10.07.2015 Aufrufe

Mustersatz Pfammatter, Gesetzestexte - h.e.p. verlag ag, Bern

Mustersatz Pfammatter, Gesetzestexte - h.e.p. verlag ag, Bern

Mustersatz Pfammatter, Gesetzestexte - h.e.p. verlag ag, Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Ge§etzestextefür den allgemeinbildenden UnterrichtAuszüge aus BV, ZGB, OR, AHVG, ArG, ATSG, AVIG, BBG, BetmG, BVG, EOG,IVG, KKG, KVG, PartG, SchKG, StGB, SVG, UVG und entsprechenden Verordnungenmit ausführlichem StichwortverzeichnisBundesverfassungZivilgesetz buchObligationenrechtAlters- und HinterlassenenversicherungsgesetzA r b e i t s g e s e t zAllgemeiner Teil desSozial versicherungsrechtsArbeitslosenversicherungsgesetzBerufsbildungsgesetzBetäubungsmittelgesetzBeruflichesVorsorgegesetzErwerbsersatzgesetzInvalidenversicherungsgesetzKrankenversicherungsgesetzPartnerschaftsgesetzStrafgesetzbuchStrassenverkehrsgesetzUnfallversicherungsgesetzMit Auszügenaus dem neuenKindes- undErwachsenenschutzrechtAusgabe 2013/14


Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft SR 101vom 18. April 1999 BVÜbersicht/GliederungTitel Kapitel Abschnitte ab Art.1. AllgemeineBestimmungen2. Grundrechte,Bürgerrechteund Sozialziele1. Grundrechte 72. Bürgerrechtund politische Rechte3. Sozialziele 411373. Bund, Kantoneund Gemeinden1. Verhältnisvon Bund und Kantonen1. Aufgabenvon Bund und Kantonen2. Zusammenwirkenvon Bund und Kantonen3. Gemeinden4. Bundesgarantien2. Zuständigkeiten 1. Beziehungen zum Ausland2. Sicherheit, Landesverteidigung, Zivilschutz3. Bildung, Forschung und Kultur4. Umwelt und Raumplanung5. Öffentliche Werke und Verkehr6. Energie und Kommunikation7. Wirtschaft8. Wohnen, Arbeit, soziale Sicherheitund Gesundheit9. Aufenthalt und Niederlassung vonAusländerinnen und Ausländern10. Zivilrecht, Strafrecht, Messwesen1223. Finanzordnung 1264. Volk und Stände 1. Allgemeine Bestimmungen 1362. Initiative und Referendum 1385. Bundesbehörden 1. Allgemeine Bestimmungen 1436. Revision der Bundesverfassungund Übergangsbestimmungen2. Bundesversammlung 1. Organisation2. Verfahren3. Zuständigkeiten3. Bundesratund Bundesverwaltung1. Organisation und Verfahren2. Zuständigkeiten4. Bundesgericht 1881. Revision 19242445051545761a738189941081211481561631741802. Übergangsbestimmungen 1964


Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft SR 101vom 18. April 1999PräambelIm Namen Gottes des Allmächtigen!Das Schweizervolk und die Kantone,in der Verantwortung gegenüber der Schöpfung,im Bestreben, den Bund zu erneuern, um Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden in Solidarität undOffenheit gegenüber der Welt zu stärken,im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit zu leben,im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen,gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen,geben sich folgende Verfassung:Allgemeine BestimmungenArt. 1 Schweizerische EidgenossenschaftDas Schweizervolk und die Kantone Zürich, <strong>Bern</strong>, Luzern,Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg,Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen,Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden,St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin,Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura bilden die SchweizerischeEidgenossenschaft.Art. 2 Zweck1Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheitund die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeitund die Sicherheit des Landes.2Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung,den inneren Zusammenhalt und die kulturelleVielfalt des Landes.3Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unterden Bürgerinnen und Bürgern.4Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichenLebensgrundl<strong>ag</strong>en und für eine friedliche und gerechteinternationale Ordnung.Art. 3 KantoneDie Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nichtdurch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alleRechte aus, die nicht dem Bund übertr<strong>ag</strong>en sind.Art. 4 LandessprachenDie Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienischund Rätoromanisch.Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns1Grundl<strong>ag</strong>e und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.2Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegenund verhältnismässig sein.3Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.4Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.Art. 5a SubsidiaritätBei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben istder Grundsatz der Subsidiarität zu beachten.Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche VerantwortungJede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr undträgt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben inStaat und Gesellschaft bei.Grundrechte, Bürgerrechte und SozialzieleGrundrechteArt. 7 MenschenwürdeDie Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.Art. 8 Rechtsgleichheit1Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.2Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nichtwegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters,der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen,weltanschaulichen oder politischen Überzeugungoder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischenBehinderung.3Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt fürihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allemin Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau habenAnspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.4Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungender Behinderten vor.Art. 9 Schutz vor Willkür undWahrung von Treu und GlaubenJede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organenohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zuwerden.Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit1Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe istverboten.2Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondereauf körperliche und geistige Unversehrtheit und aufBewegungsfreiheit.5


