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Allgemeine Geschäftsbedingungen - bei der Halleschen Verkehrs-AG

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Hallesche <strong>Verkehrs</strong>-<strong>AG</strong>Freiimfel<strong>der</strong> Straße 7406112 Halle (Saale)Zu erreichen mit:Linie 10 abHauptbahnhof, Gleis B,in Richtung Göttinger Bogenbis Haltestelle BetriebshofFreiimfel<strong>der</strong> StraßeSoweit vorstehend nicht an<strong>der</strong>s geregelt, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichenVorschriften.Für Fehler an <strong>der</strong> Ware/dem Vertragsgegenstand, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführensind, stellt dieser die HAV<strong>AG</strong> von <strong>der</strong> daraus resultierenden Produzentenhaftunginsoweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würde.17. Schutzrechte Dritter und PatenteDer Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass die gelieferte Warte frei von gewerblichenSchutzrechten und Patenten Dritter ist. Er ist <strong>der</strong> HAV<strong>AG</strong> zu Ersatz aller aus <strong>der</strong> Verletzung <strong>der</strong>artigerRechte entstehenden Schäden verpflichtet. Die HAV<strong>AG</strong> ist auch berechtigt, auf Kosten desLieferanten von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erfor<strong>der</strong>liche Genehmigung zur Lieferung,Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. <strong>der</strong> gelieferten Ware zu erwirken, wenndiese innerhalb einer zur Erwirkung gesetzten angemessenen Frist durch den Lieferanten nicht<strong>bei</strong>gebracht wurde. Dies gilt nicht, soweit <strong>der</strong> Lieferant die gelieferte Ware nach von <strong>der</strong> HAV<strong>AG</strong>übergebenen Zeichnungen, Modellen o<strong>der</strong> diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungeno<strong>der</strong> Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß o<strong>der</strong> im Zusammenhang mit den von ihm hergestelltenErzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Die HA-V<strong>AG</strong> wird den Lieferant rechtzeitig von geltend gemachten Schutzrechten unterrichten.18. Materialbestellung, EigentumsvorbehaltBeigestellte Materialien sind bis zur Verar<strong>bei</strong>tung Eigentum <strong>der</strong> HAV<strong>AG</strong>. Der Lieferant hat aufVerlangen <strong>der</strong> HAV<strong>AG</strong> für die <strong>bei</strong>gestellten Materialien Sicherheit zu leisten. Der Lieferant mussdie <strong>bei</strong>gestellten Materialien übersichtlich und getrennt als Eigentum <strong>der</strong> HAV<strong>AG</strong> lagern, ausreichendgegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Katastrophen versichern und darf sie nur bestimmungsgemäßverwenden. Die Gegenstände, die mit dem von <strong>der</strong> HAV<strong>AG</strong> <strong>bei</strong>gestellten Materialhergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand Eigentum <strong>der</strong> HAV<strong>AG</strong>.19. ReferenzenDer Lieferant darf sich auf die HAV<strong>AG</strong> nur mit <strong>der</strong>en schriftlicher Einwilligung berufen (Referenzklausel).7

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