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ORGANISATIONSREGLEMENT DER FINANZMARKTAUFSICHT ...

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2.7.3 Berichterstattung<br />

Der AR wird von der GL monatlich unaufgefordert schriftlich mit einem Monatsreport<br />

¸ber den aktuellen Gesch‰ftsgang orientiert. Die Vorgaben f¸r diese Berichterstattung<br />

werden vom AR in einem MIS-Konzept festgelegt.<br />

‹ber besondere Vorkommnisse (insbesondere wichtige Aufsichtsf‰lle und Strafuntersuchungen<br />

oder gerichtliche Klagen) orientiert die GL alle Mitglieder des AR umgehend.<br />

2.7.4 Entsch‰digung<br />

Die Regierung bestimmt die Hˆhe der Entsch‰digung f¸r die AR-Mitglieder nach<br />

Massgabe ihrer Beanspruchung und Verantwortung. Dabei wird der Bedeutung, der<br />

Komplexit‰t und der Zweckbestimmung der FMA angemessen Rechnung getragen.<br />

Die Entsch‰digung des AR-Sekret‰rs wird vom Aufsichtsrat selbst festgesetzt.<br />

F¸r die Mitglieder des AR d¸rfen weder Boni noch Abgangsentsch‰digungen vorgesehen<br />

werden.<br />

Die im Zusammenhang mit der T‰tigkeit anfallenden Spesen werden den AR-<br />

Mitgliedern gegen Vorlage der entsprechenden Quittungen oder Belege erstattet.<br />

Ausserordentliche Bem¸hungen ausserhalb der normalen AR-T‰tigkeit auf Grund eines<br />

speziellen Auftrages sind zus‰tzlich zu entsch‰digen, m¸ssen jedoch vorg‰ngig<br />

vom AR zu Drittkonditionen beschlossen und entsprechend protokolliert werden.<br />

2.8 Pflichten des Aufsichtsrates<br />

2.8.1 Sorgfalts- und Treuepflicht<br />

Die Mitglieder des AR erf¸llen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen<br />

der FMA in guten Treuen.<br />

Sie haben allf‰llige Vorgaben der Regierung in der Eignerstrategie zu beachten.<br />

2.8.2 Diskretionspflicht<br />

Die Mitglieder des AR und der AR-Sekret‰r sind ¸ber alle Angelegenheiten, von denen<br />

sie im Zusammenhang mit der Aufgabenerf¸llung Kenntnis erhalten, zur Verschwiegenheit<br />

verpflichtet. Sitzungen und Protokolle des AR sind vertraulich zu behandeln.<br />

2.8.3 Unvereinbarkeit<br />

Der Pr‰sident, der Stellvertreter des Pr‰sidenten und mindestens ein weiteres Mitglied<br />

des Aufsichtsrates d¸rfen keine Funktionen bei einer beaufsichtigten nat¸rlichen oder<br />

juristischen Person aus¸ben. Solche Funktionen ¸ben insbesondere aus:<br />

a) die Mitglieder des AR und der GL<br />

b) die Angestellten<br />

c) die Inhaber einer qualifizierten Beteiligung. Als qualifizierte Beteiligung gilt das<br />

direkte und indirekte Halten von wenigstens 10% des Kapitals oder der Stimmrechte<br />

eines Unternehmens oder jede andere Mˆglichkeit der Wahrnehmung eines<br />

massgeblichen Einflusses auf die Gesch‰ftsf¸hrung eines Unternehmens,<br />

an dem die Beteiligung gehalten wird.<br />

Organisationsreglement der Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein Seite 4/16

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