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ORGANISATIONSREGLEMENT DER FINANZMARKTAUFSICHT ...

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F¸r Zirkulationsbeschl¸sse ist Einstimmigkeit aller Mitglieder des AR betreffend Zustimmung<br />

zum Zirkulationsverfahren, jedoch nur ein Mehrheitsbeschluss zum Entscheid<br />

selbst nˆtig.<br />

2.6 Protokoll der Sitzungen des Aufsichtsrates<br />

‹ber die Verhandlungen und Beschl¸sse wird ein Protokoll gef¸hrt, das vom PAR und<br />

vom Sekret‰r zu unterzeichnen ist. Zirkulationsbeschl¸sse sind in das n‰chste Protokoll<br />

des AR aufzunehmen.<br />

Die Protokolle sind zu nummerieren und sollen in der Regel f¸r jedes Traktandum enthalten:<br />

a) Ausgangssituation bzw. bereits vorhandene Entscheidungsgrundlagen und allenfalls<br />

gestellte Antr‰ge<br />

b) Besprechung und gegebenenfalls Gegenantr‰ge<br />

c) Beschluss mit Angabe der Stimmverh‰ltnisse, namentlicher Nennung von Gegenstimmen<br />

und Enthaltungen sowie Festlegung des Vollzugs von Beschl¸ssen.<br />

Die Protokolle sind vom AR jeweils in der n‰chsten Sitzung zu genehmigen.<br />

2.7 Rechte des Aufsichtsrates<br />

2.7.1 Einsichts-, Auskunfts- und Zutrittsrecht<br />

Jedes Mitglied des AR kann jederzeit beim PAR Auskunft ¸ber alle Angelegenheiten<br />

der FMA verlangen. Mit Erm‰chtigung des PAR oder bei besonderer Notwendigkeit<br />

sind auch die Mitglieder der GL zur Auskunft gegen¸ber den AR-Mitgliedern verpflichtet.<br />

Soweit es f¸r die Erf¸llung der Funktion als AR erforderlich ist, kann jedes AR-Mitglied<br />

mit Erm‰chtigung des PAR Einblick in die B¸cher und Akten der FMA nehmen. Bei<br />

besonderer Notwendigkeit sind die Mitglieder der GL auch ohne spezielle Erm‰chtigung<br />

des PAR zur Gew‰hrung der Einsichtnahme verpflichtet.<br />

Mit Erm‰chtigung des PAR hat jedes Mitglied des AR jederzeit ein Zutrittsrecht zu den<br />

R‰umlichkeiten der FMA. Bei besonderer Notwendigkeit besteht das Zutrittsrecht auch<br />

ohne spezielle Erm‰chtigung des PAR.<br />

2.7.2 Kommunikation<br />

Der AR legt fest, welche Personen berechtigt sind, gegen¸ber Medien (insbesondere<br />

Presse, Radio, TV), Behˆrden oder weiteren Anspruchsgruppen Auskunft zu erteilen,<br />

und nach welchen Richtlinien die Ausk¸nfte zu geben sind. Dazu erl‰sst der AR ein<br />

Kommunikationsreglement, welches die Kommunikation nach Innen und Aussen regelt.<br />

F¸r Krisensituationen hat der AR eine separate Richtlinie zu erlassen.<br />

Organisationsreglement der Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein Seite 3/16

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