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Zivilschutz- Forschung - Schutzkommission

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Als Ergebnis ist festzuhalten, dass auf der Grundlage der geltenden Katastrophenschutz-<br />

und Gesundheitsdienstgesetze deren erkennbarer Normzweck erfüllt werden<br />

kann. Wo es dem Gesetzeswortlaut an Explizität mangelt – dies ist der Regelfall<br />

– , sollte nicht mit dem Verlangen nach Klartext i. S. von Buchstäblichkeit reagiert<br />

werden. Dies würde zu einer unnötigen Aufblähung der Gesetze durch<br />

Überregulierung führen, die den rechtspolitisch immer wieder geltend gemachten<br />

Bestrebungen nach Deregulierung zuwiderliefe. Dafür, dass die hier zu würdigende<br />

Gesetzeslage keineswegs defizitär ist, spricht auch der Umstand: In den Katastrophenschutzgesetzen<br />

der Länder sind Ermächtigungen zum Erlass von<br />

Rechtsverordnungen nur sporadisch erfolgt und, wo dies der Fall ist, thematisch<br />

nicht einschlägig (s. hierzu etwa die Ausführungen zu § 43 Abs.1 Nr.1 LBKG Rh.-<br />

Pf.). Dies wiederum kann als Indiz dafür gewertet werden, dass es aus der Sicht<br />

des Gesetzgebers einer weiteren Durchnormierung – und sei es durch die Exekutive<br />

– nicht bedarf, die formelle Gesetzeslage vielmehr ausreicht und alles Weitere<br />

auf Verwaltungsebene, also durch administrative und organisatorische Maßnahmen<br />

im Wege des Gesetzesvollzugs und damit durch Ausfüllung und Ausführung<br />

der Gesetze i. S. des Normzwecks zu erfolgen hat und – von der Gesetzeslage<br />

gedeckt – auch erfolgen kann. Somit ergibt sich – thesenförmig verkürzt – die folgende<br />

richtungweisende Handlungsempfehlung: Das Ausschöpfen der Möglichkeiten<br />

vorhandener Gesetze geht vor Schaffung weiterer neuer oder Änderung<br />

bestehender Gesetze.<br />

3.2 Inhalte der Ausbildung des ärztlichen und nicht-ärztlichen Personals<br />

im Öffentlichen Gesundheitsdienst<br />

Es wurden die aktuellen Curricula der obligatorischen Ausbildung für ärztliches<br />

Personal innerhalb des Studiums der Humanmedizin und im Rahmen der Weiterbildung<br />

zum Facharzt für das Öffentliche Gesundheitswesen systematisch nach<br />

Bezügen zur Beherrschung von Katastrophen durchforscht. Hierfür wurde im studentischen<br />

Bereich der Gegenstandskatalog des Instituts für medizinische und<br />

pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) zugrunde gelegt. Im Bereich der fachärztlichen<br />

Weiterbildung wurden die vom Bundesverband der Ärzte des Öffentlichen<br />

Gesundheitsdienstes e.V. herausgegebenen (Muster-)Richtlinien zur Weiterbildung<br />

im Öffentlichen Gesundheitswesen als Basis verwendet. Außerdem wurde<br />

der 6-monatige Kurs in der Facharztweiterbildung für das Öffentliche Gesundheitswesen<br />

bezüglich katastrophenmedizinischer Weiterbildungsaspekte analysiert.<br />

Im Hinblick auf fakultative Fortbildungsmöglichkeiten wurden die Programme<br />

der in Deutschland bestehenden Lehr- und <strong>Forschung</strong>sakademien für das<br />

Öffentliche Gesundheitswesen in Berlin, Düsseldorf, München und Schwerin<br />

sowie der Akademie für Notfallplanung und <strong>Zivilschutz</strong> in Ahrweiler erkundet.<br />

Ärztliches Personal<br />

In allen Abschnitten von Studium und Facharztweiterbildung finden sich vereinzelt<br />

Punkte, die zwar Bezug zu einer Katastrophe haben, aber es ist kein durchgehendes<br />

Gesamtkonzept erkennbar. Zwei- bis dreistündige Referate zu Katastro-<br />

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