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VORARLBERGER LANDES- UND HYPOTHEKENBANK ...

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- 202 -<br />

überblicksmäßig beschrieben wird und welches den Endgültigen Bedingungen als<br />

integraler Bestandteil angeschlossen ist.<br />

§ 2<br />

Form; Sammelverwahrung; Übertragbarkeit<br />

(1) Die Express-Zertifikate werden zur Gänze in Sammelurkunden gemäß § 24 lit. b<br />

Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, in der jeweils gültigen Fassung, dargestellt,<br />

welche die Unterschrift zweier unterschriftsberechtigter Personen der Emittentin<br />

tragen.<br />

(2) Die Sammelurkunden werden bei der Verwahrstelle (EB Zeile 35) für das Clearing-<br />

System (EB Zeile 36) hinterlegt. Die Express-Zertifikate sind gemäß den<br />

anwendbaren Gesetzen und Regelungen übertragbar.<br />

(3) Es werden keine Einzelurkunden ausgegeben. Ein Anspruch auf Ausfolgung von<br />

effektiven Stücken besteht nicht, ausgenommen soweit gesetzlich oder gemäß<br />

den Regeln des Clearing Systems zwingend vorgeschrieben.<br />

§ 3<br />

Verzinsung<br />

Es erfolgt keine laufende Verzinsung der Express-Zertifikate. Zur Ausschüttung gelangt<br />

nur der gemäß § 6 berechnete Tilgungsbetrag oder der gemäß § 7 berechnete<br />

Vorzeitige Tilgungsbetrag.<br />

§ 4<br />

Ausgabe (Laufzeitbeginn); Laufzeitende; Erstausgabepreis<br />

(1) Die Express-Zertifikate werden im Rahmen einer Daueremission begeben und von<br />

der Emittentin zum freibleibenden Verkauf gestellt. Die Ausgabe und Laufzeit der<br />

Express-Zertifikate beginnt am Laufzeitbeginn (EB Zeile 10) (der<br />

"Laufzeitbeginn") und endet, vorbehaltlich einer vorzeitigen Rückzahlung gemäß<br />

§ 7, mit Ablauf des Laufzeitendes (EB Zeile 11) (das "Laufzeitende").<br />

(2) Wenn die Express-Zertifikate keine vorbestimmte Laufzeit aufweisen ("open-end-<br />

Express-Zertifikate"), hat die Emittentin erstmals nach Ablauf der Mindestlaufzeit<br />

(EB Zeile 13) nach dem Ausgabetag das Recht, das Laufzeitende (das<br />

"Laufzeitende") festzusetzen, wobei zum Zeitpunkt der Festsetzung die<br />

Restlaufzeit der Express-Zertifikate mindestens die Mindestrestlaufzeit (EB<br />

Zeile 14) betragen muss. Die Festsetzung des Laufzeitendes wird gemäß § 16<br />

bekannt gemacht.<br />

(3) Der Erstausgabepreis wird von der Emittentin festgelegt und laufend gemäß den<br />

herrschenden Marktbedingungen angepasst.<br />

§ 5<br />

Basiswert

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