 -345Die Beklagte meint, die <strong>Terrassen</strong> seien jeweils nur zu einem Viertel ihrerGrundfläche, nämlich mit 11,3 m², in die Gesamtfläche einzurechnen; danachergebe sich eine Gesamtfläche <strong>de</strong>r Wohnung von (90,11 m² + 11,3 m²)101,41 m². Die Wohnung sei daher um 15,49 % kleiner als im Mietvertrag vereinbart,so dass ein Mangel vorliege, aufgrund <strong>de</strong>ssen die Miete um monatlich182,78 € gemin<strong>de</strong>rt sei. Den sich daraus errechnen<strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>rungsbetrag fürdie Zeit von November 2003 bis August 2005 in Höhe von 3.488,34 € behieltdie Beklagte von <strong>de</strong>n Mieten für die Monate März bis August 2005 ein.Der Kläger ist <strong>de</strong>r Auffassung, die Dachterrassen seien jeweils mit <strong>de</strong>rHälfte ihrer Grundflächen anzurechnen, so dass sich nur eine unbeachtlicheWohnflächenabweichung von unter 10 % ergebe. Mit <strong>de</strong>r Klage verlangt <strong>de</strong>rKläger Zahlung <strong>de</strong>r Mietrückstän<strong>de</strong> für die Monate März bis August 2005 in Höhevon insgesamt 3.488,34 € nebst Zinsen.Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat die Berufung<strong>de</strong>s Klägers zurückgewiesen. Mit <strong>de</strong>r vom Berufungsgericht zugelassenenRevision verfolgt <strong>de</strong>r Kläger sein Klagebegehren weiter.Entscheidungsgrün<strong>de</strong>:6Die Revision hat Erfolg.I.78Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichenausgeführt:Die eingeklagten Mietrückstän<strong>de</strong> bestün<strong>de</strong>n nicht. Die zwischen <strong>de</strong>n Parteienvereinbarte Miete sei, wie die Beklagte - auch rechnerisch - zutreffendgeltend gemacht habe, seit Mietbeginn gemäß § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB ge-


- 4 -min<strong>de</strong>rt, mit <strong>de</strong>r Folge, dass - auch - die von <strong>de</strong>r Beklagten erklärte Aufrechnungdurchgreife. Die Wohnung weise einen Mangel insoweit auf, als ihre tatsächlicheFläche um mehr als 10 % geringer sei als die im Mietvertrag genannteFläche. Diese Flächendifferenz als solche stelle einen Mangel dar, ohne dasses noch beson<strong>de</strong>rer Darlegungen dazu bedürfe, dass infolge <strong>de</strong>r Flächendifferenzdie Tauglichkeit <strong>de</strong>r Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemin<strong>de</strong>rtsei. Dies gelte auch dann, wenn - wie hier - die Angabe <strong>de</strong>r Wohnungsgröße imMietvertrag mit <strong>de</strong>m Zusatz "ca." versehen sei. Die Min<strong>de</strong>rung errechne sichentsprechend <strong>de</strong>r Quote, um die die tatsächliche Wohnfläche hinter <strong>de</strong>r imMietvertrag zugrun<strong>de</strong> gelegten Wohnfläche zurückbleibe, wobei Berechnungsgrundlagedie Bruttomiete sei.91011Die bei<strong>de</strong>n Dachterrassen gingen nur mit einem Viertel ihrer Grundflächenin die Gesamtfläche <strong>de</strong>r Wohnung ein. Damit betrage die Gesamtfläche<strong>de</strong>r Wohnung lediglich 101,41 m², somit 15,49 % weniger als die im Mietvertraggenannte Gesamtfläche von "ca. 120 m²".Die Anrechnungsquote von einem Viertel ergebe sich aufgrund allgemeinerRegeln, wobei dahinstehen könne, ob insoweit die für die Wohnflächenermittlungbei öffentlich geför<strong>de</strong>rtem Wohnraum bei Vertragsschluss gültige Regelung<strong>de</strong>s § 44 Abs. 2 <strong>de</strong>r II. Berechnungsverordnung, <strong>de</strong>ren Nachfolgeregelung§ 4 Nr. 4 <strong>de</strong>r Wohnflächenverordnung o<strong>de</strong>r Ziff. 2.23 <strong>de</strong>r DIN 283 Anwendungfin<strong>de</strong>.Zwischen <strong>de</strong>n Parteien sei hinsichtlich <strong>de</strong>r <strong>Terrassen</strong>flächen keine Vereinbarunggetroffen wor<strong>de</strong>n, die gegenüber <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r allgemeinenRegeln vorrangig wäre. Somit sei auf die allgemeinen Regelungen zurückzugreifen.Bei Anwendbarkeit <strong>de</strong>r DIN 283 sei die Anrechnungsquote von einemViertel ausdrücklich und zwingend bestimmt. Auch wenn von <strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>sbei Vertragsschluss gültigen § 44 Abs. 2 <strong>de</strong>r II. Berechnungsverordnung auszugehensei, ergebe sich im Ergebnis keine an<strong>de</strong>re - höhere - Anrechnungsquote.


