ORGANISATIONSREGLEMENT DER FINANZMARKTAUFSICHT ...
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F¸r Zirkulationsbeschl¸sse ist Einstimmigkeit aller Mitglieder des AR betreffend Zustimmung<br />
zum Zirkulationsverfahren, jedoch nur ein Mehrheitsbeschluss zum Entscheid<br />
selbst nˆtig.<br />
2.6 Protokoll der Sitzungen des Aufsichtsrates<br />
‹ber die Verhandlungen und Beschl¸sse wird ein Protokoll gef¸hrt, das vom PAR und<br />
vom Sekret‰r zu unterzeichnen ist. Zirkulationsbeschl¸sse sind in das n‰chste Protokoll<br />
des AR aufzunehmen.<br />
Die Protokolle sind zu nummerieren und sollen in der Regel f¸r jedes Traktandum enthalten:<br />
a) Ausgangssituation bzw. bereits vorhandene Entscheidungsgrundlagen und allenfalls<br />
gestellte Antr‰ge<br />
b) Besprechung und gegebenenfalls Gegenantr‰ge<br />
c) Beschluss mit Angabe der Stimmverh‰ltnisse, namentlicher Nennung von Gegenstimmen<br />
und Enthaltungen sowie Festlegung des Vollzugs von Beschl¸ssen.<br />
Die Protokolle sind vom AR jeweils in der n‰chsten Sitzung zu genehmigen.<br />
2.7 Rechte des Aufsichtsrates<br />
2.7.1 Einsichts-, Auskunfts- und Zutrittsrecht<br />
Jedes Mitglied des AR kann jederzeit beim PAR Auskunft ¸ber alle Angelegenheiten<br />
der FMA verlangen. Mit Erm‰chtigung des PAR oder bei besonderer Notwendigkeit<br />
sind auch die Mitglieder der GL zur Auskunft gegen¸ber den AR-Mitgliedern verpflichtet.<br />
Soweit es f¸r die Erf¸llung der Funktion als AR erforderlich ist, kann jedes AR-Mitglied<br />
mit Erm‰chtigung des PAR Einblick in die B¸cher und Akten der FMA nehmen. Bei<br />
besonderer Notwendigkeit sind die Mitglieder der GL auch ohne spezielle Erm‰chtigung<br />
des PAR zur Gew‰hrung der Einsichtnahme verpflichtet.<br />
Mit Erm‰chtigung des PAR hat jedes Mitglied des AR jederzeit ein Zutrittsrecht zu den<br />
R‰umlichkeiten der FMA. Bei besonderer Notwendigkeit besteht das Zutrittsrecht auch<br />
ohne spezielle Erm‰chtigung des PAR.<br />
2.7.2 Kommunikation<br />
Der AR legt fest, welche Personen berechtigt sind, gegen¸ber Medien (insbesondere<br />
Presse, Radio, TV), Behˆrden oder weiteren Anspruchsgruppen Auskunft zu erteilen,<br />
und nach welchen Richtlinien die Ausk¸nfte zu geben sind. Dazu erl‰sst der AR ein<br />
Kommunikationsreglement, welches die Kommunikation nach Innen und Aussen regelt.<br />
F¸r Krisensituationen hat der AR eine separate Richtlinie zu erlassen.<br />
Organisationsreglement der Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein Seite 3/16