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C o v e r s t o r yDie logische Konsequenz aus dem EuGH-Urteil:Ende des freien Studienzuganges –Zulassungsverfahren auch an der VUWEin Urteil des Europäischen Gerichtshofes bezeichnetedie bisher geltende Regelung, nach der Studienwerberaus dem EU-Raum nur dann einen Anspruch auf einenStudienplatz in Österreich hatten, wenn sie diesen auchin ihrem Heimatland hatten, <strong>als</strong> diskriminierend. DieFolge: die österreichische Regelung wurde aufgehobenund infolge des großen studentischen Andrangs aus denEU-Nachbarländern musste eine für alle Studienwerbergeltende Zugangsregelung geschaffen werden.Eignungstest:Einschulung durchVizerektor KünzelVon A. Univ.Prof. Dr. Wolfgang Künzel,Vizerektor für LehreAm 7. Juli 2005 war es soweit. DasUrteil des EuGH betreffend dieZulassung ausländischer Studierenderin Österreich lag vor und brachtedas von vielen befürchtete Ergebnis einerbis dato diskriminierenden VorgangsweiseÖsterreichs.Ab diesem Zeitpunkt war klar, dass dieKapazitäten der VUW von einer größerenZahl an Studienwerbern v.a. ausDeutschland bei weitem überschrittenwürden und dass der damit befürchteteKollaps des Systems nur durch irgendeineArt der Zugangsregelung verhindertwerden könnte.Erstaunlich war in diesem Zusammenhangder zur Schau getragene Optimismuspolitischer Entscheidungsträger, die entgegenaller fachlichen Einschätzungenauch mit einem anderen Ausgang des Klageverfahrengerechnet hatten.Untätige Politik zwingt VUWzum HandelnAllerdings ist selbst unter diesem Aspektunverständlich, wieso die Zeit biszum Vorliegen des Erkenntnisses nichtdazu genützt wurde, um in einer konzertantenVorbereitung eine jeweils österreichweiteinheitliche Lösung fürallenfalls notwendig werdende Selektionsverfahrenvor der Zulassung zum Studiumund alternativ in der Anfangsphasedes Studiums auszuarbeiten. Die sodringend notwendige Rechtssicherheit desVerfahrens, die Qualität von Auskünftenim Vorfeld, die Planung der Umsetzungvor Ort und damit verknüpfte erforderlicheMaßnahmen wären dadurch bessersichergestellt gewesen.Nachdem das Erkenntnisurteil desEuGH am 7. Juli vorlag, oblag es derVUW sich bis zum 28. Juli über die Medienüber den Fortgang der Dinge informiertzu halten. Zwar wurden wir mitSchreiben vom 13. Juli darüber verständigt,dass der Nationalrat in seiner Sitzungam 8. Juli das UG 2002 durch Einfügungzweier Paragraphen geändert habe,ab welchem Zeitpunkt diese ÄnderungRechtskraft erlangen würde, darüber warzu spekulieren. Für die VUW war abergerade dieser Zeitpunkt von entscheidenderBedeutung, da amtliche Mitteilungenzum weiteren Verfahren ohne gesetzlicheGrundlage keinen Sinn ergebenoder widrigenfalls sogar eine Einspruchsmöglichkeitwegen Verfahrensmangeldarstellen.Der Weg der VUW:Selektion vor StudienbeginnNun, die VUW hat sich durch einstimmigenBeschluss des Rektorates zu einerAuswahl der Studierenden vor Studienbeginnentschieden. Die dafürausschlaggebenden Gründe waren:Veterinärmedizin ist weltweit eine derteuersten Studienrichtungen – es ist dahernicht vertretbar, wertvolle Ausbildungszeitfür reine Selektionszwecke zumissbrauchen4 UNI <strong>VET</strong> WIEN REPORT | 3-05

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