- 5 -Zwar eröffne § 44 Abs. 2 <strong>de</strong>r II. Berechnungsverordnung einen Bewertungsspielraumvon "bis zur Hälfte" und damit seinem Wortlaut nach eine Spanne <strong>de</strong>rAnrechnungsquote zwischen 0 % und 50 %. Hier sei jedoch abzustellen auf <strong>de</strong>nDurchschnittswert <strong>de</strong>r Spanne von 25 %. Es gehe nicht an, dass ein Vermieterseiner Flächenangabe im Mietvertrag einen höheren als <strong>de</strong>n durchschnittlichenProzentsatz von 25 % zugrun<strong>de</strong> lege, ohne dies <strong>de</strong>m Mieter gegenüber offenzu legen. Ein solches Verhalten <strong>de</strong>s Vermieters verstoße unter Würdigung allerUmstän<strong>de</strong> gegen <strong>de</strong>n Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dabei seidie Treuwidrigkeit unabhängig davon anzunehmen, ob die Annahme einerüberdurchschnittlich hohen Wertigkeit (<strong>de</strong>r Terrasse) objektiv gerechtfertigt seio<strong>de</strong>r sich immerhin als nachvollziehbar vertretbare Vermietereinschätzung darstelleo<strong>de</strong>r ob dies nicht <strong>de</strong>r Fall sei. Treu und Glauben geböten es, dass <strong>de</strong>rVermieter seine überdurchschnittliche prozentuale Anrechnungsquote <strong>de</strong>m Mieteroffen lege, um diesem die Entscheidung zu ermöglichen, ob ihm <strong>de</strong>r Mietzinsund <strong>de</strong>r sich errechnen<strong>de</strong> Quadratmeterpreis unter Berücksichtigung <strong>de</strong>roffen gelegten Berechnungsweise angemessen erscheine o<strong>de</strong>r nicht.12Auch <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r Vorschrift <strong>de</strong>s § 44 Abs. 2 <strong>de</strong>r II. Berechnungsverordnungspreche nicht gegen das gewonnene Ergebnis. Die in <strong>de</strong>r Vorschriftbestimmte, ungewöhnlich weite Spanne habe ihren Grund in Beson<strong>de</strong>rheiten<strong>de</strong>r öffentlichen För<strong>de</strong>rung. Der Bauherr habe die Anrechnungsquote weitgehendfrei wählen können. In Fällen <strong>de</strong>r hier vorliegen<strong>de</strong>n Art sei von <strong>de</strong>r durchschnittlichenAnrechnungsquote von 25 % auszugehen.II.13Diese Beurteilung hält <strong>de</strong>r revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.Mit <strong>de</strong>r vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Anrechnung<strong>de</strong>r Dachterrassenflächen nicht auf ein Viertel begrenzt wer<strong>de</strong>n, soweit dieWohnfläche nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 44 Abs. 2 <strong>de</strong>r bei Abschluss <strong>de</strong>s Mietvertragesgelten<strong>de</strong>n Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) zu berechnen ist.


