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PDF: 416 KB - beim Landkreis Cuxhaven

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26 Nahverkehrsplan <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> 2008 - 2012 VNO<br />

2.4.3 Straßengebundener ÖPNV<br />

(1) ÖPNV-Angebot nach rechtlicher Differenzierung<br />

Der straßengebundene ÖPNV im <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> wird nach folgenden Vorschriften des Personenbeförderungsgesetz<br />

(PBefG) betrieben:<br />

a) Nach § 42 PBefG ist unter Linienverkehr eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten<br />

eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung zu verstehen, auf der Fahrgäste an<br />

bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, dass ein Fahrplan<br />

mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhalte eingerichtet<br />

sind.<br />

Im <strong>Landkreis</strong> erfüllt der allgemeine Linienverkehr nach § 42 PBefG Aufgaben bei der lokalen,<br />

regionalen und auch überregionalen Erschließung des <strong>Landkreis</strong>es. Es werden Fahrten<br />

im Berufs-, Einkaufs-, Versorgungs- und Freizeitverkehr durchgeführt. Geprägt wird das Angebot<br />

im <strong>Landkreis</strong> allerdings von der Ausbildungs- und Schülerbeförderung.<br />

b) Im § 43 PBefG „Sonderformen des Linienverkehrs heißt es: „Als Linienverkehr gilt, unabhängig<br />

davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluss<br />

anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von<br />

1. Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),<br />

2. Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten)<br />

3. Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten)<br />

4. Theaterbesuchern.<br />

dient. Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Ablauf der Fahrten<br />

wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepasst wird.“<br />

Nach § 43 PBefG werden im <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> Berufsverkehre, Schülerbeförderung und<br />

Theaterverkehre (worunter auch Discolinien und Bäderbusse fallen) durchgeführt. Sonderlinienverkehre<br />

können für Dritte geöffnet sein.<br />

c) Die Schülerbeförderung wird nach den Vorschriften des PBefG in unterschiedlichen Formen<br />

durchgeführt: Im Rahmen des öffentlichen Linienverkehrs nach § 42, als Sonderform des<br />

Linienverkehrs nach § 43 (2) und als freigestellter Verkehr nach der Freistellungsverordnung<br />

(FVO). Die Ermächtigung für die Freistellung nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 PBefG setzt dabei<br />

voraus, dass nur die im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht besonders ins Gewicht fallenden<br />

Beförderungsfälle freigestellt werden können. Die Träger der Kosten für die Schülerbeförderung<br />

bestimmen Umfang und Fahrplan der Schülerfahrten und vergüten sie aufgrund<br />

der vorgegebenen Leistung.<br />

d) Verkehr mit Taxi- bzw. Mietwagen nach § 49 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 PBefG (AST-<br />

Verkehre). Als Ergänzung des Linienverkehrs existieren in einer Reihe von Kommunen im<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> nachfrageorientierte Angebote.<br />

(2) Darstellung des allgemeinen Linienverkehrs im <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />

Für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> ergibt sich folgendes Gesamtbild: Die einzelnen Linien weisen unterschiedliche<br />

Merkmale auf und haben daher für das Verkehrsangebot auch eine unterschiedliche<br />

Bedeutung. Eine durchgängige abgestufte Linienstruktur des straßengebundenen ÖPNV hat sich<br />

im <strong>Landkreis</strong> allerdings nicht durchgängig entwickelt. Dennoch kann eine grobe Einteilung der Linien<br />

erfolgen. Demzufolge werden folgende Linienkategorien definiert:<br />

� Regionallinie<br />

Regionallinien verbinden auf möglichst direktem Weg Grund-, Mittel- und Oberzentren<br />

miteinander. Das Fahrplanangebot erfüllt die Bedürfnisse des Berufs-, Schüler-, Einkaufs-<br />

und des Versorgungsverkehrs. Teilweise übernehmen Regionallinien auch Erschliessungsaufgaben<br />

und binden Orte an das nächstgelegene Grund- oder Mittelzentrum an.

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