BV Art. 113Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher odererniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen1Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderenSchutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.2Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.Art. 12 Recht auf Hilfe in Notl<strong>ag</strong>enWer in Not gerät und nicht in der L<strong>ag</strong>e ist, für sich zu sorgen,hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, diefür ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.Art. 13 Schutz der Privatsphäre1Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- undFamilienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- undFernmeldeverkehrs.2Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrerpersönlichen Daten.Art. 14 Recht auf Ehe und FamilieDas Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit1Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.2Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschaulicheÜberzeugung frei zu wählen und allein oder inGemeinschaft mit anderen zu bekennen.3Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutretenoder anzugehören und religiösem Unterricht zufolgen.4Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaftbeizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlungvorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit1Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.2Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden undsie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.3Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen,aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen undzu verbreiten.Art. 17 Medienfreiheit1Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie andererFormen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitungvon Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.2Zensur ist verboten.3Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.Art. 18 SprachenfreiheitDie Sprachenfreiheit ist gewährleistet.Art. 19 Anspruch auf GrundschulunterrichtDer Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichenGrundschulunterricht ist gewährleistet.Art. 20 WissenschaftsfreiheitDie Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung istgewährleistet.Art. 21 KunstfreiheitDie Freiheit der Kunst ist gewährleistet.Art. 22 Versammlungsfreiheit1Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.2Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren,an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungenfernzubleiben.Art. 23 Vereinigungsfreiheit1Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.2Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungenbeizutreten oder anzugehören und sich an denTätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.3Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutretenoder anzugehören.Art. 24 Niederlassungsfreiheit1Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich anjedem Ort des Landes niederzulassen.2Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in dieSchweiz einzureisen.Art. 25 Schutz vor Ausweisung,Auslieferung und Ausschaffung1Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweizausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnisan eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.2Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oderausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.3Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in demihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicherBehandlung oder Bestrafung droht.Art. 26 Eigentumsgarantie1Das Eigentum ist gewährleistet.2Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einerEnteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.Art. 27 Wirtschaftsfreiheit1Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.2Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowieden freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeitund deren freie Ausübung.Art. 28 Koalitionsfreiheit1Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnenund Arbeitgeber sowie ihre Organisationenhaben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen,Vereinigungen zu bilden und solchen beizutretenoder fernzubleiben.2Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlungoder Vermittlung beizulegen.3Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungenbetreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen,den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungenzu führen.4Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen denStreik verbieten.Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien1Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und VerwaltungsinstanzenAnspruch auf gleiche und gerechte Behandlungsowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.2Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.6


