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Seminare und Veranstaltungen - BDÜ Bayern

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AUBEWAHRUNGSFRIST FÜR<br />

ÜBERSETZUNGEN<br />

Eine wichtige Frage bei der Büroorganisation<br />

ist das Thema Aufbewahrungsfristen für angefertigte Übersetzungen<br />

In dem Zusammenhang sind zwei un-<br />

terschiedliche rechtliche Aspekte zu<br />

berücksichtigen, die jeweils zu unterschiedlichen<br />

Ergebnissen führen, aber<br />

letztlich die Entscheidung für die bestimmte<br />

Dauer der Aufbewahrung einer<br />

Übersetzung erleichtern.<br />

Der eine Aspekt betrifft den Werkvertrag,<br />

den der Übersetzer – schriftlich oder<br />

mündlich – mit seinem Auftraggeber<br />

schließt. Mit der Übergabe der Übersetzung<br />

an den Auftraggeber ist dieser Vertrag<br />

erfüllt <strong>und</strong>, sofern nicht vereinbart,<br />

entstehen dem Übersetzer aus diesem<br />

Vertrag keine weiteren Pflichten, woraus<br />

man schließen kann, dass der Übersetzer<br />

zu einer Aufbewahrung einer Kopie der<br />

Übersetzung nicht verpflichtet ist.<br />

Gesetzlich geregelt ist in § 147 der Abgabenordnung<br />

die Aufbewahrung steuerlich<br />

relevanter Unterlagen, die in diesem<br />

Recht<br />

Paragraph genannten Fristen von sechs<br />

beziehungsweise zehn Jahre lassen sich<br />

jedoch nicht auf die Übersetzung selbst<br />

übertragen.<br />

Mängel - Schadenersatzansprüche<br />

Nun aber gilt es noch einen zweiten<br />

rechtlichen Aspekt zu berücksichtigen,<br />

nämlich den der Mängel <strong>und</strong> Schadenersatzansprüche,<br />

die ein Auftraggeber<br />

gegenüber dem Übersetzer geltend machen<br />

könnte. Mängelansprüche des Auftraggebers<br />

verjähren erst drei Jahre (gezählt<br />

ab Jahresende) nach Entstehung<br />

des Anspruchs <strong>und</strong> Kenntnis des Mangels.<br />

Wird ein Mangel erst Jahre nach der<br />

Übergabe der Übersetzung entdeckt,<br />

gilt die genannte Frist von drei Jahren ab<br />

diesem Zeitpunkt der Entdeckung. Um<br />

jedoch Ansprüche bis in alle Ewigkeiten<br />

zu verhindern, tritt spätestens zehn<br />

Jahre nach Übergabe der Übersetzung<br />

die Verjährung ein. Das heißt also, man<br />

muss im Extremfall in der Lage sein, sich<br />

auch nach zehn Jahren noch zu verteidigen.<br />

Hierbei kann natürlich der gesamte<br />

Schriftverkehr (Angebot, Auftrag,<br />

Empfangsbestätigung, Rechnung, Rückmeldungen<br />

u.ä.) sehr nützlich sein, aber<br />

eben auch die Übersetzung selbst mit<br />

den entsprechenden Unterlagen.<br />

Fazit: Die häufig genannten zehn Jahre<br />

Aufbewahrungspflicht für Übersetzungen<br />

ergeben sich nicht aus einer gesetzlichen<br />

Pflicht, sondern dienen dem<br />

Selbstschutz, um sich bei eventuellen<br />

Streitigkeiten auch nach Jahren noch<br />

f<strong>und</strong>iert verteidigen zu können.<br />

Norma Keßler<br />

Mitglied im Vorstand des <strong>BDÜ</strong> LV <strong>Bayern</strong><br />

<strong>und</strong> Übersetzerin für Englisch <strong>und</strong> Spanisch<br />

AKTUELLE URTEILE IM ZUSAMMENHANG MIT<br />

DOLMETSCHEN UND ÜBERSETZEN<br />

In einer vom LV <strong>Bayern</strong> unterstützten<br />

Verfassungsbeschwerde klagte ein<br />

Mitglied für einen konkreten Fall nunmehr<br />

in letzter Instanz die Bezahlung<br />

eines Dolmetscheinsatzes bei der Polizei<br />

nach den Sätzen des JVEG ein.<br />

Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht hat die<br />

Verfassungsbeschwerde abgelehnt <strong>und</strong><br />

in der Begründung einige Punkte festgehalten,<br />

die durchaus allgemein von Interesse<br />

sind. Auch wenn dies nur ein Urteil<br />

ist, so muss man natürlich davon ausgehen,<br />

dass es eine gewisse Signalwirkung<br />

haben kann <strong>und</strong> man sich - zumindest<br />

bis zu einem anders lautenden Urteil - in<br />

späteren Streitfällen auf dieses Urteil beziehen<br />

wird.<br />

Das Gericht stellt fest, dass das JVEG<br />

nur insoweit für eine Heranziehung<br />

durch die Polizei Anwendung findet,<br />

wenn dies „im Auftrag oder mit vorheriger<br />

Billigung der Staatsanwaltschaft“ er-<br />

folgte. Eine übliche polizeiliche Vernehmung<br />

„bedingt ... weder einen Auftrag<br />

noch eine ausdrückliche oder eindeutig<br />

stillschweigende Billigung“ der Übersetzer-<br />

oder Dolmetschtätigkeit durch die<br />

Staatsanwaltschaft. Das Gericht trennt<br />

daher klar zwischen Polizei, deren Kosten<br />

aus dem Budget des Innenressorts<br />

bestritten werden, <strong>und</strong> der Staatsanwaltschaft,<br />

deren Kosten vom Budget<br />

des Justizressorts bestritten werden.<br />

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