Energiewirtschaft - PKF Fasselt Schlage
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Der Landkreis Wittenberg hatte in einer Leistungsbeschreibung<br />
festgelegt, welchen Preis er für bestimmte<br />
Leistungen zahlen will. Bei diesen Leistungen handelte<br />
es sich neben dem Betrieb einer Mobilitätszentrale und<br />
der Schülerbeförderung um die generelle Beförderung<br />
von Fahrgästen auf bestimmten Linien. Für die beiden<br />
erstgenannten Leistungen wurde ein Pauschalbetrag, für<br />
die letztgenannte Leistung ein festgelegter Zuschuss pro<br />
Fahrgast gewährt.<br />
3. Beihilfecharakter bei Überkom pensation<br />
ohne Rückführungsgewähr<br />
Die Kriterien Betrauung und Parametrisierung der Ausgleichszahlungen<br />
sah die Kommission als erfüllt an. Beim<br />
dritten Kriterium, also der Frage, ob der Ausgleich nicht<br />
über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kosten<br />
der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpfl ichtungen<br />
abzudecken, hielt die Kommission die relativ geringen und<br />
aufgrund von Erfahrungswerten überschaubaren Pauschalbeträge<br />
für die Mobilitätszentrale und den Schülerverkehr<br />
ebenfalls für zulässig. Hinsichtlich der Beträge pro<br />
Fahrgast hatte die EU-Kommission jedoch Bedenken.<br />
Die Kommission stellte diesbezüglich zunächst einmal<br />
fest, dass bei einem erheblichen Anstieg der Fahrgastzahlen<br />
eine Überkompensation durch den zunächst unveränderlich<br />
festgelegten Betrag je Fahrgast entstehen könnte.<br />
Sie stellte weiter fest, dass die Satzung des Kreises<br />
Wittenberg zwar eine Überprüfung der Angemessenheit<br />
des Betrages pro Fahrgast vorsah, jedoch nach eben dieser<br />
Satzung eine Änderung des Betrages zur Vermeidung<br />
einer Überkompensation nicht rückwirkend möglich war.<br />
Nach Ansicht der Kommission reichte dieser Satzungsmechanismus<br />
nicht aus, um den Einbehalt einer Überkompensation,<br />
die ein Busbetreiber einmal erhalten habe,<br />
auszuschließen. Aus diesem Grunde sah die Kommission<br />
für den Förderbetrag je Fahrgast das Vorliegen einer Beihilfe<br />
an.<br />
Hinweis: Die Entscheidung, dass insoweit eine Beihilfe<br />
vorliege, hat letztlich noch zu zwei weiteren überraschenden<br />
Erkenntnissen geführt. Diese betreffen<br />
zum einen die Annahme des Vorliegens einer rechtssicheren<br />
Teilbereichsausnahme unter Vorbehalt; zum<br />
anderen hat die Kommission zumindest für gewisse<br />
Bereiche einen Weg gezeigt, selbst bei Vorliegen einer<br />
Beihilfe zulässigerweise Zahlungen zur Unterstützung<br />
des ÖPNV zu leisten – wir beraten Sie in dieser<br />
Hinsicht gerne.<br />
Versorgungswirtschaft<br />
Rechnungslegung und Prüfung<br />
von EVU<br />
Neue IDW Standards<br />
Von WP/StB Ingo Hesse, <strong>PKF</strong> Duisburg<br />
Die Vorschriften zur Entfl echtung der Rechnungslegung<br />
und deren Prüfung von Energieversorgungsunternehmen<br />
(EVU) sind in 2005 durch das neue<br />
<strong>Energiewirtschaft</strong>sgesetz (EnWG) neu geregelt<br />
worden. Als Reaktion hat der Berufsstand der<br />
Wirtschaftsprüfer zu Zweifelsfragen dieser Regelungsbereiche<br />
Stellung genommen und gibt damit<br />
den EVU und Prüfern gleichermaßen für die Praxis<br />
Standards an die Hand.<br />
1. Rechnungslegung nach § 10 EnWG<br />
Der neue IDW RS ÖFA 2 (vgl. Abdruck in WPg 2006 S.<br />
465 ff.) erörtert die mit der Rechnungslegung und Offenlegung<br />
nach § 10 EnWG verbundenen Fragen. Einen<br />
Schwerpunkt bilden die Ausführungen zur buchhalterischen<br />
Entfl echtung. Nach Auffassung des IDW enthält<br />
das EnWG keine Vorgaben zu Art und Umfang der Kontentrennung.<br />
Dementsprechend bestehen ausgehend<br />
vom Zweck der Kontentrennung, gesonderte Bilanzen<br />
und GuV erstellen zu können, verschiedene Möglichkeiten<br />
der technischen Umsetzung im Unternehmen. Diese<br />
beinhalten neben der Einrichtung von Unterkonten<br />
für die einzelnen Tätigkeiten auch die Einführung tätigkeitsbezogener<br />
Zusatzkontierungen (z.B. Geschäftsbereiche).<br />
Aber auch andere Formen, wie beispielsweise<br />
die Zuhilfenahme der Kosten- und Leistungsrechnung<br />
sowie die Kontentrennung mittels Tabellenkalkulationsprogramm<br />
sind denkbar. Sofern das Unternehmen die<br />
Möglichkeit zur jederzeitigen Überleitung auf die getrennten<br />
Konten hat, genügt anstelle einer unterjährigen<br />
Buchung auf getrennten Konten eine nachträgliche Buchung<br />
im Rahmen der Jahresabschlusserstellung.<br />
Hinweis: Die Bandbreite der Möglichkeiten erlaubt damit<br />
„praxisnahe“ Lösungen der Kontentrennung ohne<br />
größere Investitionen (z.B. in IT-Systeme) und kommt<br />
nach unseren Erfahrungen insbesondere kleineren<br />
EVU mit „schlankem“ Rechnungswesen zugute.<br />
<strong>PKF</strong> Themen Öffentlicher Sektor 02|06 · August 2006 | 5<br />
www.pkf.de