70. § 3 VOB/A - Arten der Vergabe - Oeffentliche Auftraege
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Weyand, Praxiskommentar <strong>Vergabe</strong>recht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 21.03.2010<strong>der</strong> Ausschreibung genannten Wirtschaftlichkeitskriterien, nicht annehmbar waren. Hierfürist <strong>der</strong> Auftraggeber grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig. Der bloße Hinweis, dassdie finanziellen Mittel nicht ausreichen, vermag diese Darlegungs- und Beweispflicht nicht zubegründen (VK Südbayern, B. v. 21.8.2003 - Az.: 32-07/03).3618Der <strong>Vergabe</strong>stelle ist aber <strong>der</strong> Zugang zu <strong>der</strong> "nachrangigen" BeschränktenAusschreibung nur dann ohne weiteres eröffnet, wenn ihr nicht das Scheitern desvorangegangenen - und an sich vorrangigen - Verfahrens zuzurechnen ist, weil die von ihrzu verantwortenden Ausschreibungsbedingungen die Erfüllung des ausgeschriebenenAuftrags bis an die Grenze <strong>der</strong> Unmöglichkeit erschwerten und deshalb keine o<strong>der</strong> keinewirtschaftlichen Angebote eingegangen sind (OLG Dresden, B. v. 16.10.2001 - Az.: WVerg0007/01).<strong>70.</strong>10 Zulässigkeit einer Beschränkten Ausschreibung nachTeilnahmewettbewerb (<strong>§</strong> 3 Nr. 3 Abs. 2)<strong>70.</strong>10.1 Außergewöhnliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit o<strong>der</strong>Zuverlässigkeit (<strong>§</strong> 3 Nr. 3 Abs. 2 Buchstabe a))<strong>70.</strong>10.1.1 Grundsatz3619Gemäß <strong>§</strong> 3 Nr. 3 Abs. 2 a <strong>VOB</strong>/A ist eine Beschränkte Ausschreibung zulässig, wenn dieLeistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen ingeeigneter Weise ausgeführt werden kann, beson<strong>der</strong>s, wenn außergewöhnliche Fachkunde,Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit erfor<strong>der</strong>lich ist. <strong>§</strong> 3 Nr. 3 Abs. 2 a <strong>VOB</strong>/A betrifftnur ganz spezielle Leistungen, die objektiv aus <strong>der</strong> Sicht eines neutralen Dritten nur voneinem o<strong>der</strong> zumindest sehr wenigen spezialisierten Unternehmen erbracht werdenkönnen. Anknüpfungspunkt für diese Son<strong>der</strong>beschaffung muss dabei eine Eigenart <strong>der</strong> zubeschaffenden Leistung sein, die eine sachgerechte Ausführung nur von einem auf dieseEigenart spezialisierten, beson<strong>der</strong>s geeigneten Unternehmen möglich erscheinen lässt. Dierein subjektive Einschätzung des Auftraggebers spielt insoweit keine entscheidendeRolle. Aufgrund seines Ausnahmecharakters ist <strong>§</strong> 3 Nr. 3 Abs. 2 a <strong>VOB</strong>/A eng auszulegen(OLG Naumburg, B. v. 10.11.2003 - Az.: 1 Verg 14/03).<strong>70.</strong>10.1.2 Komplexe PPP-Ausschreibungen3620Vom offenen Verfahren kann unter an<strong>der</strong>em abgewichen werden, wenn die Leistung nachihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weiseausgeführt werden kann, beson<strong>der</strong>s, wenn außergewöhnliche Fachkunde o<strong>der</strong>Leistungsfähigkeit o<strong>der</strong> Zuverlässigkeit erfor<strong>der</strong>lich ist. Dies ist bei einem komplexenKooperationsvertrag im Rahmen einer Public Private Partnership (PPP) zumindestregelmäßig <strong>der</strong> Fall. Dabei dürfte für solche Kooperationsmodelle nicht nur ein nichtoffenesVerfahren, son<strong>der</strong>n häufig sogar das Verhandlungsverfahren nach vorheriger<strong>Vergabe</strong>bekanntmachung gerechtfertigt sein. Dies gilt erst recht, wenn es sich z.B. um einen