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Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Verschwiegenheit in ...

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ausdrückliche Regelung für die <strong>in</strong> § 37 Abs 3 Z 9 MRG genannten, vertretungsbefugten<br />

Interessensvertreter besteht, lässt sich ke<strong>in</strong> sachlicher Gr<strong>und</strong> dafür f<strong>in</strong>den, diese schlechter<br />

zu stellen als die <strong>im</strong> Rahmen des ASGG vertretungsbefugten (nichtanwaltlichen) Personen.<br />

Aus diesem Gr<strong>und</strong> sei die Best<strong>im</strong>mung des § 321 Abs 1 Z 4a ZPO analog auf die dort<br />

aufgezählten Interessensvertreter anzuwenden (vgl. Fasch<strong>in</strong>g & Konecny § 321 ZPO Rz<br />

24). Entsprechendes muss demnach auch für die Berater e<strong>in</strong>er anerkannten<br />

Schuldenberatungsstelle gelten, wo<strong>mit</strong> sich die Berater der IfS-Schuldenberatung <strong>im</strong><br />

Zivilverfahren mE auf § 321 Abs 1 Z 4a ZPO berufen <strong>und</strong> so<strong>mit</strong> die Aussage verweigern<br />

können.<br />

Mögliche Konsequenzen e<strong>in</strong>er Verletzung der <strong>Verschwiegenheit</strong>spflicht<br />

Wird die <strong>Verschwiegenheit</strong>spflicht verletzt, so kann es zivilrechtliche Konsequenzen<br />

haben, da e<strong>in</strong>erseits nebenvertragliche Verpflichtungen missachtet <strong>und</strong> anderseits<br />

dienstvertragliche Auflagen nicht befolgt wurden.<br />

5.6. Ärzte<br />

§ 54 ÄrzteG: <strong>Verschwiegenheit</strong>s-, Anzeige- <strong>und</strong> Meldepflicht<br />

(1) Der Arzt <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e Hilfspersonen s<strong>in</strong>d zur <strong>Verschwiegenheit</strong> über alle ihnen <strong>in</strong><br />

Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Gehe<strong>im</strong>nisse<br />

verpflichtet.<br />

(2) Die <strong>Verschwiegenheit</strong>spflicht besteht nicht, wenn<br />

1. nach gesetzlichen Vorschriften e<strong>in</strong>e Meldung des Arztes über den<br />

Ges<strong>und</strong>heitszustand best<strong>im</strong>mter Personen vorgeschrieben ist,<br />

2. Mitteilungen oder Bef<strong>und</strong>e des Arztes an die Sozialversicherungsträger <strong>und</strong><br />

Krankenfürsorgeanstalten oder sonstigen Kostenträger <strong>in</strong> dem Umfang, als er<br />

für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben e<strong>in</strong>e<br />

wesentliche Voraussetzung bildet, erforderlich s<strong>in</strong>d,<br />

3. die durch die Offenbarung des Gehe<strong>im</strong>nisses bedrohte Person den Arzt von der<br />

Gehe<strong>im</strong>haltung entb<strong>und</strong>en hat,<br />

4. die Offenbarung des Gehe<strong>im</strong>nisses nach Art <strong>und</strong> Inhalt zum Schutz<br />

höherwertiger Interessen der öffentlichen Ges<strong>und</strong>heitspflege oder der<br />

Rechtspflege unbed<strong>in</strong>gt erforderlich ist,<br />

(3) Die <strong>Verschwiegenheit</strong>spflicht besteht auch <strong>in</strong>soweit nicht, als die für die Honorar-<br />

oder Medikamentenabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern,<br />

Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen<br />

Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch <strong>im</strong> automationsunterstützten<br />

Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. E<strong>in</strong>e allfällige<br />

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