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ORGANISATIONSREGLEMENT DER FINANZMARKTAUFSICHT ...

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4.8 Geheimhaltung, Aktenr¸ckgabe<br />

Die GL ist verpflichtet, ¸ber alle Tatsachen, die ihr im Rahmen ihrer T‰tigkeit zur<br />

Kenntnis gelangen, gegen¸ber Dritten Stillschweigen zu bewahren.<br />

S‰mtliche im Zusammenhang mit der Gesellschaft stehenden Akten sind bei Amtsende<br />

zur¸ckzugeben.<br />

5. ADMINISTRATIVE REGELUNGEN<br />

5.1 Zeichnungsberechtigung<br />

Alle AR- und GL-Mitglieder sind kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt.<br />

Im ‹brigen regelt und erteilt der AR die Zeichnungsberechtigung, wobei ausschliesslich<br />

die Zeichnung kollektiv zu zweien vorzusehen ist.<br />

F¸r Unterschriftsberechtigungen bei Post und Banken kˆnnen besondere Regelungen<br />

getroffen werden.<br />

5.2 Vertr‰ge mit Organen<br />

Alle Vertr‰ge, bei denen die Gesellschaft durch diejenige Person vertreten wird, mit<br />

der sie den Vertrag abschliesst, m¸ssen schriftlich abgeschlossen werden und bed¸rfen<br />

der Zustimmung des AR. Ausgenommen sind Vertr‰ge, welche die Gesellschaft zu<br />

einer einmaligen Leistung von weniger als CHF 1'000.- verpflichten.<br />

5.3 Weitere Reglemente<br />

Der AR kann jederzeit weitere Reglemente erlassen, insbesondere auch im Zusammenhang<br />

mit dem Erlass von Verf¸gungen, Richtlinien und Empfehlungen.<br />

Bei allen Reglementen ist das Datum der Inkraftsetzung anzugeben und sie sind mindestens<br />

vom PAR und vom AR-Sekret‰r zu unterzeichnen.<br />

5.4 Aufbewahrungspflicht<br />

Die FMA bewahrt Unterlagen und Aufzeichnungen von allgemeiner oder grunds‰tzlicher<br />

Bedeutung dauernd auf. Dies sind insbesondere Unterlagen und Aufzeichnungen,<br />

welche im Zusammenhang mit der Erteilung, dem Entzug oder mit Gew‰hrspr¸fungen<br />

im Rahmen der ƒnderung von Bewilligungen und Konzessionen erstellt werden.<br />

Unterlagen im Zusammenhang mit Sanktionen oder Amtshilfeverfahren sowie Berichte<br />

¸ber Kontrollen sind 30 Jahre aufzubewahren.<br />

Die Jahresrechnung, der Jahresbericht, allf‰llige ¸brige Gesch‰ftsb¸cher, Buchungsbelege<br />

und Gesch‰ftspapiere sind 10 Jahre aufzubewahren.<br />

Die Fristen gem‰ss Abs. 1 und 2 beginnen:<br />

a) bei Dauerrechtsverh‰ltnissen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Rechtsverh‰ltnis<br />

geendet hat<br />

b) in den ¸brigen F‰llen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die FMA letztmalig<br />

in der betreffenden Angelegenheit t‰tig gewesen ist.<br />

Organisationsreglement der Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein Seite 9/16

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