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70. § 3 VOB/A - Arten der Vergabe - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar <strong>Vergabe</strong>recht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 21.03.2010nachfolgende Frist für die ausgewählten Bewerber, innerhalb <strong>der</strong>er diese ihr Angeboteinreichen können, von 40 auf 10 Tage herabsetzen.3633/23633/3Eine solche generelle Fristverkürzung für das Teilnahmeverfahren ist sicherlich dannvertretbar, wenn keine umfangreichen Bewerbungsunterlagen gefor<strong>der</strong>t werden. Einegenerelle Fristverkürzung für die Angebotsabgabe ist sowohl praktisch als auchrechtlich sehr problematisch, da die Ausarbeitung eines qualifizierten Angebots für einBauvorhaben oberhalb <strong>der</strong> Schwellenwerte innerhalb von 10 Taagen in aller Regel we<strong>der</strong>zumutbar noch möglich ist. Hier muss im Einzelfall entschieden werden.Die Überlegungen gelten im Grundsatz auch für die Frage nach <strong>der</strong> Zulässigkeit einerBeschränkten Ausschreibung, ob mit o<strong>der</strong> ohne Teilnahemwettbewerb.<strong>70.</strong>11.3.6 Auftragsvergabe im Insolvenzfall36343635Kündigt ein Auftraggeber einen Bauvertrag nach <strong>§</strong> 8 Nr. 2 Abs. 1 <strong>VOB</strong>/A z. B. wegenBeantragung eines Insolvenzverfahrens, macht oftmals schon die Tatsache des laufendenBauvorhabens o<strong>der</strong> die zeitliche und logistische Verknüpfung mehrerer Fach- bzw. Teilloseeine öffentliche Ausschreibung <strong>der</strong> gekündigten Leistungen unmöglich. In aller Regelwird bei diesen Konstellationen nur eine freihändige <strong>Vergabe</strong> in Betracht kommen (3. VKBund, B. v. 29.06.2005 - Az.: VK 3 - 52/05).Es gibt zwar keine Vorschrift, die es dem Auftraggeber bei einer freihändigen <strong>Vergabe</strong>auferlegt, mit einer bestimmten Mindestanzahl von Bietern zu verhandeln. Auch bei <strong>der</strong>freihändigen <strong>Vergabe</strong> gilt jedoch <strong>der</strong> allgemeine Wettbewerbs- und <strong>der</strong>Gleichbehandlungsgrundsatz. Diese allgemeinen Grundsätze gebieten es, die Tatsache zuberücksichtigen, dass <strong>der</strong> freihändigen <strong>Vergabe</strong> eine öffentliche Ausschreibungvorangegangen war, aus dem interessierte und für das Bauvorhaben geeignete Bieter bekanntwaren. Im Ergebnis stellt sich die Situation dann so dar, als hätte <strong>der</strong> Auftraggeber diebeabsichtigte <strong>Vergabe</strong> öffentlich bekannt gemacht. Vor diesem Hintergrund ist es unterBerücksichtigung <strong>der</strong> genannten Grundsätze geboten, die für das Verhandlungsverfahrenmit vorangegangener <strong>Vergabe</strong>bekanntmachung geltende Vorschrift des <strong>§</strong> 8a Nr. 3<strong>VOB</strong>/A analog anzuwenden; <strong>der</strong> Auftraggeber ist also verpflichtet, mindestens dreiBewerber, darunter auch die in <strong>der</strong> öffentlichen Ausschreibung zweit- unddrittplatzierten Bieter, in die freihändige <strong>Vergabe</strong> mit einzubeziehen (3. VK Bund, B. v.29.06.2005 - Az.: VK 3 - 52/05).<strong>70.</strong>12 Literatur3635/0• Thormann, Martin, <strong>Vergabe</strong>recht: in <strong>der</strong> Krise suspendiert? - Zur Erhöhung <strong>der</strong>Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige <strong>Vergabe</strong>n im Rahmendes Konjunkturpakets II, NZBau 2010, 14

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