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Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Verschwiegenheit in ...

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Im Zivilverfahren können sich Sozialarbeiter nicht <strong>in</strong> jedem Fall auf ihr<br />

Aussageverweigerungsrecht berufen, da e<strong>in</strong>e berufsrechtliche Vorschrift, die sie zur<br />

<strong>Verschwiegenheit</strong>spflicht ermahnt <strong>und</strong> da<strong>mit</strong> e<strong>in</strong>e staatlich anerkannte<br />

<strong>Verschwiegenheit</strong>spflicht nicht vorliegt. Es stellt sich <strong>in</strong> diesem <strong>Zusammenhang</strong> die<br />

Frage, ob diese Lücke der fehlenden berufsrechtlichen <strong>Verschwiegenheit</strong>sverpflichtung<br />

nicht <strong>mit</strong>tels Analogie geschlossen werden kann. In den ethischen Standards –<br />

Berufspflichten für Sozialarbeiter – wird <strong>in</strong> Punkt 7 festgehalten, dass für alle<br />

Sachverhalte, die <strong>im</strong> Rahmen der Leistungen der professionellen Sozialarbeit bekannt<br />

werden, gr<strong>und</strong>sätzlich die <strong>Verschwiegenheit</strong>spflicht gilt. E<strong>in</strong> Austausch der Informationen<br />

<strong>mit</strong> beteiligten Institutionen <strong>im</strong> privaten <strong>und</strong> öffentlichen Bereich oder <strong>mit</strong> am Hilfeprozess<br />

beteiligten Personen ist dieser Best<strong>im</strong>mung zufolge nur<br />

1.) <strong>mit</strong> Zust<strong>im</strong>mung des Klienten,<br />

2.) wenn es die Hilfeleistung erfordert (<strong>und</strong> der Klient durch das Ersuchen um Hilfe<br />

dem Informationsaustausch <strong>in</strong>direkt zust<strong>im</strong>mt) oder<br />

3.) wenn es die gesetzlichen Regelungen vorsehen, möglich (OBDS 50 , 2004).<br />

Die Tätigkeit von Sozialarbeitern, Psychotherapeuten <strong>und</strong> Psychologen unterscheidet sich<br />

zwar <strong>in</strong>haltlich, sie f<strong>in</strong>det aber den geme<strong>in</strong>samen Nenner <strong>in</strong> der Notwendigkeit e<strong>in</strong>er<br />

Vertrauensbeziehung als Gr<strong>und</strong>lage für e<strong>in</strong> Tätig werden. Auch zwischen dem<br />

Sozialarbeiter <strong>und</strong> se<strong>in</strong>em Klienten ist e<strong>in</strong> enges Vertrauensverhältnis gegeben, das e<strong>in</strong>es<br />

besonderen Schutzes bedarf. Da sämtliche Berufsvorschriften, die beratende/therapeutische<br />

oder unterstützende Aufgaben vorsehen, e<strong>in</strong>e berufsrechtliche Vorschrift normieren, kann<br />

mE - aufgr<strong>und</strong> des vergleichbar hohen Stellenwertes der <strong>Verschwiegenheit</strong>spflicht – von<br />

e<strong>in</strong>er analogen Anwendung dieser Vorschriften für Sozialarbeiter ausgegangen werden.<br />

Unter gewissen Voraussetzungen besteht nichtsdestotrotz die Möglichkeit der<br />

Sozialarbeiter, sich auf das Familienberatungsförderungsgesetz zu berufen 51 , welches<br />

e<strong>in</strong>erseits e<strong>in</strong>e analoge Verpflichtung des § 15 PthG vorsieht <strong>und</strong> andererseits <strong>in</strong> me<strong>in</strong>en<br />

Augen als staatlich anerkannte <strong>Verschwiegenheit</strong>spflicht gewertet werden kann.<br />

§ 2 Abs 1 Z 8 Familienberatungsförderungsgesetz idF BGBl 130/1997<br />

Die <strong>in</strong> der Beratungsstelle tätigen Personen s<strong>in</strong>d von dem die Beratungsstelle<br />

betreibenden Rechtsträger zur <strong>Verschwiegenheit</strong> über alle ihnen ausschließlich aus<br />

50 Österreichischer Berufsverband diplomierter SozialarbeiterInnen<br />

51 gilt jedenfalls für Mitarbeiter des Instituts für Sozialdienste<br />

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