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BGH VIII ZR 79/04 Anfechtbarkeit von eBay ... - Kanzlei-roth.de

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- 2 -Der <strong>VIII</strong>. Zivilsenat <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 10. November 20<strong>04</strong> durch die Vorsitzen<strong>de</strong> Richterin Dr. Deppert und dieRichter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermannsfür Recht erkannt:Die Revision <strong>de</strong>s Beklagten und die Anschlußrevision <strong>de</strong>r Klägeringegen das Urteil <strong>de</strong>r 20. Zivilkammer <strong>de</strong>s Landgerichts Bielefeldvom 24. Februar 20<strong>04</strong> wer<strong>de</strong>n zurückgewiesen.Von <strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>s Revisionsverfahrens haben <strong>de</strong>r Beklagte 8/9und die Klägerin 1/9 zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand:Die Klägerin veräußert Computer nebst Zubehör über eine Website imInternet. Im Januar 2003 legte <strong>de</strong>r zuständige Mitarbeiter <strong>de</strong>r Klägerin für dasNotebook <strong>de</strong>r Firma S. , Typ V. S. einen Verkaufspreis <strong>von</strong>2.650 € fest und gab diesen in das EDV-gesteuerte Warenwirtschaftssystem<strong>de</strong>r Klägerin ein. Mittels einer <strong>von</strong> <strong>de</strong>r Klägerin verwen<strong>de</strong>ten Software wur<strong>de</strong>ndiese Daten anschließend automatisch in die Produktdatenbank ihrer Internetseiteübertragen. Als Ergebnis dieses Vorgangs enthielt die Datenbank jedochnicht <strong>de</strong>n eingegebenen Betrag <strong>von</strong> 2.650 €, son<strong>de</strong>rn einen Verkaufspreis <strong>von</strong>245 €. Der Klägerin wur<strong>de</strong>n im Februar 2003 mehrere Fälle bekannt, in <strong>de</strong>nenes zu einem Fehler im Datentransfer durch die im übrigen beanstandungsfreilaufen<strong>de</strong> Software gekommen war; die Ursache konnte nicht festgestellt wer<strong>de</strong>n.


- 3 -Der Beklagte bestellte am 1. Februar 2003 ein Notebook <strong>de</strong>s vorgenanntenTyps zu <strong>de</strong>m auf <strong>de</strong>r Internetseite <strong>de</strong>r Klägerin angegebenen Verkaufspreis<strong>von</strong> 245 €. Die Klägerin bestätigte <strong>de</strong>m Beklagten mittels einer automatisch verfaßtenE-Mail vom gleichen Tage <strong>de</strong>n Eingang seiner Bestellung zu diesemPreis. Eine weitere automatisch verfaßte E-Mail <strong>de</strong>r Klägerin vom gleichen Tage(15.36 Uhr) hatte folgen<strong>de</strong>n Inhalt:"Sehr geehrter Kun<strong>de</strong>,Ihr Auftrag wird jetzt unter <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong>nnummer … <strong>von</strong> unserer Versandabteilungbearbeitet … Wir bedanken uns für <strong>de</strong>n Auftrag …".Das Notebook wur<strong>de</strong> mit Rechnung/Lieferschein <strong>de</strong>r Klägerin vom5. Februar 2003 zum Verkaufspreis <strong>von</strong> 245 € zuzüglich Versandkosten <strong>von</strong>12,80 € an <strong>de</strong>n Beklagten ausgeliefert. Mit Schreiben vom 11. Februar 2003erklärte die Klägerin die Anfechtung <strong>de</strong>s Kaufvertrags mit <strong>de</strong>r Begründung, dasNotebook sei aufgrund eines Systemfehlers irrtümlich mit <strong>de</strong>m Preis <strong>von</strong> 245 €versehen wor<strong>de</strong>n. Der Beklagte lehnte mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigtenvom 18. Februar 2003 die Herausgabe <strong>de</strong>s Notebooks ab. Die Klägerinsetzte <strong>de</strong>m Beklagten hierzu mit Schreiben vom 28. Februar 2003 vergeblicheine Frist bis zum 8. März 2003.Die Klägerin begehrt die Herausgabe und Rückübereignung <strong>de</strong>s NotebooksZug um Zug gegen Rückzahlung <strong>de</strong>s Kaufpreises sowie die Feststellung,daß <strong>de</strong>r Beklagte verpflichtet ist, <strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>r Verweigerung <strong>de</strong>r Herausgabeentstan<strong>de</strong>nen und noch entstehen<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n zu ersetzen. Das Amtsgerichthat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung <strong>de</strong>r Klägerin hat das Landgericht<strong>de</strong>r Klage hinsichtlich <strong>de</strong>s Herausgabeantrags stattgegeben; hinsichtlich <strong>de</strong>sFeststellungsantrags hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgerichtzugelassenen Revision begehrt <strong>de</strong>r Beklagte die Wie<strong>de</strong>rherstellung<strong>de</strong>s amtsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin hat sich <strong>de</strong>r Revision angeschlossen;sie verfolgt ihren Feststellungsantrag weiter.


