Impressum/Betreiberinformation: Salzburger Land Tourismus GmbH ...
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<strong>Impressum</strong>/<strong>Betreiberinformation</strong>:<br />
<strong>Salzburger</strong> <strong>Land</strong> <strong>Tourismus</strong> <strong>GmbH</strong><br />
Wiener Bundesstrasse 23<br />
A-5300 Hallwang<br />
Tel.: (0662) 6688-0<br />
Fax: (0662) 6688-66<br />
E-Mail: info@salzburgerland.com<br />
Firmenbuchnr 59461v<br />
Firmenbuchgericht: <strong>Land</strong>esgericht Salzburg<br />
Kammerzugehörigkeit: Wirtschaftskammer Salzburg<br />
Fachgruppe der Buch- und Medienwirtschaft<br />
Handelsgewerbe gem. § 103 Abs. 1 lit. B Z. 25 GewO 1973<br />
Fachgruppe der Reisebüros<br />
Reisebürogewerbe gem. § 94 Z.56 GewO 1994, Umfang gem.<br />
§ 16 Abs.1 GewO 1994.<br />
Firmen ABC der Wirtschaftskammer<br />
USt.-ID-Nr.: ATU 33864903<br />
1.0 ALLGEMEINES<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen der <strong>Salzburger</strong> <strong>Land</strong> <strong>Tourismus</strong> <strong>GmbH</strong><br />
(Fassung vom 01.01.04)<br />
Die SLTG, in der Folge kurz mit Auftragnehmerin (AN) bezeichnet, nimmt Aufträge grundsätzlich nur auf Basis der<br />
nachstehenden Bedingungen an. Die Vertragspartner anerkennen ausdrücklich, diese Bedingungen rechtsverbindlich zur<br />
Kenntnis genommen zu haben, sodass diese Vertragsinhalt geworden sind. Ein Verweis des Auftraggebers (AG) auf<br />
seine eigenen ”Allgemeinen Geschäftsbedingungen” bewirkt keine Geltung derselben, wenn dies nicht eigens schriftlich<br />
vereinbart wird. Eine Änderung oder Ergänzung dieser Bedingungen ist nur einvernehmlich und schriftlich möglich.<br />
Dadurch bleiben jedoch die nicht geänderten Bedingungen unbeschadet Vertragsinhalt.<br />
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit eines Teiles des Vertrages berührt nicht die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen<br />
Teile. Nichtige oder unwirksame Bestimmungen sind durch solche wirksame Regelungen zu ersetzen, die ihrem<br />
wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.<br />
2.0 AUFTRAGSERTEILUNG<br />
Jeder Auftrag muss zu seiner Rechtsverbindlichkeit schriftlich, in detaillierter Auflistung und mit Hinweis auf besondere<br />
Zusicherungen erteilt werden und wird durch schriftliche Auftragsbestätigung angenommen. Jede Änderung des<br />
Auftrages bedarf ebenfalls der Schriftform.<br />
Sollte die Ausführung des Auftrages aus Gründen unterbleiben, welche nicht die AN zu vertreten hat, verpflichtet sich der<br />
AG zur Bezahlung einer im Einzelnen festzulegenden Stornogebühr.<br />
3.0 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND RECHNUNGSLEGUNG<br />
Die Zahlung durch den AG erfolgt binnen 14 Tagen netto nach Rechnungszugang. Die Zahlung ist nur dann rechtszeitig,<br />
wenn diese am letzten Tag der Frist am Konto des AN gutgeschrieben und verfügbar ist.<br />
Bei Zahlungsverzug ist die AN berechtigt, vom AG Verzugszinsen vom jeweils aushaftenden Betrag gemäß § 1333 Abs.<br />
2 ABGB zu verlangen.<br />
Weiters hat der AG der AN zumindest einen Betrag von € 20,-- (inkl 20% USt und Porto für Einschreiben) für jede<br />
Mahnung zu ersetzen, höchstens 2% der ausständigen Gesamtsumme; dies gilt bei eigener Mahntätigkeit der AN.<br />
Bedient sich die AN eines Inkasso-Büros oder schaltet die AN einen Rechtsanwalt ein, sind auch diese Kosten vom AG<br />
zu tragen. Die Vorgangsweise bei der Einmahnung liegt im Ermessen der AN. Eine Pflicht zur Mahnung fälliger<br />
Rechnungen vor Klage besteht nicht.<br />
Eingehende Beträge werden zunächst auf die Kosten der Forderungseintreibung, dann auf die Zinsen und dann auf das<br />
ausständige Kapital angerechnet.<br />
Sämtliche Rechnungsbeträge sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer entsprechend der auf die AN anzuwendenden<br />
Rechtslage zu bezahlen.
