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Energiewirtschaft - PKF Fasselt Schlage

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Der Landkreis Wittenberg hatte in einer Leistungsbeschreibung<br />

festgelegt, welchen Preis er für bestimmte<br />

Leistungen zahlen will. Bei diesen Leistungen handelte<br />

es sich neben dem Betrieb einer Mobilitätszentrale und<br />

der Schülerbeförderung um die generelle Beförderung<br />

von Fahrgästen auf bestimmten Linien. Für die beiden<br />

erstgenannten Leistungen wurde ein Pauschalbetrag, für<br />

die letztgenannte Leistung ein festgelegter Zuschuss pro<br />

Fahrgast gewährt.<br />

3. Beihilfecharakter bei Überkom pensation<br />

ohne Rückführungsgewähr<br />

Die Kriterien Betrauung und Parametrisierung der Ausgleichszahlungen<br />

sah die Kommission als erfüllt an. Beim<br />

dritten Kriterium, also der Frage, ob der Ausgleich nicht<br />

über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kosten<br />

der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpfl ichtungen<br />

abzudecken, hielt die Kommission die relativ geringen und<br />

aufgrund von Erfahrungswerten überschaubaren Pauschalbeträge<br />

für die Mobilitätszentrale und den Schülerverkehr<br />

ebenfalls für zulässig. Hinsichtlich der Beträge pro<br />

Fahrgast hatte die EU-Kommission jedoch Bedenken.<br />

Die Kommission stellte diesbezüglich zunächst einmal<br />

fest, dass bei einem erheblichen Anstieg der Fahrgastzahlen<br />

eine Überkompensation durch den zunächst unveränderlich<br />

festgelegten Betrag je Fahrgast entstehen könnte.<br />

Sie stellte weiter fest, dass die Satzung des Kreises<br />

Wittenberg zwar eine Überprüfung der Angemessenheit<br />

des Betrages pro Fahrgast vorsah, jedoch nach eben dieser<br />

Satzung eine Änderung des Betrages zur Vermeidung<br />

einer Überkompensation nicht rückwirkend möglich war.<br />

Nach Ansicht der Kommission reichte dieser Satzungsmechanismus<br />

nicht aus, um den Einbehalt einer Überkompensation,<br />

die ein Busbetreiber einmal erhalten habe,<br />

auszuschließen. Aus diesem Grunde sah die Kommission<br />

für den Förderbetrag je Fahrgast das Vorliegen einer Beihilfe<br />

an.<br />

Hinweis: Die Entscheidung, dass insoweit eine Beihilfe<br />

vorliege, hat letztlich noch zu zwei weiteren überraschenden<br />

Erkenntnissen geführt. Diese betreffen<br />

zum einen die Annahme des Vorliegens einer rechtssicheren<br />

Teilbereichsausnahme unter Vorbehalt; zum<br />

anderen hat die Kommission zumindest für gewisse<br />

Bereiche einen Weg gezeigt, selbst bei Vorliegen einer<br />

Beihilfe zulässigerweise Zahlungen zur Unterstützung<br />

des ÖPNV zu leisten – wir beraten Sie in dieser<br />

Hinsicht gerne.<br />

Versorgungswirtschaft<br />

Rechnungslegung und Prüfung<br />

von EVU<br />

Neue IDW Standards<br />

Von WP/StB Ingo Hesse, <strong>PKF</strong> Duisburg<br />

Die Vorschriften zur Entfl echtung der Rechnungslegung<br />

und deren Prüfung von Energieversorgungsunternehmen<br />

(EVU) sind in 2005 durch das neue<br />

<strong>Energiewirtschaft</strong>sgesetz (EnWG) neu geregelt<br />

worden. Als Reaktion hat der Berufsstand der<br />

Wirtschaftsprüfer zu Zweifelsfragen dieser Regelungsbereiche<br />

Stellung genommen und gibt damit<br />

den EVU und Prüfern gleichermaßen für die Praxis<br />

Standards an die Hand.<br />

1. Rechnungslegung nach § 10 EnWG<br />

Der neue IDW RS ÖFA 2 (vgl. Abdruck in WPg 2006 S.<br />

465 ff.) erörtert die mit der Rechnungslegung und Offenlegung<br />

nach § 10 EnWG verbundenen Fragen. Einen<br />

Schwerpunkt bilden die Ausführungen zur buchhalterischen<br />

Entfl echtung. Nach Auffassung des IDW enthält<br />

das EnWG keine Vorgaben zu Art und Umfang der Kontentrennung.<br />

Dementsprechend bestehen ausgehend<br />

vom Zweck der Kontentrennung, gesonderte Bilanzen<br />

und GuV erstellen zu können, verschiedene Möglichkeiten<br />

der technischen Umsetzung im Unternehmen. Diese<br />

beinhalten neben der Einrichtung von Unterkonten<br />

für die einzelnen Tätigkeiten auch die Einführung tätigkeitsbezogener<br />

Zusatzkontierungen (z.B. Geschäftsbereiche).<br />

Aber auch andere Formen, wie beispielsweise<br />

die Zuhilfenahme der Kosten- und Leistungsrechnung<br />

sowie die Kontentrennung mittels Tabellenkalkulationsprogramm<br />

sind denkbar. Sofern das Unternehmen die<br />

Möglichkeit zur jederzeitigen Überleitung auf die getrennten<br />

Konten hat, genügt anstelle einer unterjährigen<br />

Buchung auf getrennten Konten eine nachträgliche Buchung<br />

im Rahmen der Jahresabschlusserstellung.<br />

Hinweis: Die Bandbreite der Möglichkeiten erlaubt damit<br />

„praxisnahe“ Lösungen der Kontentrennung ohne<br />

größere Investitionen (z.B. in IT-Systeme) und kommt<br />

nach unseren Erfahrungen insbesondere kleineren<br />

EVU mit „schlankem“ Rechnungswesen zugute.<br />

<strong>PKF</strong> Themen Öffentlicher Sektor 02|06 · August 2006 | 5<br />

www.pkf.de

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