- 6 -1415161. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nach <strong>de</strong>rRechtsprechung <strong>de</strong>s Senats eine Mietwohnung einen zur Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Mieteführen<strong>de</strong>n Mangel im Sinne <strong>de</strong>s § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB aufweist, wenn ihretatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % unter <strong>de</strong>r im Mietvertrag angegebenenWohnfläche liegt (Senatsurteile vom 24. März 2004 - <strong>VIII</strong> <strong>ZR</strong> 295/03, NJW2004, 1947, unter II 2 b, und vom 22. Februar 2006 - <strong>VIII</strong> <strong>ZR</strong> 219/04, NJW-RR2006, 801, Tz. 9 m.w.N.). Dies gilt, wie das Berufungsgericht richtig gesehenhat, auch dann, wenn <strong>de</strong>r Mietvertrag wie hier zur Größe <strong>de</strong>r Wohnfläche nureine "ca."-Angabe enthält (Senatsurteil vom 24. März 2004 - <strong>VIII</strong> <strong>ZR</strong> 133/03,NZM 2004, 456, unter II).2. Eine ausdrückliche Vereinbarung darüber, mit welchem Anteil beziehungsweisewelcher Quadratmeterzahl die bei<strong>de</strong>n Dachterrassen <strong>de</strong>r vermietetenWohnung in die Gesamtwohnfläche einzurechnen sind, haben die Parteiennach <strong>de</strong>n Feststellungen <strong>de</strong>s Berufungsgerichts nicht getroffen. Dies zieht auchdie Revision nicht in Zweifel.Entgegen <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r Revision begegnet es auch keinen Be<strong>de</strong>nken,dass das Berufungsgericht auch eine indirekte Vereinbarung zur Anrechnung<strong>de</strong>r Dachterrassenflächen verneint hat. Sie wür<strong>de</strong> voraussetzen, dass <strong>de</strong>rBeklagten bei Abschluss <strong>de</strong>s Mietvertrags die Wohnfläche <strong>de</strong>r Innenräume bekanntwar und sie infolge <strong>de</strong>ssen erkennen konnte, welcher Differenzbetrag zu<strong>de</strong>r im Vertrag angegebenen Gesamtwohnfläche auf die Dachterrassen entfiel.Das Berufungsgericht hat angenommen, dass <strong>de</strong>r Beklagten die Wohnfläche<strong>de</strong>r Innenräume, die wegen <strong>de</strong>r zahlreich vorhan<strong>de</strong>n Dachschrägen nicht <strong>de</strong>rGrundfläche entspreche, son<strong>de</strong>rn nur mit Hilfe zusätzlicher Messungen undBerechnungen ermittelt wer<strong>de</strong>n könne, bei <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vertragsschluss vorausgegangenenBesichtigung <strong>de</strong>r Wohnung nicht erkennbar gewesen sei. Dass diesfür die exakte Wohnflächenermittlung <strong>de</strong>r Innenräume zutrifft, zieht auch dieRevision nicht in Zweifel. Für ihre gleichwohl vertretene Auffassung, <strong>de</strong>r Beklag-


- 7 -ten habe auch bei einer <strong>de</strong>utlichen Fehleinschätzung <strong>de</strong>r Wohnfläche <strong>de</strong>r Innenräumeje<strong>de</strong>nfalls bewusst sein müssen, dass die bei<strong>de</strong>n Dachterrassen "zueinem beachtlichen Teil" in die im Mietvertrag angegebene Gesamtwohnflächeeingeflossen sein mussten, bieten die Feststellungen <strong>de</strong>s Berufungsgerichtskeine Grundlage; übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die Revision nichtauf. Damit fehlt es entgegen <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r Revision an <strong>de</strong>r Vergleichbarkeit<strong>de</strong>s hier zu beurteilen<strong>de</strong>n Falles mit <strong>de</strong>r Fallgestaltung, die <strong>de</strong>m Senatsurteilvom 22. Februar 2006 (aaO) zugrun<strong>de</strong> lag. Denn an<strong>de</strong>rs als <strong>de</strong>m Mieter in<strong>de</strong>m dort entschie<strong>de</strong>nen Fall stand <strong>de</strong>r Beklagten vor Vertragsabschluss keinWohnungsgrundriss zur Verfügung, aus <strong>de</strong>m die Wohnfläche <strong>de</strong>r Innenräumeersichtlich war, so dass für die Beklagte nicht sofort erkennbar war, welcherFlächenanteil auf die bei<strong>de</strong>n Dachterrassen entfiel.171819Nach <strong>de</strong>n Feststellungen <strong>de</strong>s Berufungsgerichts haben die Parteien auchkeine Vereinbarung