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Handbuch - Ambulante Pflege Angeln

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APA<br />

Qualitäts-<br />

<strong>Handbuch</strong><br />

F4 Sicherheit<br />

F4.5 Hygiene<br />

5 Infektionsinterventionen<br />

Grundsätzlich ist jeder <strong>Pflege</strong>bedürftige als potentiell infektiös zu betrachten, da der Infektionsstatus der zu pflegenden<br />

Personen meist unzureichend bekannt ist. Bei konsequenter Anwendung der Basishygiene ist im Haushaltsbereich<br />

die Verbreitung hämatogen übertragbarer Keime (z.B. HIV, HBV, HCV) und fakultativ pathogener Floraanteile<br />

(z.B. Streptokokken, Fäkalkeime etc.) unwahrscheinlich.<br />

Eine Modifizierung der Basishygiene ist somit nur wenigen Fällen notwendig. In der Praxis sind dies vor allem:<br />

� MRSA - Kolonisationen und Infektionen,<br />

� Infektiöse Gastroenteritiden,<br />

� Ektoparasitenbefall und<br />

� Influenza<br />

5.1 Regelungen der Meldepflicht<br />

5.1.1 Allgemeines<br />

Personen mit bestimmten Infektionserkrankungen müssen dem Gesundheitsamt gemäß §§6-8 Infektionsschutzgesetz<br />

(IfSG) unverzüglich (d.h. innerhalb von 24 Std.) namentlich gemeldet werden.<br />

Vorrangig soll dies durch den jeweils behandelnden Arzt erfolgen.<br />

Meldepflicht besteht bei<br />

� Krankheitsverdacht, Erkrankung oder Tod bei Botulismus, Cholera, Diphtherie, humaner spongiformer Enzephalopathie<br />

(außer familiär - hereditärer Formen), akuter Virushepatitis, enteropathischem hämolytisch -<br />

urämischem Syndrom (HUS), virusbedingtem hämorrhagischen Fieber, Masern, Meningokokken - Meningitis<br />

oder –Sepsis, Milzbrand, Poliomyelitis, Pest, Tollwut und Typhus abdominalis / Paratyphus.<br />

� Erkrankung und Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis<br />

nicht vorliegt.<br />

� Infektionen des Verdauungstraktes bzw. Lebensmittelvergiftungen bei Personen, die beruflich (gemäß §42<br />

IfSG) mit Lebensmitteln in Kontakt stehen.<br />

� Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung.<br />

� Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder –ansteckungsverdächtiges Tier<br />

sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers.<br />

� Vorliegen von Erkrankungshäufungen (z.B. Durchfallerkrankungen, nosokomiale Infektionen, Parasitenbefall).<br />

Eine Erkrankungshäufung liegt vor, wenn 2 oder mehr Infektionen auftreten, bei denen ein epidemischer (d.h.<br />

zeitlicher und örtlicher) Zusammenhang vermutet werden kann.<br />

5.1.2 Durchführung von Meldungen<br />

Wenn durch die Situation vor Ort der Eindruck entstanden ist, dass einer der oben beschriebenen Sachverhalte<br />

vorliegen könnte ist der betreffende Hausarzt davon umgehend durch die <strong>Pflege</strong>dienstleitung in Kenntnis zu setzen.<br />

Sollte dies nicht gelingen wird diese umgehend eine Meldung an das Gesundheitsamt vornehmen.<br />

Die Meldung an den Fachdienst für Gesundheit in Schleswig soll zunächst telefonisch erfolgen (Tel. 4621/810 - 0).<br />

5.1.3 Belehrung zum Infektionsschutzgesetz<br />

Alle Mitarbeitenden erhalten entsprechende Unterlagen bei der Einstellung, deren Empfang sie per Unterschrift<br />

bestätigen müssen, die sie lesen und bei ihrer Tätigkeit zu berücksichtigen haben. Die Belehrung wird einmal jährlich<br />

im Rahmen der Dienstbesprechung durchgeführt.<br />

Freigabe Bearbeiterinnen Version Datum Seite<br />

QB 2 13.11.10 27 von 38

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