11.07.2015 Aufrufe

Wissenschaftliche Mitarbeiter in Ausbildung - Universität Innsbruck

Wissenschaftliche Mitarbeiter in Ausbildung - Universität Innsbruck

Wissenschaftliche Mitarbeiter in Ausbildung - Universität Innsbruck

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

3• RechteWirkt der <strong>Wissenschaftliche</strong> (Künstlerische) <strong>Mitarbeiter</strong> <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong> bei wissenschaftlichen(künstlerischen) Arbeiten mit, so s<strong>in</strong>d Art und Umfang se<strong>in</strong>er Mitarbeit jedenfalls <strong>in</strong> der Veröffentlichungzu bezeichnen. Der <strong>Wissenschaftliche</strong> (Künstlerische) <strong>Mitarbeiter</strong> <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong> hatdas Recht, eigene wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten selbständig zu veröffentlichen.Bei der Bewerbung um außeruniversitäre Planstellen ist der (ehemalige) <strong>Wissenschaftliche</strong>(Künstlerische) <strong>Mitarbeiter</strong> <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong> <strong>in</strong> den ersten vier Jahren nach Beendigung des <strong>Ausbildung</strong>sverhältnissesvorzugsweise zu berücksichtigen, wenn er für die angestrebte Planstellegleich geeignet ist wie die übrigen Bewerber. Die vom <strong>Wissenschaftliche</strong>n (Künstlerischen) <strong>Mitarbeiter</strong><strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong> erbrachten Leistungen s<strong>in</strong>d bei der für e<strong>in</strong>e andere Verwendung im Bundesdiensterforderlichen Grundausbildung angemessen zu berücksichtigen.• FreistellungDer <strong>Wissenschaftliche</strong> (Künstlerische) <strong>Mitarbeiter</strong> <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong> hat <strong>in</strong> jedem Kalenderjahr Anspruchauf e<strong>in</strong>e Freistellung für Erholungszwecke, also auf Erholungsurlaub, im Ausmaß vonfünfundzwanzig Arbeitstagen (200 Stunden). Fallen <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Kalenderjahr Zeiten e<strong>in</strong>es Karenzurlaubes,so ist der noch nicht verbrauchte Erholungsurlaub entsprechend zu aliquotieren.Aus wichtigen persönlichen Gründen kann der Rektor dem <strong>Wissenschaftliche</strong>n (Künstlerischen)<strong>Mitarbeiter</strong> <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong> e<strong>in</strong>e dem Anlaß angemessene Freistellung (entspricht dem Sonderurlaubgemäß § 74 BDG) gewähren. Der <strong>Wissenschaftliche</strong> (Künstlerische) <strong>Mitarbeiter</strong> <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong>hat Anspruch auf Pflegefreistellung gemäß § 76 BDG.Der Rektor kann dem <strong>Wissenschaftliche</strong>n (Künstlerischen) <strong>Mitarbeiter</strong> <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong> e<strong>in</strong>e Freistellungfür Zwecke der Forschung analog § 160 BDG gewähren, was aber – im Gegensatz zuden Assistenten gemäß § 49l VBG - die Bestellungsdauer nicht verlängert.• <strong>Ausbildung</strong>sbeitragDem <strong>Wissenschaftliche</strong>n (Künstlerischen) <strong>Mitarbeiter</strong> <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong> gebührt e<strong>in</strong> jährlicher <strong>Ausbildung</strong>sbeitrag,der <strong>in</strong> vierzehn gleiche Teile zu teilen ist, wovon zwölf als monatlicher <strong>Ausbildung</strong>sbeitragund zwei als Sonderzahlungen <strong>in</strong> den Monaten März, Juni, September und Dezemberausgezahlt werden. Gemäß der Valorisierungsbestimmung des § 7 Abs. 6 UnivAbgG erhöhtsich der jährliche <strong>Ausbildung</strong>sbeitrag jeweils zum 1. Oktober e<strong>in</strong>es Jahres um den Prozentsatz,um den V/2 <strong>in</strong> dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist. Zu den ab1. Oktober 2003 geltenden Sätzen des jährlichen <strong>Ausbildung</strong>sbeitrages siehe Punkt 6) des Informationsrundschreibendes Dienststellenausschusses 3/2003 vom 8. Oktober 2003.Mit dem <strong>Ausbildung</strong>sbeitrag s<strong>in</strong>d alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten.Ausgenommen s<strong>in</strong>d ärztliche und zahnärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowieDienstleistungen <strong>in</strong> deren Rahmen, deren Höhe durch die Verordnung der BMBWK vom 7. Juli2000, BGBl. Teil II Nr. 202/2000, geregelt ist. Zu den ab 1. Juli 2003 geltenden Sätzen vgl.Punkt 12) des Informationsrundschreibens des Dienststellenausschusses 3/2003 vom 8. Oktober2003. Die ab 1. Jänner 2004 geltenden Werte werden daraus durch Multiplikation mit dem Faktor1.0185 – entsprechend der allgeme<strong>in</strong>en Bezugserhöhung zum 1. Jänner 2004 von 1,85 % -erhalten.Der <strong>Wissenschaftliche</strong> (Künstlerische) <strong>Mitarbeiter</strong> <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong> hat bei Erfüllung der VoraussetzungenAnspruch auf die K<strong>in</strong>derzulage gemäß § 4 GG, auf die Gefahrenzulage gemäß § 19bGG und auf den Fahrtkostenzuschuß gemäß § 20b GG.Der durch Krankheit oder Unfall an der Erfüllung se<strong>in</strong>er Aufgaben verh<strong>in</strong>derte <strong>Wissenschaftliche</strong>(Künstlerische) <strong>Mitarbeiter</strong> <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong> hat unter s<strong>in</strong>ngemäßer Anwendung von § 24 VBGAnspruch auf Fortzahlung des jährlichen <strong>Ausbildung</strong>sbeitrags.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!