Seminare und Veranstaltungen - BDÜ Bayern
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AUBEWAHRUNGSFRIST FÜR<br />
ÜBERSETZUNGEN<br />
Eine wichtige Frage bei der Büroorganisation<br />
ist das Thema Aufbewahrungsfristen für angefertigte Übersetzungen<br />
In dem Zusammenhang sind zwei un-<br />
terschiedliche rechtliche Aspekte zu<br />
berücksichtigen, die jeweils zu unterschiedlichen<br />
Ergebnissen führen, aber<br />
letztlich die Entscheidung für die bestimmte<br />
Dauer der Aufbewahrung einer<br />
Übersetzung erleichtern.<br />
Der eine Aspekt betrifft den Werkvertrag,<br />
den der Übersetzer – schriftlich oder<br />
mündlich – mit seinem Auftraggeber<br />
schließt. Mit der Übergabe der Übersetzung<br />
an den Auftraggeber ist dieser Vertrag<br />
erfüllt <strong>und</strong>, sofern nicht vereinbart,<br />
entstehen dem Übersetzer aus diesem<br />
Vertrag keine weiteren Pflichten, woraus<br />
man schließen kann, dass der Übersetzer<br />
zu einer Aufbewahrung einer Kopie der<br />
Übersetzung nicht verpflichtet ist.<br />
Gesetzlich geregelt ist in § 147 der Abgabenordnung<br />
die Aufbewahrung steuerlich<br />
relevanter Unterlagen, die in diesem<br />
Recht<br />
Paragraph genannten Fristen von sechs<br />
beziehungsweise zehn Jahre lassen sich<br />
jedoch nicht auf die Übersetzung selbst<br />
übertragen.<br />
Mängel - Schadenersatzansprüche<br />
Nun aber gilt es noch einen zweiten<br />
rechtlichen Aspekt zu berücksichtigen,<br />
nämlich den der Mängel <strong>und</strong> Schadenersatzansprüche,<br />
die ein Auftraggeber<br />
gegenüber dem Übersetzer geltend machen<br />
könnte. Mängelansprüche des Auftraggebers<br />
verjähren erst drei Jahre (gezählt<br />
ab Jahresende) nach Entstehung<br />
des Anspruchs <strong>und</strong> Kenntnis des Mangels.<br />
Wird ein Mangel erst Jahre nach der<br />
Übergabe der Übersetzung entdeckt,<br />
gilt die genannte Frist von drei Jahren ab<br />
diesem Zeitpunkt der Entdeckung. Um<br />
jedoch Ansprüche bis in alle Ewigkeiten<br />
zu verhindern, tritt spätestens zehn<br />
Jahre nach Übergabe der Übersetzung<br />
die Verjährung ein. Das heißt also, man<br />
muss im Extremfall in der Lage sein, sich<br />
auch nach zehn Jahren noch zu verteidigen.<br />
Hierbei kann natürlich der gesamte<br />
Schriftverkehr (Angebot, Auftrag,<br />
Empfangsbestätigung, Rechnung, Rückmeldungen<br />
u.ä.) sehr nützlich sein, aber<br />
eben auch die Übersetzung selbst mit<br />
den entsprechenden Unterlagen.<br />
Fazit: Die häufig genannten zehn Jahre<br />
Aufbewahrungspflicht für Übersetzungen<br />
ergeben sich nicht aus einer gesetzlichen<br />
Pflicht, sondern dienen dem<br />
Selbstschutz, um sich bei eventuellen<br />
Streitigkeiten auch nach Jahren noch<br />
f<strong>und</strong>iert verteidigen zu können.<br />
Norma Keßler<br />
Mitglied im Vorstand des <strong>BDÜ</strong> LV <strong>Bayern</strong><br />
<strong>und</strong> Übersetzerin für Englisch <strong>und</strong> Spanisch<br />
AKTUELLE URTEILE IM ZUSAMMENHANG MIT<br />
DOLMETSCHEN UND ÜBERSETZEN<br />
In einer vom LV <strong>Bayern</strong> unterstützten<br />
Verfassungsbeschwerde klagte ein<br />
Mitglied für einen konkreten Fall nunmehr<br />
in letzter Instanz die Bezahlung<br />
eines Dolmetscheinsatzes bei der Polizei<br />
nach den Sätzen des JVEG ein.<br />
Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht hat die<br />
Verfassungsbeschwerde abgelehnt <strong>und</strong><br />
in der Begründung einige Punkte festgehalten,<br />
die durchaus allgemein von Interesse<br />
sind. Auch wenn dies nur ein Urteil<br />
ist, so muss man natürlich davon ausgehen,<br />
dass es eine gewisse Signalwirkung<br />
haben kann <strong>und</strong> man sich - zumindest<br />
bis zu einem anders lautenden Urteil - in<br />
späteren Streitfällen auf dieses Urteil beziehen<br />
wird.<br />
Das Gericht stellt fest, dass das JVEG<br />
nur insoweit für eine Heranziehung<br />
durch die Polizei Anwendung findet,<br />
wenn dies „im Auftrag oder mit vorheriger<br />
Billigung der Staatsanwaltschaft“ er-<br />
folgte. Eine übliche polizeiliche Vernehmung<br />
„bedingt ... weder einen Auftrag<br />
noch eine ausdrückliche oder eindeutig<br />
stillschweigende Billigung“ der Übersetzer-<br />
oder Dolmetschtätigkeit durch die<br />
Staatsanwaltschaft. Das Gericht trennt<br />
daher klar zwischen Polizei, deren Kosten<br />
aus dem Budget des Innenressorts<br />
bestritten werden, <strong>und</strong> der Staatsanwaltschaft,<br />
deren Kosten vom Budget<br />
des Justizressorts bestritten werden.<br />
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