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BGH VII ZR 154/06 AGB-Klausel über ... - Kanzlei-roth.de

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKES<strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> <strong>154</strong>/<strong>06</strong>Nachschlagewerk: ja<strong>BGH</strong>Z: nein<strong>BGH</strong>R:jaURTEILin <strong>de</strong>m RechtsstreitVerkün<strong>de</strong>t am:12. Juli 2007Schick,Justizangestellteals Urkundsbeamtin<strong>de</strong>r GeschäftsstelleBGB §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bf, Cj, 305 c Abs. 1a) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen <strong>de</strong>s Auftraggebers enthaltene <strong>Klausel</strong>,wonach nur die erbrachten Leistungen <strong>de</strong>s Auftragnehmers vergütet wer<strong>de</strong>nund weitergehen<strong>de</strong> Ansprüche ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Auftraggeberohne beson<strong>de</strong>ren Grund kündigt, benachteiligt <strong>de</strong>n Auftragnehmer entgegenTreu und Glauben unangemessen und ist unwirksam, § 307 Abs. 1 Satz 1,Abs. 2 Nr. 1 BGB (im Anschluss an <strong>BGH</strong>, Urteil vom 4. Oktober 1984 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong>65/83, <strong>BGH</strong>Z 92, 244).b) Die Verweisung in einem Einheitspreisvertrag zwischen <strong>de</strong>m Auftraggeber (Generalunternehmer)und seinem Auftragnehmer (Nachunternehmer) auf Bedingungeneines Pauschalpreisvertrages zwischen <strong>de</strong>m Generalunternehmer undseinem Auftraggeber, die eine Beschränkung <strong>de</strong>s Werklohns für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>rNichtinanspruchnahme <strong>de</strong>r Leistung vorsehen, kann <strong>über</strong>raschend sein, § 305 cAbs. 1 BGB.<strong>BGH</strong>, Urteil vom 12. Juli 2007 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> <strong>154</strong>/<strong>06</strong> - OLG Ol<strong>de</strong>nburgLG Ol<strong>de</strong>nburg


- 2 -Der <strong>VII</strong>. Zivilsenat <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 12. Juli 2007 durch <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n Richter Dr. Dressler, <strong>de</strong>n RichterDr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick undHalfmeierfür Recht erkannt:Auf die Revision <strong>de</strong>r Klägerin wird das Urteil <strong>de</strong>s 2. Zivilsenats <strong>de</strong>sOberlan<strong>de</strong>sgerichts Ol<strong>de</strong>nburg vom 4. Juli 20<strong>06</strong> aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch<strong>über</strong> die Kosten <strong>de</strong>s Revisionsverfahrens, an das Berufungsgerichtzurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand:12Die Klägerin verlangt von <strong>de</strong>n Beklagten Werklohn abzüglich ersparterAufwendungen in Höhe von noch 22.633,75 €. Die Beklagte zu 2 ist die Komplementärin<strong>de</strong>r Beklagten zu 1 (künftig: Beklagte).Die Klägerin wur<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r Beklagten mit Vertrag vom 3. Dezember2002 mit <strong>de</strong>n Parkettarbeiten für ein Wohnhaus in B. zum Preis von 93.641,34 €beauftragt. Grundlage <strong>de</strong>s Vertrages waren nach <strong>de</strong>m vorformulierten Verhandlungsprotokoll<strong>de</strong>r Beklagten in dieser Reihenfolge das Verhandlungsprotokoll(1.1), das Leistungsverzeichnis (1.2), die Vertragsbedingungen "zwischen AG


