ORGANISATIONSREGLEMENT DER FINANZMARKTAUFSICHT ...
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2.7.3 Berichterstattung<br />
Der AR wird von der GL monatlich unaufgefordert schriftlich mit einem Monatsreport<br />
¸ber den aktuellen Gesch‰ftsgang orientiert. Die Vorgaben f¸r diese Berichterstattung<br />
werden vom AR in einem MIS-Konzept festgelegt.<br />
‹ber besondere Vorkommnisse (insbesondere wichtige Aufsichtsf‰lle und Strafuntersuchungen<br />
oder gerichtliche Klagen) orientiert die GL alle Mitglieder des AR umgehend.<br />
2.7.4 Entsch‰digung<br />
Die Regierung bestimmt die Hˆhe der Entsch‰digung f¸r die AR-Mitglieder nach<br />
Massgabe ihrer Beanspruchung und Verantwortung. Dabei wird der Bedeutung, der<br />
Komplexit‰t und der Zweckbestimmung der FMA angemessen Rechnung getragen.<br />
Die Entsch‰digung des AR-Sekret‰rs wird vom Aufsichtsrat selbst festgesetzt.<br />
F¸r die Mitglieder des AR d¸rfen weder Boni noch Abgangsentsch‰digungen vorgesehen<br />
werden.<br />
Die im Zusammenhang mit der T‰tigkeit anfallenden Spesen werden den AR-<br />
Mitgliedern gegen Vorlage der entsprechenden Quittungen oder Belege erstattet.<br />
Ausserordentliche Bem¸hungen ausserhalb der normalen AR-T‰tigkeit auf Grund eines<br />
speziellen Auftrages sind zus‰tzlich zu entsch‰digen, m¸ssen jedoch vorg‰ngig<br />
vom AR zu Drittkonditionen beschlossen und entsprechend protokolliert werden.<br />
2.8 Pflichten des Aufsichtsrates<br />
2.8.1 Sorgfalts- und Treuepflicht<br />
Die Mitglieder des AR erf¸llen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen<br />
der FMA in guten Treuen.<br />
Sie haben allf‰llige Vorgaben der Regierung in der Eignerstrategie zu beachten.<br />
2.8.2 Diskretionspflicht<br />
Die Mitglieder des AR und der AR-Sekret‰r sind ¸ber alle Angelegenheiten, von denen<br />
sie im Zusammenhang mit der Aufgabenerf¸llung Kenntnis erhalten, zur Verschwiegenheit<br />
verpflichtet. Sitzungen und Protokolle des AR sind vertraulich zu behandeln.<br />
2.8.3 Unvereinbarkeit<br />
Der Pr‰sident, der Stellvertreter des Pr‰sidenten und mindestens ein weiteres Mitglied<br />
des Aufsichtsrates d¸rfen keine Funktionen bei einer beaufsichtigten nat¸rlichen oder<br />
juristischen Person aus¸ben. Solche Funktionen ¸ben insbesondere aus:<br />
a) die Mitglieder des AR und der GL<br />
b) die Angestellten<br />
c) die Inhaber einer qualifizierten Beteiligung. Als qualifizierte Beteiligung gilt das<br />
direkte und indirekte Halten von wenigstens 10% des Kapitals oder der Stimmrechte<br />
eines Unternehmens oder jede andere Mˆglichkeit der Wahrnehmung eines<br />
massgeblichen Einflusses auf die Gesch‰ftsf¸hrung eines Unternehmens,<br />
an dem die Beteiligung gehalten wird.<br />
Organisationsreglement der Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein Seite 4/16