darüber getroffen, welcher Berechnungsmodus für dieWohnflächenberechnung und die Einbeziehung <strong>de</strong>r Dachterrassenflächenmaßgeblich sein soll. Dies greift die Revision nicht an.3. Zu Recht beanstan<strong>de</strong>t die Revision hingegen, dass das Berufungsgerichtin Anwendung <strong>de</strong>r "allgemeinen Regeln" - <strong>de</strong>s § 44 Abs. 2 II.BV, <strong>de</strong>s § 4Nr. 4 <strong>de</strong>r Wohnflächenverordnung (WoFlV) und <strong>de</strong>r DIN 283 - zu <strong>de</strong>m Ergebnisgelangt ist, die Anrechnungsquote <strong>de</strong>r <strong>Terrassen</strong>flächen betrage einheitlich einViertel.a) Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s Senats ist <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r "Wohnfläche"im Wohnraummietrecht auch bei frei finanziertem Wohnraum grundsätzlich anhand<strong>de</strong>r für preisgebun<strong>de</strong>nen Wohnraum gelten<strong>de</strong>n Bestimmungen auszulegenund <strong>de</strong>mentsprechend aufgrund <strong>de</strong>r bis zum 31. Dezember 2003 anwendbaren§§ 42 bis 44 <strong>de</strong>r Zweiten Berechnungsverordnung beziehungsweise <strong>de</strong>rab <strong>de</strong>m 1. Januar 2004 gelten<strong>de</strong>n Wohnflächenverordnung zu ermitteln, es sei<strong>de</strong>nn, die Parteien haben <strong>de</strong>m Begriff <strong>de</strong>r Wohnfläche im Einzelfall eine abwei-


- 8 -chen<strong>de</strong> Be<strong>de</strong>utung beigemessen o<strong>de</strong>r ein an<strong>de</strong>rer Berechnungsmodus ist ortsüblicho<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Wohnung naheliegen<strong>de</strong>r (Senatsurteil vom 23. Mai2007 - <strong>VIII</strong> <strong>ZR</strong> 231/06, NJW 2007, 2624, Tz. 13). Da <strong>de</strong>r Mietvertrag <strong>de</strong>r Parteienim Oktober 2003 und damit noch im zeitlichen Geltungsbereich <strong>de</strong>r II. BVgeschlossen wur<strong>de</strong>, ist vorbehaltlich einer abweichen<strong>de</strong>n örtlichen Verkehrssitte(dazu sogleich unter c) § 44 Abs. 2 II. BV maßgebend (vgl. Senatsurteil vom23. Mai 2007, aaO, Tz. 15 ff.). Davon geht auch das Berufungsgericht aus, das§ 44 Abs. 2 II. BV neben <strong>de</strong>r DIN 283 und <strong>de</strong>m hier aus zeitlichen Grün<strong>de</strong>nnicht einschlägigen § 4 Abs. 4 <strong>de</strong>r WoFlV zu <strong>de</strong>n "allgemeinen Regelungen"zählt, die es beim Fehlen vorrangiger vertraglicher Vereinbarungen für einschlägighält.2021b) Nicht gefolgt wer<strong>de</strong>n kann <strong>de</strong>m Berufungsgericht in<strong>de</strong>ssen, soweit esdie Auffassung vertritt, die Fläche <strong>de</strong>r Dachterrassen <strong>de</strong>r an die Beklagte vermietetenWohnung sei auch nach § 44 Abs. 2 II. BV - ebenso wie zwingendnach <strong>de</strong>r DIN 283 - mit (nur) einem Viertel in die Gesamtwohnfläche einzurechnen.aa) Nach § 44 Abs. 2 II. BV können die Grundflächen von ausschließlichzur Wohnung gehören<strong>de</strong>n Balkonen, Loggien, Dachgärten und ge<strong>de</strong>ckten Freisitzenzur Ermittlung <strong>de</strong>r Wohnfläche bis zur Hälfte angerechnet wer<strong>de</strong>n. EinenMittel- o<strong>de</strong>r Regelwert <strong>de</strong>r Anrechnung nennt die Bestimmung - an<strong>de</strong>rs als § 4Abs. 4 WoFlV - nicht. Sie überlässt es vielmehr, wie auch das Berufungsgerichtnicht verkennt, <strong>de</strong>m Bauherrn, die für ihn günstigste Anrechnungsquote bis zurHälfte zu wählen. Denn während nach <strong>de</strong>n seinerzeit gelten<strong>de</strong>n För<strong>de</strong>rbestimmungen<strong>de</strong>r Bauherr öffentlich geför<strong>de</strong>rten Wohnraums an einer möglichst großenund damit geför<strong>de</strong>rten Wohnfläche interessiert war, war <strong>de</strong>m Bauherrn imsteuerbegünstigten Wohnungsbau daran gelegen, Balkon- und <strong>Terrassen</strong>flächenmöglichst überhaupt nicht anzurechnen, um <strong>de</strong>r Gefahr zu begegnen,durch eine Überschreitung gesetzlicher Wohnflächengrenzen die steuerliche

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!