- 3 -und Bauherr" (1.3) sowie die VOB, Teil B und C in <strong>de</strong>r zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Auftragserteilunggültigen Fassung. Im Verhandlungsprotokoll ist zu<strong>de</strong>m handschriftlichvermerkt, dass "dieses Verhandlungsprotokoll" und "das Leistungsverzeichnism. Vorbemerkungen" Grundlage <strong>de</strong>r Auftragserteilung sein solle.3 Der Generalunternehmervertrag zwischen <strong>de</strong>r Beklagten und ihrer Auftraggeberinsieht in § 3 Nr. 5 u.a. folgen<strong>de</strong> Regelung vor:"Soweit in Bezug auf Teilbereiche die späteren Nutzer vor Beginn<strong>de</strong>s Endausbaus noch nicht feststehen (z.B. Nichtvermietung o<strong>de</strong>rNichtveräußerung), behält sich <strong>de</strong>r AG das Recht vor, die Fertigstellung<strong>de</strong>s Endausbaus <strong>de</strong>r jeweiligen Teilbereiche bis zur Klärungmit <strong>de</strong>n zukünftigen Nutzern ganz o<strong>de</strong>r teilweise zu verschieben,zurückzustellen o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>m von <strong>de</strong>m GU zu erbringen<strong>de</strong>nLeistungsumfang herauszunehmen. Hierbei han<strong>de</strong>lt es sich insbeson<strong>de</strong>reum abgehängte Decken, Zwischenwän<strong>de</strong>, Beleuchtung,Restanstrich, Bo<strong>de</strong>noberbeläge etc. je nach geson<strong>de</strong>rter Festlegung.…""Erfolgt <strong>de</strong>r Abruf verschobener o<strong>de</strong>r zurückgestellter Leistungendurch <strong>de</strong>n AG nicht innerhalb <strong>de</strong>r vorstehend vereinbarten Abruffristvon 12 Monaten nach Abnahme, so gilt dies als endgültige Herausnahme<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Leistungen aus <strong>de</strong>m Leistungsumfangund <strong>de</strong>r Pauschalfestpreis ermäßigt sich um <strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>r entfallenenLeistungen auf <strong>de</strong>r Basis <strong>de</strong>r Preisabfragen für einzelne Bauelementegemäß Titel <strong>de</strong>r Funktionalausschreibung <strong>de</strong>s Bauvorhabens.Der Pauschalfestpreis für die bestehend bleiben<strong>de</strong>n Leistungenbleibt im übrigen unverän<strong>de</strong>rt. …"4Nach <strong>de</strong>m zwischen <strong>de</strong>r Klägerin und <strong>de</strong>r Beklagten vereinbarten Leistungsverzeichniswaren 2.094 m² Parkett und 1.036 m Sockelleisten zu verlegen.Ausgeführt wur<strong>de</strong>n nur 244,5 m² Parkett und 185,3 m Sockelleisten, weildie Auftraggeberin <strong>de</strong>r Beklagten sich entschlossen hatte, <strong>de</strong>n Rest nicht mehrausführen zu lassen.


- 4 -5Nach<strong>de</strong>m die Beklagte <strong>de</strong>r Klägerin mitgeteilt hatte, dass keine weiterenWohnungen mehr mit Parkett ausgestattet wür<strong>de</strong>n, verlangte diese Vergütungabzüglich ersparter Aufwendungen.6 Das Landgericht hat <strong>de</strong>r auf Zahlung von 32.490,89 € gerichteten Klagein Höhe von 7.205,46 € stattgegeben. Es hat die Mitteilung, dass <strong>de</strong>r allergrößteTeil <strong>de</strong>r Fläche nicht ausgeführt wer<strong>de</strong>n solle, als Teilkündigung gewertet mit<strong>de</strong>r Folge, dass die Beklagten Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungenschul<strong>de</strong>ten.78Nach bei<strong>de</strong>rseitiger Berufung, in <strong>de</strong>r die Klägerin mit ihrem Rechtsmittelihr Begehren in Höhe von 22.633,75 € nebst Zinsen weiterverfolgt hat, hat dasBerufungsgericht die Klage abgewiesen.Mit <strong>de</strong>r vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin weiterZahlung von 22.633,75 €.Entscheidungsgrün<strong>de</strong>:9Die Revision <strong>de</strong>r Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung <strong>de</strong>s Berufungsurteilsund zur Zurückverweisung <strong>de</strong>r Sache an das Berufungsgericht.I.10Das Berufungsgericht ist <strong>de</strong>r Ansicht, <strong>de</strong>r Klägerin stehe kein Anspruchauf "entgangenen Gewinn nach vorzeitiger Beendigung <strong>de</strong>s Vertrags" zu.