- 4 -Entscheidungsgrün<strong>de</strong>:I.Das Berufungsgericht hat ausgeführt:Die Klägerin habe einen Anspruch gegen <strong>de</strong>n Beklagten auf Rückübereignung<strong>de</strong>s Notebooks gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Der Kaufvertragsei aufgrund <strong>de</strong>r mit Schreiben <strong>de</strong>r Klägerin vom 11. Februar 2003 erklärtenAnfechtung unwirksam. Die Klägerin sei wegen eines Irrtums in <strong>de</strong>r Erklärungshandlunggemäß § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB zur Anfechtung berechtigt gewesen,da ihr zuständiger Mitarbeiter bei <strong>de</strong>r Einstellung <strong>de</strong>r Preisangaben indas Internet eine Erklärung <strong>de</strong>s Inhalts, das Notebook solle 245 € kosten, nichthabe abgeben wollen. Die fehlerhafte Übertragung <strong>de</strong>s Preises habe zunächstzwar nur die Präsentation <strong>de</strong>s Warenangebots <strong>de</strong>r Klägerin auf <strong>de</strong>r Internetseiteund damit eine invitatio ad offerendum betroffen. Dieser Fehler habe jedoch bei<strong>de</strong>r automatisierten, vom Computer erstellten Annahmeerklärung fortgewirkt,weil bereits mit <strong>de</strong>r Dateneingabe - in Verbindung mit <strong>de</strong>r vorausgegangenenProgrammierung - <strong>de</strong>r Inhalt <strong>de</strong>r späteren Annahmeerklärung festgelegt wer<strong>de</strong>.Der Feststellungsantrag <strong>de</strong>r Klägerin sei unbegrün<strong>de</strong>t. Der Beklagte habesich mit <strong>de</strong>r Pflicht zur Herausgabe <strong>de</strong>s Notebooks nicht in Verzug befun<strong>de</strong>n.We<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n anwaltlich beratenen Beklagten noch seinen Rechtsanwalt treffeein Verschul<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r Nichtleistung, da die Rechtslage hinsichtlich <strong>de</strong>r <strong>Anfechtbarkeit</strong>in beson<strong>de</strong>rem Maße unklar gewesen sei.


