PDF: 416 KB - beim Landkreis Cuxhaven
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26 Nahverkehrsplan <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> 2008 - 2012 VNO<br />
2.4.3 Straßengebundener ÖPNV<br />
(1) ÖPNV-Angebot nach rechtlicher Differenzierung<br />
Der straßengebundene ÖPNV im <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> wird nach folgenden Vorschriften des Personenbeförderungsgesetz<br />
(PBefG) betrieben:<br />
a) Nach § 42 PBefG ist unter Linienverkehr eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten<br />
eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung zu verstehen, auf der Fahrgäste an<br />
bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, dass ein Fahrplan<br />
mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhalte eingerichtet<br />
sind.<br />
Im <strong>Landkreis</strong> erfüllt der allgemeine Linienverkehr nach § 42 PBefG Aufgaben bei der lokalen,<br />
regionalen und auch überregionalen Erschließung des <strong>Landkreis</strong>es. Es werden Fahrten<br />
im Berufs-, Einkaufs-, Versorgungs- und Freizeitverkehr durchgeführt. Geprägt wird das Angebot<br />
im <strong>Landkreis</strong> allerdings von der Ausbildungs- und Schülerbeförderung.<br />
b) Im § 43 PBefG „Sonderformen des Linienverkehrs heißt es: „Als Linienverkehr gilt, unabhängig<br />
davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluss<br />
anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von<br />
1. Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),<br />
2. Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten)<br />
3. Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten)<br />
4. Theaterbesuchern.<br />
dient. Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Ablauf der Fahrten<br />
wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepasst wird.“<br />
Nach § 43 PBefG werden im <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> Berufsverkehre, Schülerbeförderung und<br />
Theaterverkehre (worunter auch Discolinien und Bäderbusse fallen) durchgeführt. Sonderlinienverkehre<br />
können für Dritte geöffnet sein.<br />
c) Die Schülerbeförderung wird nach den Vorschriften des PBefG in unterschiedlichen Formen<br />
durchgeführt: Im Rahmen des öffentlichen Linienverkehrs nach § 42, als Sonderform des<br />
Linienverkehrs nach § 43 (2) und als freigestellter Verkehr nach der Freistellungsverordnung<br />
(FVO). Die Ermächtigung für die Freistellung nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 PBefG setzt dabei<br />
voraus, dass nur die im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht besonders ins Gewicht fallenden<br />
Beförderungsfälle freigestellt werden können. Die Träger der Kosten für die Schülerbeförderung<br />
bestimmen Umfang und Fahrplan der Schülerfahrten und vergüten sie aufgrund<br />
der vorgegebenen Leistung.<br />
d) Verkehr mit Taxi- bzw. Mietwagen nach § 49 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 PBefG (AST-<br />
Verkehre). Als Ergänzung des Linienverkehrs existieren in einer Reihe von Kommunen im<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> nachfrageorientierte Angebote.<br />
(2) Darstellung des allgemeinen Linienverkehrs im <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />
Für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> ergibt sich folgendes Gesamtbild: Die einzelnen Linien weisen unterschiedliche<br />
Merkmale auf und haben daher für das Verkehrsangebot auch eine unterschiedliche<br />
Bedeutung. Eine durchgängige abgestufte Linienstruktur des straßengebundenen ÖPNV hat sich<br />
im <strong>Landkreis</strong> allerdings nicht durchgängig entwickelt. Dennoch kann eine grobe Einteilung der Linien<br />
erfolgen. Demzufolge werden folgende Linienkategorien definiert:<br />
� Regionallinie<br />
Regionallinien verbinden auf möglichst direktem Weg Grund-, Mittel- und Oberzentren<br />
miteinander. Das Fahrplanangebot erfüllt die Bedürfnisse des Berufs-, Schüler-, Einkaufs-<br />
und des Versorgungsverkehrs. Teilweise übernehmen Regionallinien auch Erschliessungsaufgaben<br />
und binden Orte an das nächstgelegene Grund- oder Mittelzentrum an.