- 5 -111213Unstreitig han<strong>de</strong>le es sich um einen VOB/B-Vertrag, <strong>de</strong>r gemäß § 8 Nr. 5VOB/B nur schriftlich habe gekündigt wer<strong>de</strong>n können. Dies sei nicht erfolgt. Dadie Parteien <strong>über</strong>einstimmend von <strong>de</strong>r weiteren Durchführung <strong>de</strong>s Vertragesabgesehen hätten, sei von einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung auszugehen.Die Rechtsfolge bestimme sich nach § 3 Nr. 5 <strong>de</strong>s Generalunternehmervertrags<strong>de</strong>r Beklagten mit ihrer Auftraggeberin, <strong>de</strong>r Bestandteil <strong>de</strong>s Vertrageszwischen <strong>de</strong>r Klägerin und <strong>de</strong>r Beklagten gewor<strong>de</strong>n sei. Dort sei geregelt,dass bei endgültiger Herausnahme von Leistungen aus <strong>de</strong>m Leistungsumfangsich <strong>de</strong>r Pauschalpreis um <strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>r entfallen<strong>de</strong>n Leistungen ermäßige.Diese Regelung verstoße nicht gegen das <strong>AGB</strong>-Gesetz. Dahinstehenkönne, ob dies für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Kündigung gelte. Je<strong>de</strong>nfalls bei einverständlicherVertragsaufhebung sei dies nicht zu beanstan<strong>de</strong>n.Unschädlich sei, dass es sich bei <strong>de</strong>m Generalunternehmervertrag umeinen Pauschalpreisvertrag han<strong>de</strong>le und bei <strong>de</strong>m Vertrag zwischen <strong>de</strong>r Klägerinund <strong>de</strong>r Beklagten um einen Einheitspreisvertrag. Bei letzterem lasse sich dasgeschul<strong>de</strong>te Entgelt für die verbliebenen Leistungen ohne weiteres ermitteln.Die Klägerin hätte zu<strong>de</strong>m eine ihr günstige Rechtsfolge ohne weiteres herbeiführenkönnen, wenn sie <strong>de</strong>n Weg <strong>über</strong> § 9 Nr. 1 VOB/B gegangen wäre.II.1415Dies hält <strong>de</strong>r rechtlichen Nachprüfung nicht stand.Das Berufungsgericht ist zu Unrecht <strong>de</strong>r Auffassung, <strong>de</strong>r geltend gemachteWerklohnanspruch sei durch § 3 Nr. 5 <strong>de</strong>s Generalunternehmervertragesausgeschlossen, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Werkvertrag <strong>de</strong>r Klägerin mit <strong>de</strong>r Beklagteneinbezogen sei.


- 6 -1617181. Rechtlich beanstandungsfrei geht das Berufungsgericht von einer einverständlichenBeendigung <strong>de</strong>s Vertrags aus. Ob die Vertragsparteien aufgrund<strong>de</strong>r zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen § 3 Nr. 5 <strong>de</strong>s Generalunternehmervertrageszum Inhalt ihres Vertrags gemacht haben, kann offen bleiben.Ebenso kann dahinstehen, ob diese <strong>Klausel</strong>, soweit sie die "Herausnahme" einesTeils <strong>de</strong>r vereinbarungsgemäß zu erbringen<strong>de</strong>n Leistungen und damit einefreie Kündigung durch <strong>de</strong>n Auftraggeber im Sinne <strong>de</strong>s § 649 BGB und <strong>de</strong>s § 8Nr. 1 VOB/B regelt, auch auf <strong>de</strong>n Fall einer <strong>de</strong>mselben Ziel dienen<strong>de</strong>n einverständlichenVertragsaufhebung Anwendung fin<strong>de</strong>t. Denn eine <strong>Klausel</strong>, die inihrer Rechtsfolgenregelung einen Vergütungsanspruch <strong>de</strong>s Auftragnehmersnach § 649 Satz 2 BGB ausschließt, ist als vom Auftraggeber gestellte AllgemeineGeschäftsbedingung unwirksam (2.). Die Einbeziehung in <strong>de</strong>n Vertragzwischen <strong>de</strong>r Klägerin und <strong>de</strong>r Beklagten scheitert zu<strong>de</strong>m an § 305 c Abs. 1BGB (3.).2. Die <strong>Klausel</strong> <strong>de</strong>s § 3 Nr. 5 <strong>de</strong>s Generalunternehmervertrages verstößtals Rechtsfolgenregelung einer "freien" Auftraggeberkündigung gegen § 307Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen <strong>de</strong>s Auftraggebers enthaltene<strong>Klausel</strong>, wonach nur die erbrachten Leistungen <strong>de</strong>s Auftragnehmers vergütetwer<strong>de</strong>n und weitergehen<strong>de</strong> Ansprüche ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Auftraggeberohne beson<strong>de</strong>ren Grund kündigt, benachteiligt <strong>de</strong>n Auftragnehmerentgegen Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam (vgl. <strong>BGH</strong>, Urteilvom 4. Oktober 1984 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 65/83, <strong>BGH</strong>Z 92, 244). Denn das "freie" Kündigungsrecht<strong>de</strong>s Auftraggebers bei Nichtvorliegen beson<strong>de</strong>rer Umstän<strong>de</strong> ist nurgerechtfertigt, wenn <strong>de</strong>m Auftragnehmer hieraus keine Nachteile entstehen.Deshalb ist in § 649 Satz 2 BGB bestimmt, dass <strong>de</strong>r Unternehmer in diesemFall Anspruch auf die vereinbarte Vergütung hat und sich nur anrechnen lassen