- 5 -II.Diese Erwägungen halten <strong>de</strong>r rechtlichen Nachprüfung stand, so daß dieRevision <strong>de</strong>s Beklagten (A.) und die Anschlußrevision <strong>de</strong>r Klägerin (B.) zurückzuweisensind.A.Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin sei gemäߧ 119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung ihrer auf <strong>de</strong>n Abschluß <strong>de</strong>s Kaufvertragsgerichteten Willenserklärung berechtigt gewesen.1. Zwischen <strong>de</strong>n Parteien ist ein Vertrag über <strong>de</strong>n Kauf <strong>de</strong>s Notebookszu <strong>de</strong>m auf <strong>de</strong>r Internetseite <strong>de</strong>r Klägerin angegebenen Preis <strong>von</strong> 245 € zustan<strong>de</strong>gekommen. Das Berufungsgericht ist da<strong>von</strong> ausgegangen, daß die Klägerinnicht bereits mit <strong>de</strong>r Präsentation <strong>de</strong>s Notebooks auf ihrer Internetseite eingemäß § 145 BGB verbindliches Angebot abgegeben hat, son<strong>de</strong>rn daß sie insoweitlediglich zur Abgabe <strong>von</strong> Angeboten aufgefor<strong>de</strong>rt hat (invitatio ad offerendum).Daraus folgt, daß ein Angebot erst in <strong>de</strong>r Bestellung <strong>de</strong>s Beklagtenvom 1. Februar 2003 zu <strong>de</strong>m auf <strong>de</strong>r Internetseite <strong>de</strong>r Klägerin angegebenenVerkaufspreis <strong>von</strong> 245 € zu sehen ist. Dies wird <strong>von</strong> <strong>de</strong>r Revision ebensowenigin Zweifel gezogen wie die <strong>de</strong>m Berufungsurteil zu entnehmen<strong>de</strong> Feststellung,daß die Klägerin dieses Angebot angenommen hat. Das Berufungsgericht hatsich allerdings nicht dazu geäußert, ob bereits die am 1. Februar 2003 um15.36 Uhr versandte, automatisch verfaßte E-Mail <strong>de</strong>r Klägerin o<strong>de</strong>r erst dieÜbersendung <strong>de</strong>r Ware mit Lieferschein/Rechnung vom 5. Februar 2003 alsAnnahmeerklärung zu werten ist. Da weitere tatsächliche Feststellungen nichtzu erwarten sind, kann <strong>de</strong>r Senat diese Auslegung selbst vornehmen. Danachist aus <strong>de</strong>r Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB)


- 7 -preises auf einem Fehler im Datentransfer durch die im übrigen beanstandungsfreilaufen<strong>de</strong> Software.Die Verfälschung <strong>de</strong>s ursprünglich richtig Erklärten auf <strong>de</strong>m Weg zumEmpfänger durch eine unerkannt fehlerhafte Software ist als Irrtum in <strong>de</strong>r Erklärungshandlunganzusehen. Denn es besteht kein Unterschied, ob sich <strong>de</strong>r Erklären<strong>de</strong>selbst verschreibt beziehungsweise vertippt o<strong>de</strong>r ob die Abweichungvom gewollten Erklärungstatbestand auf <strong>de</strong>m weiteren Weg zum Empfängereintritt. Dies ergibt sich auch aus § 120 BGB, wonach eine Willenserklärung,welche durch die zur Übermittlung verwen<strong>de</strong>te Person o<strong>de</strong>r Einrichtung unrichtigübermittelt wor<strong>de</strong>n ist, unter <strong>de</strong>r gleichen Voraussetzung angefochten wer<strong>de</strong>nkann wie nach § 119 BGB eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.Dementsprechend wird § 120 BGB einhellig als Fall <strong>de</strong>s Erklärungsirrtums angesehen,<strong>de</strong>r lediglich eine geson<strong>de</strong>rte gesetzliche Regelung erhalten hat (Erman/H.Palm, BGB, 11. Aufl., § 119 Rdnr. 33; Soergel/Hefermehl, BGB,13. Aufl., § 119 Rdnr. 11; MünchKommBGB/Kramer, 4. Aufl., § 119 Rdnr. 46;Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 119 Rdnr. 10; Larenz/Wolf, AllgemeinerTeil <strong>de</strong>s Bürgerlichen Rechts, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 14). Keine an<strong>de</strong>re Beurteilungist gerechtfertigt, wenn - wie im vorliegen<strong>de</strong>n Fall - aufgrund fehlerhaften Datentransfersein Übermittlungsfehler geschieht, bevor die Willenserklärung <strong>de</strong>n Bereich<strong>de</strong>s Erklären<strong>de</strong>n verlassen hat.Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, daß <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>rAbgabe <strong>de</strong>r invitatio ad offerendum vorliegen<strong>de</strong> Erklärungsirrtum <strong>de</strong>r Klägerinim Zeitpunkt ihrer auf <strong>de</strong>n Vertragsschluß gerichteten Annahmeerklärung fortwirkte(ebenso OLG Frankfurt/Main, OLGR 2003, 88 mit Anmerkung <strong>von</strong> Dümig,EWiR § 119 BGB 1/03, S. 953; an<strong>de</strong>rs insoweit, jedoch für eine an<strong>de</strong>reFallgestaltung, LG Köln, MMR 2003, 481 mit kritischer Anmerkung Mankowski,EWiR § 150 BGB 1/03, S. 853). Die Klägerin hat die Annahme <strong>de</strong>s Angebots<strong>de</strong>s Beklagten aufgrund <strong>de</strong>r Programmierung ihres Bestellungssystems erklärt.


