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Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Verschwiegenheit in ...

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abhängen können, dass die anvertrauten Umstände vertraulich behandelt <strong>und</strong> nicht zum<br />

Gegenstand e<strong>in</strong>er Anzeige gemacht werden. Es geht dabei nicht bloß um die Wahrung<br />

schon bestehender Vertrauensverhältnisse, sondern auch um die glaubwürdige Zusicherung<br />

der Vertraulichkeit gegenüber hilfsbedürftigen Personen, um diesen Personenkreis auch <strong>in</strong><br />

Zukunft zur Inanspruchnahme von Hilfe <strong>und</strong> Rat zu ermutigen (Dvorak, 1994).<br />

An die <strong>Verschwiegenheit</strong>spflicht s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong>sb. <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em gerichtlichen Verfahren, me<strong>in</strong>es<br />

Erachtens sehr hohe Maßstäbe anzulegen, sodass – trotz Entb<strong>in</strong>dung seitens des Klienten –<br />

ausschließlich <strong>in</strong> begründeten Ausnahmefällen (e<strong>in</strong>e organisations<strong>in</strong>terne Regelung zur<br />

Interessensabwägung wird unbed<strong>in</strong>gt erforderlich se<strong>in</strong>) 9 davon abgewichen werden darf.<br />

Es können <strong>in</strong> diesem <strong>Zusammenhang</strong> mehrere Gründe angeführt werden:<br />

Zum E<strong>in</strong>en besteht die Gefahr, dass Klienten beg<strong>in</strong>nen, e<strong>in</strong>e Beratung bzw. Therapie für<br />

ihren eigenen Vorteil zu nutzen <strong>und</strong> zu <strong>in</strong>strumentalisieren, beruft sich der jeweilige<br />

Berater nicht gr<strong>und</strong>sätzlich auf die <strong>Verschwiegenheit</strong>. Wenn der Klient weiß, dass es<br />

aufgr<strong>und</strong> der Offenlegung e<strong>in</strong>es Therapiegehe<strong>im</strong>nisses für ihn un<strong>mit</strong>telbare (negative oder<br />

positive) Konsequenzen hat, wird er <strong>in</strong> weiterer Folge bewusst oder unbewusst se<strong>in</strong>e<br />

Offenheit e<strong>in</strong>schränken. Der Berater/Therapeut kann auf das Verschwiegene ke<strong>in</strong>en<br />

gezielten E<strong>in</strong>fluss haben. Wenn Offenheit <strong>in</strong> der Beratung/Therapie als Voraussetzung für<br />

gezielte Interventionen gesehen wird, muss der Berater/Therapeut, um des Therapieziels<br />

willen die <strong>Verschwiegenheit</strong> ernst nehmen (vgl. Frottier & Frühwald, Sei standhaft,<br />

duldsam <strong>und</strong> verschwiegen. E<strong>in</strong> Beitrag zur <strong>Verschwiegenheit</strong>spflicht <strong>in</strong> der forensischen<br />

Psychiatrie 1998, 87).<br />

Zum Anderen können die Klienten <strong>in</strong> den wenigsten Fällen die Konsequenzen e<strong>in</strong>er<br />

Aussage e<strong>in</strong>schätzen, <strong>in</strong>sb. wenn Bereiche <strong>im</strong> Verfahren thematisiert werden, die für den<br />

Klienten weniger günstig s<strong>in</strong>d. Es sollte nicht vergessen werden, dass nur der<br />

Berater/Therapeut abschätzen kann, ob e<strong>in</strong>e Offenlegung der Therapie<strong>in</strong>halte dem Klienten<br />

schaden könnte, diese ja nicht die objektive Wahrheit, sondern die subjektive<br />

Wahrnehmung des Beraters/Therapeuten zum Inhalt hat (vgl. Frottier & Frühwald, 1998,<br />

89).<br />

9 Vgl. Anhang – Organisations<strong>in</strong>terner Ablauf am Beispiel des Institut für Sozialdienste<br />

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