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70. § 3 VOB/A - Arten der Vergabe - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar <strong>Vergabe</strong>recht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 21.03.2010Angeboten vergeben. Die Vorschrift deckt sich im Wesentlichen mit <strong>der</strong> Regelung des <strong>§</strong>101 Abs. 2 GWB.<strong>70.</strong>6 Beschränkte Ausschreibung (<strong>§</strong> 3 Nr. 1 Abs. 2)3609Bei Beschränkter Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nachAuffor<strong>der</strong>ung einer beschränkten Zahl von Unternehmern zur Einreichung von Angebotenvergeben, ggf. nach öffentlicher Auffor<strong>der</strong>ung, Teilnahmeanträge zu stellen (BeschränkteAusschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb).<strong>70.</strong>6.1 Wesentlicher Unterschied zum Nichtoffenen Verfahren des <strong>§</strong>101 Abs. 3 GWB3610Die Vorschrift über die Beschränkte Ausschreibung unterscheidet sich von <strong>der</strong>Regelung des <strong>§</strong> 101 Abs. 3 GWB über das Nichtoffene Verfahren dadurch, dass <strong>der</strong>Öffentliche Teilnahmewettbewerb bei <strong>der</strong> Beschränkten Ausschreibung fakultativ, beimNichtoffenen Verfahren jedoch zwingen<strong>der</strong> Bestandteil des <strong>Vergabe</strong>verfahrens ist.<strong>70.</strong>6.2 Öffentlicher Teilnahmewettbewerb3611Vgl. insoweit die Kommentierung zu <strong>§</strong> 101 GWB RZ 1360.<strong>70.</strong>6.3 Richtlinie des VHB 20083612Ein Öffentlicher Teilnahmewettbewerb vor einer Beschränkten Ausschreibung kann eine ansich gebotene Öffentliche Ausschreibung nicht ersetzen (Richtlinien zu 111 –<strong>Vergabe</strong>vermerk: Wahl <strong>der</strong> <strong>Vergabe</strong>art - Ziffer 1.1.2).<strong>70.</strong>7 Freihändige <strong>Vergabe</strong> (<strong>§</strong> 3 Nr. 1 Abs. 3)3613Bei Freihändiger <strong>Vergabe</strong> werden Bauleistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben. <strong>§</strong> 3Nr. 1 Abs. 3 deckt sich von seinem Inhalt her im Wesentlichen mit <strong>der</strong> Regelung des <strong>§</strong> 101Abs. 4 GWB über das Verhandlungsverfahren.<strong>70.</strong>8 Vorrang <strong>der</strong> Öffentlichen Ausschreibung (<strong>§</strong> 3 Nr. 2)3614Auch für <strong>Vergabe</strong>n, die nicht europaweit nach Abschnitt 2, son<strong>der</strong>n nur national nach denBasisparagraphen des 1. Abschnitts <strong>der</strong> <strong>VOB</strong>/A erfolgen, gilt gemäß <strong>§</strong> 3 Nr. 2 <strong>VOB</strong>/A <strong>der</strong>Vorrang <strong>der</strong> öffentlichen Ausschreibung, um so einen möglichst freien Wettbewerb zugewährleisten. Der Vorrang <strong>der</strong> öffentlichen Ausschreibung ergibt sich für öffentlicheAuftraggeber außerdem aus haushaltsrechtlichen Restriktionen. Die <strong>§</strong> 30Haushaltsgrundsätzegesetz, <strong>§</strong> 55 Abs. 1 <strong>der</strong> Bundes- und Landeshaushaltsordnungen sowiedie Regelungen <strong>der</strong> Gemeindehaushaltsverordnungen bestimmen, dass dem Abschluss von

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