Allgemeine Geschäftsbedingungen - bei der Halleschen Verkehrs-AG
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Hallesche <strong>Verkehrs</strong>-<strong>AG</strong>Freiimfel<strong>der</strong> Straße 7406112 Halle (Saale)Zu erreichen mit:Linie 10 abHauptbahnhof, Gleis B,in Richtung Göttinger Bogenbis Haltestelle BetriebshofFreiimfel<strong>der</strong> Straße14. Abnahme, UntersuchungspflichtenZur Überwachung <strong>der</strong> Ausführung sowie zur Vornahme von Materialprüfungen steht dem Beauftragten<strong>der</strong> HAV<strong>AG</strong> nach rechtzeitiger Anmeldung während <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit <strong>der</strong> Zutritt zu denAr<strong>bei</strong>tsplätzen frei, an denen die bestellten Lieferungen o<strong>der</strong> Leistungen erstellt werden. Auf Verlangenhat <strong>der</strong> Lieferant den Beginn <strong>der</strong> Erstellung <strong>der</strong> HAV<strong>AG</strong> rechtzeitig anzugeben. Der Lieferanthat <strong>der</strong> HAV<strong>AG</strong> eine Abnahme, auch durch Behörden, zu ermöglichen. Die Abnahme von Lieferungenund Leistungen erfolgt - im Rahmen ordnungsgemäßem Geschäftsgangs - unverzüglichnach Übergabe bzw. Erstellung. Der Auftagnehmer verzichtet jedoch auf die Einwendungen <strong>der</strong>verspäteten Untersuchung <strong>der</strong> Vertragsgegenstände auf Mängel sowie die unverzügliche Anzeigefestgestellter Mängel, insbeson<strong>der</strong>e auf die gesetzliche Genehmigungsfiktion (§ 377 I, II HGB).15. AufrechnungDer Lieferant ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestelltwerden o<strong>der</strong> unstreitig sind.16. GewährleistungDer Lieferant übernimmt für Lieferungen und Leistungen gesetzliche Gewähr sowie im Einzelfallkeine an<strong>der</strong>e Regelung getroffen wurde. Der Lieferant verpflichtet sich, unbeschadet weiterer Ansprüche<strong>der</strong> HAV<strong>AG</strong> o<strong>der</strong> Dritter auch später festgestellte Mängel unverzüglich auf seine Kostenzu beseitigen o<strong>der</strong> davon betroffene Teile zu ersetzen. Erklärt sich <strong>der</strong> Lieferant zu den Mängelnund räumt diese ein, beginnt die gesetzliche Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem sich diesererklärt, neu zu laufen. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlichAufmachung und Auszeichnung den Angaben <strong>der</strong> HAV<strong>AG</strong> entspricht. Die Bestellung bzw. <strong>der</strong>Auftrag wird fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand <strong>der</strong> Technik ausgeführt.Bei Lieferung fehlerhafter Ware wird dem Lieferanten Gelegenheit zur Nachbesserung o<strong>der</strong>Nachlieferung gegeben. Kann <strong>der</strong> Lieferant diese nicht durchführen o<strong>der</strong> kommt er dem nachAuffor<strong>der</strong>ung und angemessener Fristsetzung nicht fristgerecht nach, o<strong>der</strong> ist die Fristsetzungausnahmsweise entbehrlich, ist die HAV<strong>AG</strong> berechtigt, die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückzuschickensowie sich an<strong>der</strong>weitig einzudecken. Alternativ ist die HAV<strong>AG</strong> unter vorstehendenVoraussetzungen berechtigt , die Nachbesserung selbst vorzunehmen o<strong>der</strong> durch einen Drittenausführen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt <strong>der</strong> Lieferant. Zahlungen <strong>der</strong> HAV<strong>AG</strong>gelten nicht als Verzicht auf Mängelrüge.6