4.0 MITWIRKUNG DES AG<br />
Der AG benennt der AN einen kompetenten Ansprechpartner. Der AG verpflichtet sich, die AN bei der<br />
Leistungserbringung, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung verbindlicher Fristen und Termine, zu unterstützen. Soweit<br />
dies für die Leistungserbringung erforderlich ist, wird der AG in seinem Rahmen mitwirken sowie die dienlichen<br />
Informationen und Daten zur Verfügung stellen.<br />
5.0 TERMINE<br />
Sollte die AN den vereinbarten Leistungstermin nicht einhalten können, hat der AG ihr eine angemessene Nachfrist im<br />
Umfang von zumindest 2 Wochen zu gewähren, ohne dass dem AG aus dieser Verzögerung Ansprüche welcher Art auch<br />
immer entstehen, es sei denn, die AN hätte diese Verzögerung grob schuldhaft herbeigeführt. Diese Frist beginnt mit<br />
dem Zugang eines Mahnschreibens/Fax/Email an die AN, welches die genannte Voraussetzung erfüllt. Verzögerungen<br />
aus Umständen, auf die die AN keinen direkten Einfluss hat, verlängern die Leistungsfrist um den jeweils<br />
umstandsbedingten Verzögerungszeitraum. Als solche Umstände gelten insbesondere auch Geschehnisse in der Sphäre<br />
von Subauftragnehmern der AN, welche bei Vertragsabschluss für diese nicht vorhersehbar waren und auf die sie auch<br />
keinerlei Einfluss nehmen kann, sofern die AN kein Auswahlverschulden hinsichtlich dieser Subauftragnehmer trifft. Dem<br />
AG erwachsen aus solchen Verzögerungen keine wie auch immer gearteten Ansprüche gegen die AN.<br />
6.0 WEITERGABE DES AUFTRAGES<br />
Die AN ist berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben. Sie wird im Falle einer Weitergabe<br />
wesentlicher Auftragsteile den AG von der beabsichtigten Weitergabe informieren. Auftragsteile sind wesentlich in<br />
diesem Sinne, wenn sie wertmäßig zumindest die Hälfte des Gesamtauftrages überschreiten, wobei der<br />
Gesamtauftragswert zumindest € 7.200,-- betragen muss. Diese Informationsobliegenheit besteht auch hinsichtlich jener<br />
Auftragsteile, welche von Seiten des AG bereits bei der Auftragserteilung ausdrücklich als wesentlich bezeichnet werden.<br />
7.0 MANGELHAFTE VERTRAGSERFÜLLUNG<br />
Die AN leistet Gewähr für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab<br />
Auftragsdurchführung.<br />
Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Auftrages (Nichterfüllung, Schlechterfüllung) kann die AN wählen, ob sie eine<br />
Mängelbehebung durchführt oder durchführen lässt oder eine angemessene Preisminderung gewährt. Der AG hat<br />
auftretende Mängel der Vertragsdurchführung unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach<br />
Leistungserbringung schriftlich der AN anzuzeigen und zu begründen, andernfalls die erbrachten Leistungen als<br />
genehmigt und als vertragsgemäß durchgeführt gelten.<br />
8.0 SCHADENERSATZ UND PRODUKTHAFTUNG<br />
Hinsichtlich solcher Arbeitsgrundlagen, welche der AN vom AG zur Verfügung gestellt wurden, garantiert letzterer, dass<br />
Rechte Dritter der Verwendung derselben nicht entgegenstehen und hält der AG die AN hinsichtlich jeglicher Haftung für<br />
Ansprüche Dritter vollkommen schad- und klaglos.<br />
Des weiteren übernimmt die AN keine Gewähr für die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen, soweit diese inhaltlich vom<br />
AG verfasst oder auf sonstige Weise erstellt wurden. Der AG verpflichtet sich, die diesbezüglichen rechtlichen<br />
Voraussetzungen zu prüfen oder prüfen zu lassen. Sollte die Rechtswidrigkeit einer Werbemaßnahme, die vom AG<br />
verfasst oder auf sonstige Weise erstellt wurde, zu Ansprüchen gegen die AN führen, verpflichtet sich der AG, die AN<br />
vollkommen schad- und klaglos zu halten.<br />
In den übrigen Fällen haften weder AN noch AG für den Ersatz des entgangenen Gewinns, für Folgeschäden und<br />
Ansprüche Dritter sowie für leichte Fahrlässigkeit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für<br />
Personenschäden bleibt davon unberührt.<br />
9.0 EIGENTUM UND NUTZUNGSRECHTE<br />
Der AG erhält an allen zur Verfügung gestellten Unterlagen, Materialien, Ideen sowie sonstigen Leistungen lediglich das<br />
nicht ausschließliche Recht der Nutzung zum vertraglich festgehaltenen Zweck und im vertraglich vereinbarten Umfang.<br />
Eine Weitergabe an Dritte ist dem AG nicht gestattet. Änderungen der erbrachten Leistungen bedürfen der Zustimmung<br />
der AN sowie eines allenfalls darüber hinaus berechtigten Urhebers.<br />
10.0 ERFINDUNGEN<br />
Der AG hat keine Ansprüche an Erfindungen und sonstigen gewerblichen Schutzrechten , die von Dienstnehmern der AN<br />
im Rahmen der Leistungserbringung geschaffen werden.<br />
11.0 KENNZEICHNUNG<br />
Die AN ist berechtigt, bei allen von ihr erbrachten Leistungen auf ihre Urheberschaft hinzuweisen, ohne dass dem AG<br />
daraus ein wie auch immer gearteter Anspruch entsteht.<br />
12.0 GEHEIMHALTUNG<br />
Es ist beiden Vertragsparteien untersagt, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sowie Informationen, die sie - sei es auch<br />
durch Zufall - über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit vom jeweils anderen Vertragsteil erhalten haben,<br />
während oder auch nach Beendigung der Vertragsunterzeichnung selbst zu verwenden oder an wen auch immer<br />
weiterzugeben.