Art. 39BV3Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wennihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit eszur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdemAnspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.Art. 29a RechtsweggarantieJede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilungdurch eine richterliche Behörde. Bund und Kantonekönnen durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällenausschliessen.Art. 30 Gerichtliche Verfahren1Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahrenbeurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetzgeschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiischesGericht. Ausnahmegerichte sind unters<strong>ag</strong>t.2Jede Person, gegen die eine Zivilkl<strong>ag</strong>e erhoben wird, hatAnspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzesbeurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstandvorsehen.3Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich.Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.Art. 31 Freiheitsentzug1Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbstvorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebeneWeise entzogen werden.2Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruchdarauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Spracheüber die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechteunterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihreRechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht,ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.3Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hatAnspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einemRichter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richterentscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehaltenoder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hatAnspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.4Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogenwird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen.Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeitdes Freiheitsentzugs.Art. 32 Strafverfahren1Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung alsunschuldig.2Jede angekl<strong>ag</strong>te Person hat Anspruch darauf, möglichstrasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungenunterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeithaben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zumachen.3Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einemhöheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sinddie Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanzurteilt.Art. 33 Petitionsrecht1Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten;es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.2Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.Art. 34 Politische Rechte1Die politischen Rechte sind gewährleistet.2Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildungund die unverfälschte Stimmabgabe.Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte1Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zurGeltung kommen.2Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechtegebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichungbeizutr<strong>ag</strong>en.3Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte,soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksamwerden.Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten1Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichenGrundl<strong>ag</strong>e. Schwerwiegende Einschränkungen müssenim Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sindFälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarerGefahr.2Einschränkungen von Grundrechten müssen durch einöffentliches Interesse oder durch den Schutz von GrundrechtenDritter gerechtfertigt sein.3Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässigsein.4Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.Bürgerrecht und politische RechteArt. 37 Bürgerrechte1Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrechteiner Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantonsbesitzt.2Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oderbenachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften überdie politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationensowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es seidenn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte1Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durchAbstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem denVerlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründensowie die Wiedereinbürgerung.2Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung vonAusländerinnen und Ausländern durch die Kantone underteilt die Einbürgerungsbewilligung.3Er erleichtert die Einbürgerung staatenloser Kinder.Art. 39 Ausübung der politischen Rechte1Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte ineidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen undkommunalen Angelegenheiten.2Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt.Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen.3Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einemKanton ausüben.4Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene dasStimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenhei-7


BV Art. 40ten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monatennach der Niederlassung ausüben dürfen.Art. 40 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer1Der Bund fördert die Beziehungen der Auslandschweizerinnenund Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz.Er kann Organisationen unterstützen, die dieses Ziel verfolgen.(…)SozialzieleArt. 411Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicherVerantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:a. jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat;b. jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflegeerhält;c. Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kinderngeschützt und gefördert werden;d. Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zuangemessenen Bedingungen bestreiten können;e. Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemesseneWohnung zu tr<strong>ag</strong>baren Bedingungen findenkönnen;f. Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigenAlter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- undweiterbilden können;g. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigenund sozial verantwortlichen Personen gefördertund in ihrer sozialen, kulturellen und politischenIntegration unterstützt werden.2Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Persongegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität,Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisungund Verwitwung gesichert ist.3Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigenZuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.4Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprücheauf staatliche Leistungen abgeleitet werden.Bund, Kantone und GemeindenVerhältnis von Bund und KantonenArt. 42 Aufgaben des Bundes1Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassungzuweist.2aufgehobenArt. 43 Aufgaben der KantoneDie Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmenihrer Zuständigkeiten erfüllen.Art. 43a Grundsätze für die Zuweisung undErfüllung staatlicher Aufgaben1Der Bund übernimmt nur die Aufgaben, welche die Kraftder Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelungdurch den Bund bedürfen.2Das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichenLeistung anfällt, trägt deren Kosten.3Das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistungträgt, kann über diese Leistung bestimmen.4Leistungen der Grundversorgung müssen allen Personen invergleichbarer Weise offen stehen.5Staatliche Aufgaben müssen bedarfsgerecht und wirtschaftlicherfüllt werden.Art. 44 Zusammenwirken von Bund und KantonenGrundsätze1Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllungihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.2Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisteneinander Amts- und Rechtshilfe.3Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonenund dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlungund Vermittlung beigelegt.Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes1Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassungan der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an derRechtsetzung.2Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassendüber seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein,wenn ihre Interessen betroffen sind.Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts1Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe vonVerfassung und Gesetz um. (…)Art. 47 Eigenständigkeit der Kantone1Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone.2Er belässt den Kantonen ausreichend eigene Aufgaben undbeachtet ihre Organisationsautonomie. Er belässt den Kantonenausreichende Finanzierungsquellen und trägt dazu bei,dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllungihrer Aufgaben verfügen.Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts1Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Rechtvor.2Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechtsdurch die Kantone.GemeindenArt. 50 1Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalenRechts gewährleistet.2Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungenauf die Gemeinden.3Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation derStädte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.ZuständigkeitenArt. 54 Auswärtige Angelegenheiten1Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.2Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeitder Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlichbei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtungder Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie,zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowiezur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundl<strong>ag</strong>en. (…)8

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!