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Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e. V.

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<strong>Bundesverband</strong> <strong>Deutscher</strong><strong>Inkasso</strong>-<strong>Unternehmen</strong> e. V.GeschäftsstelleBlatt 9zum Schreiben vom 18.09.07Gerichte und führen dabei regelmäßig zu der beantragten Beschränkung derKontopfändung. Diese Verfahren, deren Ausgang von vornherein feststehen, dienenweder dem Interesse der Gläubiger noch dem der Schuldner oder gar dem Gedankeneiner geordneten Rechtspflege; sie sind schlicht überflüssig. Die vorgeschlageneRegelung mit einem Grundfreibetrag ist ein vertretbarer Ansatz, dem zugestimmt werdenkann, soweit lediglich der Schutz des notwendigen Bedarfs normiert wird.Gleichwohl ist ein Doppelschutz – wie oben dargestellt – unbedingt zu vermeiden.§ 850k Abs. 2 ZPO-E entspricht weitestgehend den Bedürfnissen der Praxis und kannakzeptiert werden.Hinsichtlich § 850k Abs. 5 ZPO-E sei darauf hingewiesen, dass es aufgrund dieserBestimmung bei den Arbeitgebern und anderen Zahlstellen zu einer zusätzlicheBelastungen durch das Ausstellen der entsprechenden Bescheinigungen kommen wird.Für die Gläubiger ist diese Regelung kaum zufriedenstellend, da sie regelmäßig keineKenntnis von der betragsmäßigen Erweiterung des Pfändungsschutzes haben werdenund so den eigentlichen Umfang der Freistellungen nicht kennen. Auch sieht derGesetzesentwurf nicht vor, dass der pfändende Gläubiger benachrichtigt wird oder eineAbschrift der Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 S. 2 ZPO-E erhält. Gerade dies jedocherscheint erforderlich, da es kaum angehen kann, dass der pfändende Gläubiger überden Umfang seines Rechts im Unklaren gelassen wird. Dies stößt im Hinblick auf Art.14, 92,und 103 GG auf verfassungsrechtliche Bedenken.Allenfalls wäre denkbar, den betroffenen Banken-Drittschuldner zu einer (neuerlichen)Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO zu verpflichten, was allerdings zu einerweiteren Belastung der Banken führen würde.

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