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Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Verschwiegenheit in ...

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1. Gr<strong>und</strong>sätzliches zur <strong>Verschwiegenheit</strong> 2<br />

1.1. Def<strong>in</strong>itionen<br />

Die <strong>Verschwiegenheit</strong><br />

Unter <strong>Verschwiegenheit</strong>spflicht versteht man die Pflicht des Gehe<strong>im</strong>nisträgers 3 , alles vom<br />

Gehe<strong>im</strong>nisherrn (<strong>in</strong> weiterer Folge Klient) 4 Anvertraute oder dem Gehe<strong>im</strong>nisträger sonst <strong>in</strong><br />

<strong>Zusammenhang</strong> <strong>mit</strong> der beruflichen Tätigkeit bekannt Gewordene dann nicht an Dritte 5<br />

<strong>mit</strong>zuteilen, wenn erkennbar ist, dass die Weitergabe die Interessen des Gehe<strong>im</strong>nisherrn<br />

verletzen würde (Zenz, Staatlich anerkannte Pflicht zur <strong>Verschwiegenheit</strong> best<strong>im</strong>mter<br />

Berufsgruppen <strong>im</strong> Verhältnis zur Zeugnisablegung <strong>im</strong> Verwaltungs-, Zivil- <strong>und</strong><br />

Strafverfahren, JRP 2005, 230 ff; vgl. Schell<strong>in</strong>g, Schweigerecht – Schweigepflicht, 1990).<br />

Dabei s<strong>in</strong>d <strong>mit</strong> „anvertraut“ bewusst <strong>mit</strong>geteilte Tatsachen, <strong>mit</strong> „bekannt geworden“ die<br />

vom Gehe<strong>im</strong>nisträger auf sonstige Weise <strong>in</strong> Erfahrung gebrachten Tatsachen geme<strong>in</strong>t. Die<br />

Weitergabe von Gehe<strong>im</strong>nissen 6 würde <strong>in</strong>sbesondere dann die Interessen des Klienten<br />

verletzen, wenn sie ohne Zust<strong>im</strong>mung erfolgen würde (Zenz, 2005). Der<br />

<strong>Verschwiegenheit</strong>spflicht unterliegen daher <strong>in</strong>sb. die Tatsache der Beratung selbst, das<br />

Thema <strong>und</strong> die Ergebnisse der Beratung sowie jedwede sonstige, dem Gehe<strong>im</strong>nisträger<br />

unter dem Mantel der <strong>Verschwiegenheit</strong> <strong>mit</strong>geteilte Tatsache, selbst wenn sie nicht direkt<br />

<strong>mit</strong> dem Thema der Beratung zu tun hat, sondern persönliche, gesellschaftliche,<br />

psychosoziale oder ges<strong>und</strong>heitliche Umstände des Klienten <strong>und</strong>/oder naher Angehöriger<br />

betreffen (vgl. Stolzlechner, Überlegungen zur ärztlichen <strong>Verschwiegenheit</strong>s-, Anzeige-<br />

<strong>und</strong> Meldepflicht, RdM 2000, 67 ff).<br />

2 Sämtliche personen- <strong>und</strong> funktionsbezogenen Bezeichnungen s<strong>in</strong>d geschlechtsneutral zu verstehen<br />

3 Gehe<strong>im</strong>nisträger s<strong>in</strong>d bspw. Mitarbeiter psychosozialer E<strong>in</strong>richtungen, Psychotherapeuten, Sozialarbeiter<br />

etc.<br />

4 Gehe<strong>im</strong>nisherr s<strong>in</strong>d bspw. Klienten, Patienten etc.<br />

5 Dritte s<strong>in</strong>d bspw. Verwandte des Klienten, Medien, Personen <strong>im</strong> öffentlichen Dienst (Polizei, Gericht etc.)<br />

6 Gehe<strong>im</strong>nisse s<strong>in</strong>d Informationen, die ke<strong>in</strong>em größeren Personenkreis bekannt s<strong>in</strong>d. BROCKHAUS: E<strong>in</strong><br />

Gehe<strong>im</strong>nis ist etwas, das e<strong>in</strong>e Person oder e<strong>in</strong> best<strong>im</strong>mter Personenkreis bewusst vor anderen verborgen hält.<br />

6

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