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Netzentwicklungsplan Strom - Bundesnetzagentur

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126 BUNDESNETZAGENTUR | BESTÄTIGUNG NEP STROM 2013Des Weiteren zeigt D16 Auswirkungen im Gebiet der TransnetBW, durch welche Leitungen desBBPlG in dem Gebiet von TransnetBW schwächer ausgelastet werden und möglicherweise in Teilenihre Legitimation verlieren könnten.2.1 Einfluss der Maßnahme auf das umgebende NetzDie HGÜ-Verbindung D16 von Lauchstädt nach Meitingen hat für das umgebende Netz sowohl entalsauch belastende Effekte, die in Abbildung 26 dargestellt werden. Leitungen, die parallel zu derMaßnahme D16 verlaufen sind deutlich entlastet, einige Leitungen, die dem Zu- und Abtransport zudem Korridor dienen, sind deutlich stärker belastet. Diese zusätzlichen Belastungen fallen stärkeraus als bei der Maßnahme D09.Abbildung 26: Einfluss der Maßnahme D16 auf das umgebende Netz. Prozentuale Entlastungen (linkesBild) und prozentuale Belastungen (rechtes Bild).2.2 Geänderte RahmenbedingungenBei den Untersuchungen der Sensitivitäten durch die ÜNB stellten diese fest, dass die MaßnahmeD16 in der Sensitivität zwei nicht identifiziert werden konnte. Dies spricht gegen eine Bestätigungdieser Maßnahme unter dem Leitgedanken der Angemessenheit und Robustheit der NEP-Maßnahmen gegenüber sich ändernden Rahmenbedingungen, wie sie in einer auf zehn bzw. zwanzigJahre ausgelegten strategischen Planung anzutreffen sind.2.3 „Zu beobachtende“ StreckenmaßnahmeBei D16 handelt es sich um eine „zu beobachtende“ Maßnahme.Die von den Übertragungsnetzbetreibern als „zu beobachtend“ klassifizierten Maßnahmen werdenanders als im Entwurf der Bestätigung grundsätzlich nicht bestätigt. Die ÜNB gehen selbst davonaus, dass die „zu beobachtenden“ Maßnahmen „im Lichte der energiewirtschaftlichen und politischenEntwicklung in den folgenden Netzentwicklungsplänen weiter genau beobachtet und jeweilsneu bewertet werden“ (S. 18 NEP <strong>Strom</strong> 2013). Die <strong>Bundesnetzagentur</strong> sieht in Anbetracht der aktuellenpolitischen Entwicklung, z.B. bevorstehenden Novellierung des EEG, grundsätzlich von einerBestätigung der „zu beobachtenden“ Maßnahmen im diesjährigen Prozess ab – unabhängig davon,ob sie die Prüfkriterien erfüllen. Es ist sinnvoller, nur die Maßnahmen zu bestätigten, von deren

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