- 8 -Diese Erklärung - Annahme <strong>de</strong>r Bestellung zu einem Preis <strong>von</strong> 245 € - entsprachnicht ihrem Erklärungswillen. Die Klägerin wollte das Notebook, wieausgeführt, zu einem Preis <strong>von</strong> 2.650 € verkaufen. Sie hatte <strong>de</strong>n Programmablaufihres Bestellungssystems so vorgesehen, daß <strong>de</strong>r in ihr Warenwirtschaftssystemeingegebene Betrag in die Produktdatenbank übernommen und alsVerkaufspreis für nachfolgen<strong>de</strong> Bestellungen verbindlich sein sollte. Die Klägeringing entsprechend <strong>de</strong>m <strong>von</strong> ihr beabsichtigten Programmablauf fälschlichda<strong>von</strong> aus, daß <strong>de</strong>r automatisch in die Produktdatenbank übertragene Verkaufspreis<strong>de</strong>m in ihr EDV-System eingegebenen Betrag - wie im Regelfall geschehen- entspreche und die Bestellung <strong>de</strong>s Beklagten mithin zu <strong>de</strong>m <strong>von</strong> ihrfestgelegten Verkaufspreis <strong>von</strong> 2.650 € erfolge. Zu diesem <strong>von</strong> ihr festgelegtenPreis wollte sie die Annahme erklären. In<strong>de</strong>m sie in Vollzug <strong>de</strong>s Programmablaufsgleichwohl die Bestellung <strong>de</strong>s Beklagten - zu einem Preis <strong>von</strong> 245 € - annahm,setzte sich <strong>de</strong>r Irrtum <strong>de</strong>r Klägerin fort.b) Entgegen <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r Revision han<strong>de</strong>lt es sich nicht um einenIrrtum in <strong>de</strong>r Willensbildung bzw. in <strong>de</strong>r Erklärungsvorbereitung. Die Klägerinhat ihren Erklärungswillen fehlerfrei gebil<strong>de</strong>t, in<strong>de</strong>m ihr zuständiger Mitarbeiter<strong>de</strong>n Verkaufspreis für das Notebook auf 2.650 € festlegte und dieser Betragnach ihrer Vorstellung vom Ablauf <strong>de</strong>s verwen<strong>de</strong>ten Computerprogramms in dieProduktdatenbank <strong>de</strong>r Internetseite übernommen wer<strong>de</strong>n sollte. Der vorliegen<strong>de</strong>Fall ist daher auch nicht mit einem <strong>von</strong> <strong>de</strong>r Revision in diesem Zusammenhangangeführten (ver<strong>de</strong>ckten) Kalkulationsirrtum vergleichbar, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>rbereits im Stadium <strong>de</strong>r Willensbildung unterlaufene Fehler als Irrtum im Beweggrund(Motivirrtum) grundsätzlich nicht zur Anfechtung berechtigt, auch wenndie falsche Berechnung auf Fehlern einer vom Erklären<strong>de</strong>n verwen<strong>de</strong>ten Softwareberuht (vgl. <strong>BGH</strong>Z 139, 177, 180 f.). Denn die Angabe <strong>de</strong>s falschen Betrags<strong>von</strong> 245 € beruhte nicht auf einer fehlerhaften Berechnung <strong>de</strong>s Preises im


