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4 III Staatliche Aufsicht (Kommunalrecht)

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<strong>III</strong>.<strong>Staatliche</strong> <strong>Aufsicht</strong>1. Vergleich der Regelungskomplexe, Art. 108 ff. GO, 94 ff. LKrO, 90 ff. BezO→ Exemplarische Behandlung der GO2. Sinn der staatlichen <strong>Aufsicht</strong>, Art. 108 GO– Die Kommunalaufsicht besteht im Ausgangspunkt im staatlichenInteresse, sie ist in Art. 55 Nr. 5, 83 Abs. 4 BV fundiert, hat einen Bezugzum Demokratie- und zum Rechtsstaatsprinzip und ist als verbleibendeRechtsposition des Staates Korrelat der der Gemeinde eingeräumtenAutonomie / der ihr übertragenen Aufgabe.– Art. 108 GO umschreibt einen zweiten, auf die Gemeinde bezogenenSchutzzweck, ist in Art. 77 Abs. 2, 83 Abs. 2 S. 4 BV verfassungsrechtlichfundiert und dringt auf eine vertrauensvolle Ausübung der <strong>Aufsicht</strong>, dieden Zweck der Dezentralisation nicht konterkariert.– Staatsaufsicht erfolgt im öffentlichen Interesse; keine Ansprüche Dritterauf aufsichtliches Einschreiten; möglich jedoch: nicht förmliche<strong>Aufsicht</strong>sbeschwerde3. Kontrollumfang, Art. 109 GOa) Rechtsaufsicht– bezüglich eigenen Wirkungskreises– bloße Rechtskontrolle– öffentlich-rechtliche Pflichten, d.h. keine Überwachung fiskalischenHandelns bezüglich privatrechtlicher Pflichten, sehr wohl aberÜberwachung der Einhaltung verwaltungsprivatrechtlicher oder sonstigeröffentlich-rechtlicher Maßgaben privatrechtlichen Verwaltungshandelns– keine Zweckmäßigkeitskontrolle, sehr wohl aber Kontrolle der Grenzendes Ermessens sowie Verhältnismäßigkeitskontrolleb) Fachaufsicht– über Rechtskontrolle hinaus auch Zweckmäßigkeitskontrolle / Ermessenskontrolle– die Einschränkungen des Art. 109 Abs. 2 S. 2 GO4. <strong>Aufsicht</strong>sbehörden, Art. 110, 115 GO– Rechtsaufsicht● kreisangehörig: Landratsamt als Staatsbehörde, Art. 110 S. 1 GO● kreisfrei: Regierung, Art. 110 S. 2 GO– Fachaufsicht (sofern keine speziellen Vorschriften)● kreisangehörig (ohne große Kreisstadt): Landratsamt, Art. 115 Abs. 1S. 2, 110 S. 1 GO● kreisfrei: Regierung, Art. 115 Abs. 1 S. 2, 110 S. 2 GO● Große Kreisstadt: übertragene Aufgaben i.S.v. Art. 9 Abs. 2:Regierung, Art. 115 Abs. 2, 115 Abs. 1 S. 2, 110 S. 2ansonsten: Landratsamt, Art. 115 Abs. 1 S. 2,110 S. 1 GOgespaltene <strong>Aufsicht</strong>


