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Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e. V.

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<strong>Bundesverband</strong> <strong>Deutscher</strong><strong>Inkasso</strong>-<strong>Unternehmen</strong> e. V.GeschäftsstelleBlatt 8zum Schreiben vom 18.09.07Schuldner den Pfändungsschutz in den Grenzen des § 850c ZPO doppelt. Denn ein amMonatsanfang bestehendes Guthaben ist in den genannten Grenzen unpfändbar; erfolgtsodann in demselben Monat eine für den notwendigen Lebensbedarf – und deshalbebenso geschützte – im Laufe des Monats verbrauchte Gehaltszahlung, bleibt dieUnpfändbarkeit des Guthabens bestehen. Damit steht dem Schuldner der unpfändbareBetrag doppelt zur Verfügung. Dies ist für die Vollstreckungsgläubiger nicht hinnehmbar.Faktisch wird auch hier ein angespartes Guthaben von der Pfändung ausgenommen.Die Aussage in der Begründung zum Gesetzentwurf, diese Regelung mache dieAbwicklung der Pfändung einfacher (S. 24), ist fraglos richtig. Kaum richtig dagegen istder Ansatz, Gläubigerrechte und Pfändungsmöglichkeiten aus Gründen der „Einfachheit“zu beschneiden.Absolut unvertretbar ist zudem, dass die Pfändung „das Guthaben“ auf dem Kontobetreffen soll. Diese Regelung geht weit über das geltende Recht hinaus und begünstigtden Schuldner zu Lasten der Gläubiger unangemessen. Richtig verstandeneZielrichtung eines Schutzes durch ein Pfändungsschutzkonto kann nur sein, Guthaben,das bei einer „Pfändung an der Quelle“ unpfändbar ist, auf diesem Konto denselbenSchutz zu gewähren. Die vorgeschlagene Regelung dagegen übernimmt nicht dieinteressengerechte Regelung des § 850k ZPO; selbst Lottogewinne stünden demSchuldner zu. Auch hier wird das Recht der Gläubiger auf Befriedigung ihrer tituliertenForderung Gründen bloßer Verfahrensvereinfachung geopfert (S. 24 der Begründung).Ob das verfassungsmäßige Recht der Gläubiger auf effektive Durchsetzung ihrerForderungen im Bereich des staatlichen Gewaltmonopols durch den Entlastungseffektbei Drittschuldnern gerechtfertigt werden kann, wird bezweifelt. Offenbar verschwendetder Gesetzgeber an diesen Aspekt des notwendigen Gläubigerschutzes keinenGedanken.Ein an § 850c ZPO orientierter Freibetrag für das Pfändungsschutzkonto begegnet(abgesehen von Missbrauchspotential, auf das unten noch einzugehen ist) keinengrundlegenden Bedenken, soweit es sich um den Schutz wiederkehrender Einkünftehandelt. Die Verfahren nach § 850k ZPO bedeuten eine erhebliche Belastung der

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