- 9 -Stadium <strong>de</strong>r Willensbildung <strong>de</strong>r Klägerin, son<strong>de</strong>rn auf einem nachfolgen<strong>de</strong>nFehler bei <strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>r Daten.3. Soweit <strong>de</strong>r Beklagte in <strong>de</strong>r Revisionsbegründung die Auffassung vertritt,er habe über <strong>de</strong>n Kaufpreis hinaus zumin<strong>de</strong>st Anspruch auf die <strong>von</strong> ihmgezahlten Versandkosten (§ 122 Abs. 1 BGB), und hierin die Geltendmachungeines Zurückbehaltungsrecht gegenüber <strong>de</strong>m Herausgabeverlangen <strong>de</strong>r Klägerinzu sehen sein sollte (§ 273 Abs. 1 BGB), kann diese Einre<strong>de</strong>, die auf einenneuen Gegenanspruch gestützt wird, aus prozessualen Grün<strong>de</strong>n nicht berücksichtigtwer<strong>de</strong>n, da sie erstmals in <strong>de</strong>r Revisionsinstanz erhoben wur<strong>de</strong> (vgl.<strong>BGH</strong>, Urteil vom 1. Februar 1993 - II <strong>ZR</strong> 106/92, NJW-RR 1993, 774 unter Bm.w.Nachw.).B.Auch die Anschlußrevision <strong>de</strong>r Klägerin, mit <strong>de</strong>r sie ihren Antrag aufFeststellung <strong>de</strong>r Verpflichtung <strong>de</strong>s Beklagten zum Ersatz <strong>de</strong>s aus <strong>de</strong>r Verweigerung<strong>de</strong>r Herausgabe <strong>de</strong>s Notebooks entstan<strong>de</strong>nen und noch entstehen<strong>de</strong>nScha<strong>de</strong>ns weiterverfolgt, ist nicht begrün<strong>de</strong>t.Der Beklagte ist nicht gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB zumScha<strong>de</strong>nsersatz verpflichtet, weil er mit seiner auf § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt.BGB beruhen<strong>de</strong>n Verpflichtung zur Rückübereignung und Herausgabe <strong>de</strong>s Notebooksnicht in Verzug geraten ist. Das Berufungsgericht hat angenommen,daß we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n anwaltlich beratenen Beklagten noch seinen Rechtsanwalt einVerschul<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r Nichtleistung treffe, da die Rechtslage hinsichtlich <strong>de</strong>r <strong>Anfechtbarkeit</strong>in beson<strong>de</strong>rem Maße unklar gewesen sei. Dies trifft entgegen <strong>de</strong>r<strong>von</strong> <strong>de</strong>r Anschlußrevision vertretenen Auffassung zu. Die vorliegen<strong>de</strong> Fallgestaltungwirft, wie ausgeführt, Abgrenzungsprobleme zu einem - grundsätzlich


- 10 -nicht zur Anfechtung berechtigen<strong>de</strong>n - Motivirrtum auf; einschlägige höchstrichterlicheEntscheidungen lagen bisher nicht vor.Dr. Deppert Dr. Leimert WiechersDr. FrellesenHermanns

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