Energiewirtschaft - PKF Fasselt Schlage
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ereich zu führen. Alle Kosten und Erlöse sind den jeweiligen<br />
Bereichen nach objektiv gerechtfertigten und<br />
einheitlich angewandten Kostenrechnungsgrund sätzen<br />
zuzuordnen. Die zugrunde gelegten Kostenrechnungsgrundsätze<br />
müssen eindeutig bestimmt sein. Über die<br />
Zuordnung der Kosten und Erlöse zu den jeweiligen Bereichen<br />
und über die dabei angewandten Kostenrechnungsgrundsätze<br />
haben die Unternehmen Aufzeichnungen<br />
zu führen. Dies betrifft insbesondere Aufzeichnungen<br />
über die Maßstäbe der Schlüsselung solcher Kosten und<br />
Erlöse, die auf zwei oder mehrere Bereiche entfallen. Bei<br />
Bestehen von besonderen Regelungen seitens der EU<br />
sind diese zu beachten.<br />
Hinweis: Die EU-Kommission hat zeitgleich mit<br />
dem Erlass der Änderungsrichtlinien einen Gemeinschaftsrahmen<br />
für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich<br />
für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen<br />
gewährt werden, veröffentlicht. Wir werden in<br />
einer der nächsten Ausgaben auf die einzelnen Anforderungen<br />
eingehen.<br />
Verkehrswirtschaft<br />
Vorschlag einer EU-Verordnung<br />
über öffentliche Personenverkehrsdienste<br />
Derzeitiger Stand der EU-Beratungen<br />
Von WP/StB Hans Hafenrichter, <strong>PKF</strong> München<br />
Für öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene<br />
und Straße wird derzeit eine neue EU-VO vorbereitet.<br />
Dem vorliegenden Entwurf vom 12.6.2006 hat die Bundesregierung<br />
nur unter Vorbehalten zugestimmt. Probleme<br />
liegen insbesondere in der unpräzisen Abgrenzung<br />
zum EU-Vergaberecht.<br />
1. Änderungsvorbehalte<br />
Nach der politischen Einigung im Verkehrsministerrat<br />
(VMR) am 9.6.2006 liegt nunmehr ein englischsprachiger<br />
Text zur Nachfolgeverordnung der VO 1191 vom<br />
12.6.2006 vor. Mit dem Ziel, das hohe Qualitätsniveau des<br />
ÖPNV in Deutschland zu sichern, stimmte die Bundesregierung<br />
nur unter der Maßgabe zu, dass Änderungen im<br />
Verordnungstext in den Artikeln 1, 3 und 5 erfolgen.<br />
Mit dem Änderungsvorschlag zu Artikel 1 soll rechtsklar<br />
festgestellt werden, dass ausschließliche Rechte, soweit<br />
hier keine Ausgleichsleistung erbracht werden, vom<br />
Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen<br />
sind (sog. echte eigenwirtschaftliche Verkehre).<br />
Nach Artikel 3 soll die Gewährung von Mitteln zur Erfüllung<br />
gemeinwirtschaftlicher Verpfl ichtungen auf<br />
der Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages<br />
erfolgen. Abweichend hiervon sollen gemeinwirtschaftliche<br />
Verpfl ichtungen in Bezug auf die Festsetzung<br />
von Höchsttarifen für alle Fahrgäste oder für<br />
bestimmte Gruppen von Fahrgästen auch Gegenstand<br />
der sog. allgemeinen Vorschriften sein (kein öffentlicher<br />
Dienstleistungsauftrag).<br />
Nach Artikel 5 sind für öffentliche Dienstleistungsaufträge<br />
im Sinne der Richtlinien 2004/17/EG und<br />
2004/18/EG für Bus- oder Straßenbahnverkehrsdienste<br />
diese Richtlinien anwendbar (allgemeines EU-<br />
Vergaberecht), sofern diese Aufträge nicht die Form<br />
von Dienstleistungskonzessionen haben. Ferner sind<br />
die Voraussetzungen für die Direktvergabe an interne<br />
Betreiber im Einzelnen geregelt, wobei die Regelung<br />
zu grenzüberschreitenden Linien sowie Kooperationen<br />
mit privaten Partnern unter bestimmten Bedingungen<br />
möglich erscheinen.<br />
Als Problem bleibt der mögliche Vorrang des allgemeinen<br />
EU-Vergaberechts vor den Vorschriften der neuen<br />
EU-Verordnung, womit die Zielsetzung der Schaffung<br />
von Rechtssicherheit nicht erreicht sein dürfte. Die ersten<br />
juristischen Würdigungen gehen davon aus, dass<br />
wegen der unpräzisen Formulierungen hinsichtlich der<br />
Abgrenzung zum EU-Vergaberecht die neue Verordnung<br />
ggf. nur noch in Sonderfällen zur Anwendung kommen<br />
könnte: Und zwar dann, wenn als spezielle Vertragsform<br />
die sog. Dienstleistungskonzession gewählt wird.<br />
Die dabei auftretenden Rechtsfragen und die ggf. damit<br />
verbundenen steuerlichen Risiken in Bezug auf die weitere<br />
Anerkennung des steuerlichen Querverbunds bzw.<br />
die Gefahr eines Leistungsaustausches (Umsatzsteuerpfl<br />
icht?) erschweren die Beurteilung.<br />
2. Inhaltliche Neuerungen<br />
Als inhaltliche Anforderungen an öffentliche Dienstleistungsaufträge<br />
gelten die allgemeinen Vorschriften mit der<br />
eindeutigen Festlegung der vom Betreiber zu erfüllenden<br />
gemeinwirtschaftlichen Verpfl ichtungen und der geografi -<br />
<strong>PKF</strong> Themen Öffentlicher Sektor 02|06 · August 2006 | 3<br />
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