70 Jahre Wolfsburg
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28<br />
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz<br />
(AGG) beschäftigt<br />
Arbeitnehmer und Arbeitgeber<br />
nach wie vor. Der Gesetzestext<br />
bezieht sich auf das Bewerbungs-<br />
und Einstellungsverfahren,<br />
auf die innerbetrieblichen<br />
Abläufe sowie auf Entlassung<br />
von Arbeitnehmern. Nachfolgend<br />
wird der Aspekt der innerbetrieblichen<br />
Gleichbehandlung<br />
vorgestellt.<br />
Allgemeiner Grundsatz<br />
des AGG<br />
Seit dem 18.August 2006 ist<br />
das AGG in Kraft. Erste Änderungen<br />
erfolgten bereits im<br />
Dezember (2.12.2006). Das<br />
AGG will Benachteiligungen<br />
mit diversen Hintergründen<br />
verhindern: wegen Rasse oder<br />
Ethnie, Geschlechts, Religion<br />
oder Weltanschauung, Behin-<br />
derung, Alters oder sexueller<br />
Identität.<br />
pflichten der Arbeitgeber<br />
Paragraf 12 AGG regelt die<br />
Maßnahmen und Pflichten von<br />
Arbeitgebern. Danach ist der<br />
Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen<br />
zum Schutz seiner<br />
Arbeitnehmer vor den vorbezeichneten<br />
Benachteiligungen<br />
zu treffen. Dies können beispielsweise<br />
sein: Rundschreiben<br />
oder Schulungen, da der<br />
Arbeitgeber auch verpflichtet<br />
ist, vorbeugende Maßnahmen<br />
zu treffen. Insbesondere Schulungen<br />
sollen nach dem Wortlaut<br />
des Gesetzes als Pflichterfüllung<br />
gelten.<br />
Der Arbeitgeber ist weiter<br />
verpflichtet, seine Mitarbeiter<br />
in geeigneter Art und Weise,<br />
insbesondere im Rahmen der<br />
RAtGeBeR ReCHt<br />
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz<br />
Ansprüche auf schadensersatz möglich<br />
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• Outsourcing<br />
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• Spezielle Geschäftsbereiche<br />
Aus- und Fortbildung, auf die<br />
Unzulässigkeit von Benachteiligungen<br />
im obigen Sinn hinzuweisen.<br />
Er hat weiter auf das<br />
Unterbleiben von Benachteiligungen<br />
hinzuwirken.<br />
Verstoß durch mitarbeiter<br />
Verstoßen Mitarbeiter untereinander<br />
gegen die Benachteiligungsverbote,<br />
so hat der<br />
Arbeitgeber die im Einzelfall<br />
geeigneten, erforderlichen und<br />
angemessenen Maßnahmen zur<br />
Unterbindung der Benachteiligung<br />
zu ergreifen. Das AGG benennt<br />
insoweit ausdrücklich die<br />
Abmahnung, Umsetzung, Versetzung<br />
oder die Kündigung.<br />
Benachteiligung durch<br />
Dritte<br />
Benachteiligen Dritte (z.B. Kunden,<br />
Lieferanten) die Mitarbeiter<br />
Unsere Dienstleistungen<br />
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wenn wir den passenden Mitarbeiter gefunden<br />
haben.<br />
bei Ausübung ihrer Tätigkeit, ist<br />
der Arbeitgeber verpflichtet, die<br />
im Einzelfall geeigneten, erforderlichen<br />
und angemessenen<br />
Maßnahmen zum Schutz seiner<br />
Mitarbeiter zu ergreifen.<br />
Beschwerdestelle<br />
einrichten<br />
Seit Einführung des AGG ist jeder<br />
Arbeitgeber verpflichtet, eine<br />
Beschwerdestelle gem. § 13<br />
AGG einzurichten, wobei diese<br />
Stelle geeignet sein muss, nicht<br />
jedoch separat geschaffen werden<br />
muss, sondern vielmehr auf<br />
eine andere geeigneten Stelle<br />
aufgesattelt werden kann.<br />
Verstöße des Arbeitgebers<br />
gegen die genannten Pflichten<br />
können Schadensersatz- und<br />
Entschädigungsansprüche und<br />
Leistungsverweigerungsrechte<br />
des Arbeitnehmers auslösen. +<br />
Temp to Perm<br />
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