- 7 -muss, was er infolge <strong>de</strong>r Aufhebung <strong>de</strong>s Vertrags erspart o<strong>de</strong>r durch an<strong>de</strong>rweitigeVerwendung seiner Arbeitskraft erwirbt o<strong>de</strong>r zu erwerben böswillig unterlässt.Wird dieser Anspruch ausgeschlossen, entfällt <strong>de</strong>r ausgewogene Ausgleich<strong>de</strong>r wi<strong>de</strong>rstreiten<strong>de</strong>n Interessen und es wird gegen <strong>de</strong>n wesentlichenGrundsatz <strong>de</strong>s § 649 BGB verstoßen. So liegt es hier. Dem Auftragnehmer wirdim Falle <strong>de</strong>r Kündigung <strong>de</strong>s Auftraggebers ohne wichtigen Grund nur ein Anspruchauf Erstattung <strong>de</strong>r erbrachten Leistungen eingeräumt.192021Die gleichen Erwägungen gelten auch, soweit die <strong>Klausel</strong> auf eine einvernehmlicheVertragsaufhebung anzuwen<strong>de</strong>n ist, die auf Initiative <strong>de</strong>s Auftraggebersvorgenommen wird und <strong>de</strong>mselben Ziel wie eine "freie" Kündigung dient(vgl. <strong>BGH</strong>, Urteile vom 4. Juni 1973 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 113/71, NJW 1973, 1463 und vom29. April 1999 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 248/98, BauR 1999, 1021 = ZfBR 1999, 310 = NJW1999, 2661).3. Die Einbeziehung <strong>de</strong>r <strong>Klausel</strong> in § 3 Nr. 5 <strong>de</strong>s Generalunternehmervertragsin <strong>de</strong>n zwischen <strong>de</strong>r Klägerin und <strong>de</strong>r Beklagten geschlossenen Vertragscheitert auch an § 305 c Abs. 1 BGB. Sie ist nach <strong>de</strong>n vertraglichen Umstän<strong>de</strong>nso ungewöhnlich, dass die Klägerin mit ihr nicht zu rechnen brauchte.Die Klägerin hat mit <strong>de</strong>r Beklagten einen Einheitspreisvertrag geschlossen,in <strong>de</strong>m sie mit <strong>de</strong>n gesamten Parkettarbeiten <strong>de</strong>s Wohnhauses zum Betragvon 93.641,34 € beauftragt wur<strong>de</strong>. Im Leistungsverzeichnis fin<strong>de</strong>t sich keineEinschränkung, dass Teile <strong>de</strong>r Leistung möglicherweise nicht zur Ausführunggelangen sollten. Lediglich durch <strong>de</strong>n in Nr. 1.3 <strong>de</strong>s Verhandlungsprotokollsformularmäßig erfolgten Hinweis auf die "Vertragsbedingungen zwischen AGund Bauherr" wird <strong>de</strong>r Generalunternehmervertrag zwischen <strong>de</strong>r Beklagten und<strong>de</strong>ren Auftraggeber zum weiteren Vertragsgegenstand gemacht. Dieser solltezu<strong>de</strong>m nachrangig zum Verhandlungsprotokoll und Leistungsverzeichnis gelten.


- 8 -Erst <strong>de</strong>r Generalunternehmervertrag, <strong>de</strong>r ein Pauschalpreisvertrag mit "Funktionalbeschreibung<strong>de</strong>s Bauvorhabens" war, enthält in <strong>de</strong>r streitigen <strong>Klausel</strong> dasRecht <strong>de</strong>s Auftraggebers, Teile <strong>de</strong>r Leistung "herauszunehmen" und für <strong>de</strong>nFall <strong>de</strong>r Nichtausführung <strong>de</strong>n Werklohn auf die ausgeführten Leistungen in pauschalierterForm zu beschränken. Diese Vertragsgestaltung ist so ungewöhnlich,dass die Klägerin damit nicht rechnen musste.Dressler Kuffer Safari ChabestariEickHalfmeierVorinstanzen:LG Ol<strong>de</strong>nburg, Entscheidung vom 12.01.20<strong>06</strong> - 15 O 1382/04 -OLG Ol<strong>de</strong>nburg, Entscheidung vom 04.07.20<strong>06</strong> - 2 U 9/<strong>06</strong> -

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