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70. § 3 VOB/A - Arten der Vergabe - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar <strong>Vergabe</strong>recht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 21.03.2010<strong>70.</strong>11.3.2 Vergleich <strong>der</strong> Fristen3631Außerdem sind die jeweiligen Fristen für die unterschiedlichen Verfahren miteinan<strong>der</strong> zuvergleichen, ob überhaupt ein Zeitgewinn zu erzielen ist (2. VK Bund, B. v. 31.5.2002 - Az.:VK 2 - 20/02).<strong>70.</strong>11.3.3 Abrufbarkeit von För<strong>der</strong>mitteln3632Auch kann die Abrufbarkeit von För<strong>der</strong>mitteln bis zu einem bestimmten Termin nichtals Enddatum einer Projektplanung die Wahl <strong>der</strong> <strong>Vergabe</strong>art bestimmen. DieGewährung von För<strong>der</strong>mitteln ist ein innerhalb <strong>der</strong> öffentlichen Verwaltung ablaufen<strong>der</strong>,steuerbarer Vorgang. Er kann, ebenso wenig wie etwa ein von einer vorgesetzten Behördegesetzter Termin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ablauf des Haushaltsjahres, nicht die objektive Dringlichkeit einerBeschaffungsmaßnahme und damit die Begrenzung des Wettbewerbs begründen.An<strong>der</strong>enfalls hätten es die öffentlichen Auftraggeber in <strong>der</strong> Hand, selbst eine Dringlichkeit zuerzeugen, etwa durch den Zeitpunkt <strong>der</strong> Beantragung von För<strong>der</strong>mitteln o<strong>der</strong> <strong>der</strong>enBegründung. Diese Dringlichkeit kann sich nur aus dem Bedarf und/o<strong>der</strong> demangestrebten Zweck selbst ergeben (VK Düsseldorf, B. v. 31.3.2000 - Az.: VK - 3/2000 -B).<strong>70.</strong>11.3.4 Hochwasserbedingte Beschaffungen3633Nach <strong>§</strong> 3 Nr. 4 Buchstabe f) VOL/A und <strong>§</strong> 3 Nr. 4 Buchstabe d) <strong>VOB</strong>/A können Leistungenfreihändig vergeben werden, wenn die Leistung beson<strong>der</strong>s dringlich ist. Eine solcheDringlichkeit ist gegeben, wenn sich aus einer nicht vorher erkennbaren Lage heraus dieNotwendigkeit <strong>der</strong> unverzüglichen Leistungserbringung ergibt, um aufgrund einesunvorhersehbaren Ereignisses entstandene Schäden zu beseitigen o<strong>der</strong> weitergehendeSchäden zu verhin<strong>der</strong>n. Hierbei muss die Leistung so dringlich sein, dass selbst eineBeschränkte Ausschreibung nicht durchgeführt werden kann. Mit dem Hochwasserereignisliegt ein vom öffentlichen Auftraggeber nicht verursachtes und nicht voraussehbaresEreignis vor. Leistungen, die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Hochwasserkatastropheerfor<strong>der</strong>lich sind, um nicht vorhersehbare Schäden o<strong>der</strong> Gefahren zu verhin<strong>der</strong>n,können im Wege <strong>der</strong> Freihändigen <strong>Vergabe</strong> beauftragt werden (Bundesministerium fürVerkehr, Bau und Stadtentwicklung, Erlass vom 20.8.2002 - Az.: BS 11 - 0 1082 - 103/5).<strong>70.</strong>11.3.5 Beschaffungen zur Bekämpfung <strong>der</strong> Finanzkrise3633/1Nach Auffassung <strong>der</strong> EU-Kommission (Pressemitteilung IP/08/2040 vom 19.12.2008) istnormalerweise für das nicht offene Verfahren eine Frist von mindestens 37 Tagen ab demZeitpunkt vorgesehen, zu dem die <strong>Vergabe</strong>bekanntmachung übermittelt wird, damit dieTeilnahme beantragt werden kann, und ferner eine Frist von weiteren 40 Tagen für dieausgewählten Bewerber, innerhalb <strong>der</strong>er diese ihr Angebot einreichen können. Nach <strong>der</strong>Zuschlagsentscheidung gilt die genannte „Stillhaltefrist“ von 14 Tagen, bevor <strong>der</strong> Vertragunterzeichnet werden kann. Nach dem beschleunigten nicht offenen Verfahren, das dieKommission in Anbetracht <strong>der</strong> Finanzkrise für gerechtfertigt hält, können dieöffentlichen Auftraggeber die Frist für Teilnahmeanträge von 37 auf 10 Tage verkürzen,wenn die <strong>Vergabe</strong>bekanntmachung elektronisch übermittelt wurde, und die

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