ORGANISATIONSREGLEMENT DER FINANZMARKTAUFSICHT ...
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4.8 Geheimhaltung, Aktenr¸ckgabe<br />
Die GL ist verpflichtet, ¸ber alle Tatsachen, die ihr im Rahmen ihrer T‰tigkeit zur<br />
Kenntnis gelangen, gegen¸ber Dritten Stillschweigen zu bewahren.<br />
S‰mtliche im Zusammenhang mit der Gesellschaft stehenden Akten sind bei Amtsende<br />
zur¸ckzugeben.<br />
5. ADMINISTRATIVE REGELUNGEN<br />
5.1 Zeichnungsberechtigung<br />
Alle AR- und GL-Mitglieder sind kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt.<br />
Im ‹brigen regelt und erteilt der AR die Zeichnungsberechtigung, wobei ausschliesslich<br />
die Zeichnung kollektiv zu zweien vorzusehen ist.<br />
F¸r Unterschriftsberechtigungen bei Post und Banken kˆnnen besondere Regelungen<br />
getroffen werden.<br />
5.2 Vertr‰ge mit Organen<br />
Alle Vertr‰ge, bei denen die Gesellschaft durch diejenige Person vertreten wird, mit<br />
der sie den Vertrag abschliesst, m¸ssen schriftlich abgeschlossen werden und bed¸rfen<br />
der Zustimmung des AR. Ausgenommen sind Vertr‰ge, welche die Gesellschaft zu<br />
einer einmaligen Leistung von weniger als CHF 1'000.- verpflichten.<br />
5.3 Weitere Reglemente<br />
Der AR kann jederzeit weitere Reglemente erlassen, insbesondere auch im Zusammenhang<br />
mit dem Erlass von Verf¸gungen, Richtlinien und Empfehlungen.<br />
Bei allen Reglementen ist das Datum der Inkraftsetzung anzugeben und sie sind mindestens<br />
vom PAR und vom AR-Sekret‰r zu unterzeichnen.<br />
5.4 Aufbewahrungspflicht<br />
Die FMA bewahrt Unterlagen und Aufzeichnungen von allgemeiner oder grunds‰tzlicher<br />
Bedeutung dauernd auf. Dies sind insbesondere Unterlagen und Aufzeichnungen,<br />
welche im Zusammenhang mit der Erteilung, dem Entzug oder mit Gew‰hrspr¸fungen<br />
im Rahmen der ƒnderung von Bewilligungen und Konzessionen erstellt werden.<br />
Unterlagen im Zusammenhang mit Sanktionen oder Amtshilfeverfahren sowie Berichte<br />
¸ber Kontrollen sind 30 Jahre aufzubewahren.<br />
Die Jahresrechnung, der Jahresbericht, allf‰llige ¸brige Gesch‰ftsb¸cher, Buchungsbelege<br />
und Gesch‰ftspapiere sind 10 Jahre aufzubewahren.<br />
Die Fristen gem‰ss Abs. 1 und 2 beginnen:<br />
a) bei Dauerrechtsverh‰ltnissen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Rechtsverh‰ltnis<br />
geendet hat<br />
b) in den ¸brigen F‰llen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die FMA letztmalig<br />
in der betreffenden Angelegenheit t‰tig gewesen ist.<br />
Organisationsreglement der Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein Seite 9/16