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Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e. V.

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<strong>Bundesverband</strong> <strong>Deutscher</strong><strong>Inkasso</strong>-<strong>Unternehmen</strong> e. V.GeschäftsstelleBlatt 4zum Schreiben vom 18.09.072. Zu den einzelnen Bestimmungen:Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)Nr. 3. (§ 833 a ZPO_E)Sowohl in § 833a Abs. 1 ZPO-E wie auch in § 833a Abs. 2 ZPO-E wird der Begriff„Bankgeschäftstage“ verwandt. Dieser Begriff ist, soweit ersichtlich, bisher nicht legaldefiniert. Die Regelung ist demnach in dieser Formulierung zu unbestimmt. Sie bedarfaufwendiger taggenauer Berechnung und ist für Fristbestimmungen unüblich.Die Beschränkung der zeitlichen Wirkung einer Pfändung auf 180„Bankgeschäftstage“ bei normalen Konten und auf 90 „Bankgeschäftstage“ beiPfändungsschutzkonten ist mit allem Nachdruck abzulehnen.Zwar erscheint es grundsätzlich als nicht verfehlt, über die Sinnhaftigkeit derDauerwirkung einer Kontenpfändung nach geltendem Recht nachzudenken. DenKritikern der Dauerwirkung der Pfändung ist zuzugeben, dass es kaum nachvollziehbarist, eine nicht erfolgreiche Pfändung eines Kontos über Jahre hinweg bestehen zulassen. In derartigen Fällen ist ein Nutzen für den Gläubiger nicht vorhanden. Will manindes die Beschränkung der zeitlichen Wirkung einer Kontopfändung unterBerücksichtigung der Gläubigerbelange normieren, ist folgendes zu beachten:1. Die Dauerwirkung einer Pfändung darf nur dann beseitigt werden, wenn sie innerhalbeiner zu bestimmenden Frist erfolglos war.2. Die Dauerwirkung einer Pfändung darf nicht beseitigt werden, soweit Kontenbetroffen sind, auf denen sich ein (noch nicht zur Auszahlung fälliges) verwertbaresGuthaben befindet.3. Die Dauerwirkung einer Pfändung darf nicht beseitigt werden, solangeZahlungseingänge zu erwarten sind, die üblicherweise innerhalb eines bestimmtenZeitfensters auf dem Konto gutgeschrieben werden.

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