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ORGANISATIONSREGLEMENT DER FINANZMARKTAUFSICHT ...

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Die FMA kann ihre Unterlagen und Aufzeichnungen schriftlich, elektronisch oder in<br />

vergleichbarer Weise f¸hren, soweit dadurch die ‹bereinstimmung mit den zu Grunde<br />

liegenden Gesch‰ftsvorf‰llen gew‰hrleistet ist.<br />

Die FMA regelt die Einzelheiten der Archivierung in eigener Zust‰ndigkeit. Dabei gilt<br />

die Verordnung vom 10. Januar 1995 betreffend die Registratur in der Landesverwaltung<br />

(LGBl. 1995, Nr. 117) sinngem‰ss. Eine Ablieferungspflicht an das Landesarchiv<br />

besteht nicht.<br />

5.5 Publikationen und Informationen der FMA<br />

Die FMA erl‰sst insbesondere folgende Publikationen und Informationen:<br />

a) Jahresbericht: Der Jahresbericht der FMA befasst sich insbesondere mit den im<br />

Gesch‰ftsjahr behandelten wichtigen Gesch‰ften.<br />

b) Gesch‰ftsbericht: Der Gesch‰ftsbericht ist j‰hrlich an die Regierung zu richten.<br />

c) Richtlinien: Richtlinien sind rechtsverbindliche generell-abstrakte Erlasse auf einer<br />

Stufe unter Gesetz und Verordnung.<br />

d) Mitteilung: Die FMA erl‰sst Mitteilungen, um ¸ber die Anwendung rechtlicher<br />

Vorschriften, Grundsatzentscheide oder aufsichtsrechtliche Fragen von besonderer<br />

Tragweite zu orientieren oder Empfehlungen abzugeben.<br />

e) Wegleitungen: Die FMA publiziert Wegleitungen, um den Finanzmarktteilnehmern<br />

eine effiziente Arbeitsweise zu ermˆglichen.<br />

6. AUSSTAND<br />

Alle Organe der FMA haben allf‰llige Interessenkonflikte, insbesondere Gesch‰fte, die<br />

sie selbst oder nahestehende nat¸rliche oder juristische Personen betreffen, umgehend<br />

dem PAR offenzulegen. Der AR als Gremium hat zu entscheiden, ob ein Ausstandsgrund<br />

gegeben ist.<br />

Im Falle eines Ausstandgrundes darf der bzw. die Betroffene weder bei der Diskussion<br />

noch bei der Abstimmung anwesend sein. Auch die Abgabe einer persˆnlichen Stellungnahme<br />

oder eines schriftlichen Statements vor der Diskussion ist ausgeschlossen,<br />

um die Willensbildung nicht zu beeinflussen.<br />

7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

7.1 Inkrafttreten<br />

Dieses Reglement tritt mit Beschluss des AR per 1. Juli 2010 und ersetzt alle fr¸heren<br />

Bestimmungen zur Organisation des Aufsichtsrates.<br />

7.2 Ausf¸hrungsbestimmungen<br />

Der AR und die GL kˆnnen zur Erf¸llung der ihnen obliegenden Aufgaben die erforderlichen<br />

Ausf¸hrungsbestimmungen zum Vollzug dieses Reglements erlassen.<br />

7.3 Funktionendiagramm<br />

Das beiliegende Funktionendiagramm bildet integrierenden Bestandteil dieses Organisationsreglements.<br />

Organisationsreglement der Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein Seite 10/16

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