Diese Pflicht erstreckt sich auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Zusammenhang mit Kunden, Mitarbeitern oder<br />
Mitgliedern der Vertragsparteien.<br />
13.0 VORZEITIGE AUFLÖSUNG<br />
Das Auftragsverhältnis kann von der AN aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung von Terminen und Fristen<br />
aufgelöst werden. Ein wichtiger Grund liegt besonders dann vor, wenn<br />
• über das Vermögen einer Vertragspartei ein Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Konkurses mangels<br />
hinreichenden Vermögens abgelehnt wird;<br />
• der AG einen groben Verstoß gegen Vertragspflichten setzt oder beharrlich gegen Nebenpflichten aus dem Vertrag,<br />
in diesem Fall nach Unterlassungsaufforderung, verstößt;<br />
• eine Vertragspartei selbst oder eine von ihr zur Erfüllung eines Auftrages herangezogene Person<br />
Geheimhaltungspflichten verletzt;<br />
• offene Rechnungsbeträge des AG trotz Mahnung nicht bezahlt werden.<br />
14.0 SCHUTZRECHTE<br />
Mit dem vereinbarten Preis ist der Erwerb der gewerblichen Schutzrechte (Muster-, Marken-, Patent-, Gebrauchsmuster-,<br />
Halbleiterschutz-, Urheberechte) soweit abgegolten, als deren Erwerb für den AG zur vertragsgemäßen Nutzung<br />
erforderlich ist. Hinsichtlich solcher Arbeitsgrundlagen, welche der AN vom AG zur Verfügung gestellt wurden, garantiert<br />
letzterer, dass Rechte Dritter der Verwendung derselben nicht entgegenstehen und hält die AN hinsichtlich jeglicher<br />
Haftung für Ansprüche Dritter vollkommen schad- und klaglos.<br />
15.0 ZESSION<br />
Eine Zession der aus dem Vertrag resultierenden Forderungen des AG gegen die AN ist nur mit der ausdrücklichen<br />
Zustimmung der AN möglich.<br />
16.0 AUFRECHNUNG<br />
Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der AN oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den AG ist<br />
nur zulässig, wenn die Forderungen oder das Recht des AG außer Streit gestellt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt<br />
wurden.<br />
17.0 AGB-GELTUNG<br />
Die AN nimmt Aufträge grundsätzlich nur auf Basis dieser Bedingungen an. Die Vertragspartner anerkennen<br />
ausdrücklich, diese Bedingungen rechtsverbindlich zur Kenntnis genommen zu haben, sodass diese Vertragsinhalt<br />
geworden sind. Ein Verweis des AG auf seine eigenen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ wirkt nur, wenn dies eigens<br />
schriftlich vereinbart wird. Eine Änderung oder Ergänzung dieser Bedingungen ist nur einvernehmlich und schriftlich<br />
möglich.<br />
Die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit eines Teiles der Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit,<br />
Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Teile nicht. Nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmungen<br />
sind durch solche gültigen, wirksamen und durchsetzbaren Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der<br />
nichtigen, unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmungen am nächsten kommen.<br />
Die Unterlassung der Ausübung einer Handlungsoption durch die AN gemäß diesem Vertrag gilt in keinem Fall als<br />
Verzicht.<br />
18.0 ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND<br />
Als Zahlungs- und Erfüllungsort wird Salzburg vereinbart, sofern sich aus der Auftragserteilung nicht ausdrücklich<br />
anderes ergibt.<br />
Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Vertragspartner als Gerichtsstand das sachlich jeweils<br />
zuständige Gericht des Gerichtsbezirkes Salzburg-<strong>Land</strong>.<br />
19.0 ANZUWENDENDES RECHT<br />
Die Vereinbarung sowie allfällige Rechtsstreitigkeiten über das gültige Zustandekommen dieser Vereinbarung sind<br />
ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen.