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Energiewirtschaft - PKF Fasselt Schlage

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ereich zu führen. Alle Kosten und Erlöse sind den jeweiligen<br />

Bereichen nach objektiv gerechtfertigten und<br />

einheitlich angewandten Kostenrechnungsgrund sätzen<br />

zuzuordnen. Die zugrunde gelegten Kostenrechnungsgrundsätze<br />

müssen eindeutig bestimmt sein. Über die<br />

Zuordnung der Kosten und Erlöse zu den jeweiligen Bereichen<br />

und über die dabei angewandten Kostenrechnungsgrundsätze<br />

haben die Unternehmen Aufzeichnungen<br />

zu führen. Dies betrifft insbesondere Aufzeichnungen<br />

über die Maßstäbe der Schlüsselung solcher Kosten und<br />

Erlöse, die auf zwei oder mehrere Bereiche entfallen. Bei<br />

Bestehen von besonderen Regelungen seitens der EU<br />

sind diese zu beachten.<br />

Hinweis: Die EU-Kommission hat zeitgleich mit<br />

dem Erlass der Änderungsrichtlinien einen Gemeinschaftsrahmen<br />

für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich<br />

für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen<br />

gewährt werden, veröffentlicht. Wir werden in<br />

einer der nächsten Ausgaben auf die einzelnen Anforderungen<br />

eingehen.<br />

Verkehrswirtschaft<br />

Vorschlag einer EU-Verordnung<br />

über öffentliche Personenverkehrsdienste<br />

Derzeitiger Stand der EU-Beratungen<br />

Von WP/StB Hans Hafenrichter, <strong>PKF</strong> München<br />

Für öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene<br />

und Straße wird derzeit eine neue EU-VO vorbereitet.<br />

Dem vorliegenden Entwurf vom 12.6.2006 hat die Bundesregierung<br />

nur unter Vorbehalten zugestimmt. Probleme<br />

liegen insbesondere in der unpräzisen Abgrenzung<br />

zum EU-Vergaberecht.<br />

1. Änderungsvorbehalte<br />

Nach der politischen Einigung im Verkehrsministerrat<br />

(VMR) am 9.6.2006 liegt nunmehr ein englischsprachiger<br />

Text zur Nachfolgeverordnung der VO 1191 vom<br />

12.6.2006 vor. Mit dem Ziel, das hohe Qualitätsniveau des<br />

ÖPNV in Deutschland zu sichern, stimmte die Bundesregierung<br />

nur unter der Maßgabe zu, dass Änderungen im<br />

Verordnungstext in den Artikeln 1, 3 und 5 erfolgen.<br />

Mit dem Änderungsvorschlag zu Artikel 1 soll rechtsklar<br />

festgestellt werden, dass ausschließliche Rechte, soweit<br />

hier keine Ausgleichsleistung erbracht werden, vom<br />

Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen<br />

sind (sog. echte eigenwirtschaftliche Verkehre).<br />

Nach Artikel 3 soll die Gewährung von Mitteln zur Erfüllung<br />

gemeinwirtschaftlicher Verpfl ichtungen auf<br />

der Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages<br />

erfolgen. Abweichend hiervon sollen gemeinwirtschaftliche<br />

Verpfl ichtungen in Bezug auf die Festsetzung<br />

von Höchsttarifen für alle Fahrgäste oder für<br />

bestimmte Gruppen von Fahrgästen auch Gegenstand<br />

der sog. allgemeinen Vorschriften sein (kein öffentlicher<br />

Dienstleistungsauftrag).<br />

Nach Artikel 5 sind für öffentliche Dienstleistungsaufträge<br />

im Sinne der Richtlinien 2004/17/EG und<br />

2004/18/EG für Bus- oder Straßenbahnverkehrsdienste<br />

diese Richtlinien anwendbar (allgemeines EU-<br />

Vergaberecht), sofern diese Aufträge nicht die Form<br />

von Dienstleistungskonzessionen haben. Ferner sind<br />

die Voraussetzungen für die Direktvergabe an interne<br />

Betreiber im Einzelnen geregelt, wobei die Regelung<br />

zu grenzüberschreitenden Linien sowie Kooperationen<br />

mit privaten Partnern unter bestimmten Bedingungen<br />

möglich erscheinen.<br />

Als Problem bleibt der mögliche Vorrang des allgemeinen<br />

EU-Vergaberechts vor den Vorschriften der neuen<br />

EU-Verordnung, womit die Zielsetzung der Schaffung<br />

von Rechtssicherheit nicht erreicht sein dürfte. Die ersten<br />

juristischen Würdigungen gehen davon aus, dass<br />

wegen der unpräzisen Formulierungen hinsichtlich der<br />

Abgrenzung zum EU-Vergaberecht die neue Verordnung<br />

ggf. nur noch in Sonderfällen zur Anwendung kommen<br />

könnte: Und zwar dann, wenn als spezielle Vertragsform<br />

die sog. Dienstleistungskonzession gewählt wird.<br />

Die dabei auftretenden Rechtsfragen und die ggf. damit<br />

verbundenen steuerlichen Risiken in Bezug auf die weitere<br />

Anerkennung des steuerlichen Querverbunds bzw.<br />

die Gefahr eines Leistungsaustausches (Umsatzsteuerpfl<br />

icht?) erschweren die Beurteilung.<br />

2. Inhaltliche Neuerungen<br />

Als inhaltliche Anforderungen an öffentliche Dienstleistungsaufträge<br />

gelten die allgemeinen Vorschriften mit der<br />

eindeutigen Festlegung der vom Betreiber zu erfüllenden<br />

gemeinwirtschaftlichen Verpfl ichtungen und der geografi -<br />

<strong>PKF</strong> Themen Öffentlicher Sektor 02|06 · August 2006 | 3<br />

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