25. Mittel repressiver <strong>Aufsicht</strong>, Art. 111 – 114, 116 GOa) Rechtsaufsicht– die gestuften Befugnisse der Art. 111 ff., Verhältnismäßigkeitsprinzip– Informationsrecht, Art. 111 GO– Beanstandungsrecht, Art. 112 GO● aus Verhältnismäßigkeitsgründen regelmäßig nur nach erfolglosemformlosen Hinweis i.S.v. Art. 108 GO● Opportunitäts-, nicht mehr Legalitätsprinzip; ermessensleitend: Sinnder <strong>Aufsicht</strong>, d.h. Herstellung rechtmäßiger Zustände versus Schutzund Förderung der Gemeinden (Art. 108 GO), schief m.E.:Rechtmäßigkeit versus Selbstverwaltung, da sich rechtswidrighandelnde Gemeinde außerhalb des Selbstverwaltungsrechtsbewegt („im Rahmen der Gesetze“); Frage derErmessensreduzierung auf Null (Pflicht zum Einschreiten /Nichteinschreiten) umstritten; m.E. ist Einschreiten gegenrechtswidriges Handeln weiterhin regelmäßig nichtermessensfehlerhaft.● Art. 112 S. 1 GO (Gesetzeskontrolle)● gegen Handeln der Gemeinde gerichtet („Beschlüsse“,„Verfügungen“ ohne großen Abgrenzungswert, sämtlicheWillensbildungsakte und Verwaltungsmaßnahmen)●●●●●●sofern rechtswidrigRüge der Rechtswidrigkeit und Aufhebungsverlangen(immanente Grenze: nur soweit Herstellung rechtmäßigerZustände noch möglich und zulässig; isolierte Rüge derRechtswidrigkeit ist wegen ihres bloß edukatorischenCharakters verboten)Art. 112 S. 2 GO (Pflichtenkontrolle)● gegen Unterlassen der Gemeinde● bei Rechtspflicht zum HandelnAbgrenzung S. 1/S. 2 kann schwierig sein, vor allem bei Verlangender Aufhebung eines rechtswidrigen VAs → s.u. Fallggf. mit Androhung der Ersatzvornahme und Fristsetzung verknüpftBeanstandung ist VA → anfechtbar– Ersatzvornahme, Art. 113 GO● setzt bestandskräftige oder für vollziehbar erklärteBeanstandungsverfügung voraus● Frist angedroht● Frist verstrichen (angemessene Frist kann erst ab Vollziehbarkeit /Bestandskraft laufen)● das ersatzweise vorgenommene Handeln wird der Gemeindezugerechnet (im Verhältnis zum Bürger)– Bestellung eines Beauftragten, Art. 114 GOb) Fachaufsicht, Art. 116 GO– Informationsrecht, Art. 116 Abs. 1 S. 1, 111 GO– Weisungsrecht, Art. 116 Abs. 1 S. 2 GO● nicht nur repressiv, auch präventiv● nicht nur im Einzelfall, auch generell


6würde die Ermessensausübung der Gemeinde rechtswidrig machen; Arg2: das Kommunalaufsichtsrecht kann die Gemeinde nicht mehr binden alsdas zugrunde liegende Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung inseiner Ausprägung des Art. 48 VwVfG; Arg. 3: bei bestandskräftigen VAenist ohnehin Art. 112 S. 2 GO einschlägig).Diese Ansicht ist nach hier vertretener Auffassung zweifelhaft, da sonstdie Möglichkeit eines Rücknahmeverlangens beim praktischen Hauptfallrechtswidriger VAe regelmäßig leer liefe. Art. 112 S. 1 GO konzipiert dasAufhebungsverlangen als schlichte Konsequenz der Rechtswidrigkeit derVerfügung und macht sie nicht von einer Pflicht der Gemeinde zurselbständigen Aufhebung abhängig – das wäre vielmehr der Fall des Art.112 S. 2 GO. Der in Art. 48 VwVfG gefundene Ausgleich vonGesetzmäßigkeitsprinzip und Vertrauensschutz betrifft allein dasRechtsverhältnis Gemeinde – Bürger und sagt für den Rang desGesetzmäßigkeitsprinzips im Verhältnis Gemeinde – Staat nichts aus.Eine Bindung der Gemeinde im Innenverhältnis würde dieErmessensentscheidung über die Rücknahme im Außenverhältnis nichtunbedingt als rechtswidrig erscheinen lassen, solange das Ermessenüberhaupt, ggf. gestuft oder von der <strong>Aufsicht</strong>sbehörde, korrekt ausgeübtwurde.Der Streit kann dahinstehen, da hier aufgrund europarechtlicher Vorgabenohnehin eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.e) Ermessensausübung der <strong>Aufsicht</strong>sbehördeErgebnis: Die Beanstandung ist rechtmäßig, die Klage unbegründet.

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