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70 Jahre Wolfsburg

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28<br />

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz<br />

(AGG) beschäftigt<br />

Arbeitnehmer und Arbeitgeber<br />

nach wie vor. Der Gesetzestext<br />

bezieht sich auf das Bewerbungs-<br />

und Einstellungsverfahren,<br />

auf die innerbetrieblichen<br />

Abläufe sowie auf Entlassung<br />

von Arbeitnehmern. Nachfolgend<br />

wird der Aspekt der innerbetrieblichen<br />

Gleichbehandlung<br />

vorgestellt.<br />

Allgemeiner Grundsatz<br />

des AGG<br />

Seit dem 18.August 2006 ist<br />

das AGG in Kraft. Erste Änderungen<br />

erfolgten bereits im<br />

Dezember (2.12.2006). Das<br />

AGG will Benachteiligungen<br />

mit diversen Hintergründen<br />

verhindern: wegen Rasse oder<br />

Ethnie, Geschlechts, Religion<br />

oder Weltanschauung, Behin-<br />

derung, Alters oder sexueller<br />

Identität.<br />

pflichten der Arbeitgeber<br />

Paragraf 12 AGG regelt die<br />

Maßnahmen und Pflichten von<br />

Arbeitgebern. Danach ist der<br />

Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen<br />

zum Schutz seiner<br />

Arbeitnehmer vor den vorbezeichneten<br />

Benachteiligungen<br />

zu treffen. Dies können beispielsweise<br />

sein: Rundschreiben<br />

oder Schulungen, da der<br />

Arbeitgeber auch verpflichtet<br />

ist, vorbeugende Maßnahmen<br />

zu treffen. Insbesondere Schulungen<br />

sollen nach dem Wortlaut<br />

des Gesetzes als Pflichterfüllung<br />

gelten.<br />

Der Arbeitgeber ist weiter<br />

verpflichtet, seine Mitarbeiter<br />

in geeigneter Art und Weise,<br />

insbesondere im Rahmen der<br />

RAtGeBeR ReCHt<br />

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz<br />

Ansprüche auf schadensersatz möglich<br />

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Aus- und Fortbildung, auf die<br />

Unzulässigkeit von Benachteiligungen<br />

im obigen Sinn hinzuweisen.<br />

Er hat weiter auf das<br />

Unterbleiben von Benachteiligungen<br />

hinzuwirken.<br />

Verstoß durch mitarbeiter<br />

Verstoßen Mitarbeiter untereinander<br />

gegen die Benachteiligungsverbote,<br />

so hat der<br />

Arbeitgeber die im Einzelfall<br />

geeigneten, erforderlichen und<br />

angemessenen Maßnahmen zur<br />

Unterbindung der Benachteiligung<br />

zu ergreifen. Das AGG benennt<br />

insoweit ausdrücklich die<br />

Abmahnung, Umsetzung, Versetzung<br />

oder die Kündigung.<br />

Benachteiligung durch<br />

Dritte<br />

Benachteiligen Dritte (z.B. Kunden,<br />

Lieferanten) die Mitarbeiter<br />

Unsere Dienstleistungen<br />

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• Kosten für unsere Dienstleistung fallen erst dann an,<br />

wenn wir den passenden Mitarbeiter gefunden<br />

haben.<br />

bei Ausübung ihrer Tätigkeit, ist<br />

der Arbeitgeber verpflichtet, die<br />

im Einzelfall geeigneten, erforderlichen<br />

und angemessenen<br />

Maßnahmen zum Schutz seiner<br />

Mitarbeiter zu ergreifen.<br />

Beschwerdestelle<br />

einrichten<br />

Seit Einführung des AGG ist jeder<br />

Arbeitgeber verpflichtet, eine<br />

Beschwerdestelle gem. § 13<br />

AGG einzurichten, wobei diese<br />

Stelle geeignet sein muss, nicht<br />

jedoch separat geschaffen werden<br />

muss, sondern vielmehr auf<br />

eine andere geeigneten Stelle<br />

aufgesattelt werden kann.<br />

Verstöße des Arbeitgebers<br />

gegen die genannten Pflichten<br />

können Schadensersatz- und<br />

Entschädigungsansprüche und<br />

Leistungsverweigerungsrechte<br />

des Arbeitnehmers auslösen. +<br />

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