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Wissenschaftliche Mitarbeiter in Ausbildung - Universität Innsbruck

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DIENSTSTELLENAUSSCHUSS FÜR DIE UNIVERSITÄTSLEHRERUND BETRIEBSRAT FÜR DAS WISSENSCHAFTLICHE UNDKÜNSTLERISCHE PERSONAL AN DER UNIVERSITÄT INNSBRUCKUND AN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT INNSBRUCKA-6020 INNSBRUCK, INNRAIN 52 - CHRISTOPH-PROBST-PLATZ<strong>Innsbruck</strong>, im März 2004SONDERINFORMATIONSRUNDSCHREIBENan die <strong>Wissenschaftliche</strong>n (Künstlerischen) <strong>Mitarbeiter</strong> <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong> gemäß § 6 UnivAbgGder Universität <strong>Innsbruck</strong> und der Mediz<strong>in</strong>ischen Universität <strong>Innsbruck</strong>Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und MännerAbkürzungen am Ende des TextesVon der homepage des DA für die Universitätslehrer (homepage der Universität → Service → Vertretungund Beratung → Dienststellenausschuß für die Unilehrer) oder http://www.uibk.ac.at/c/cd/cd04/können heruntergeladen werden :• Die Informationsrundschreiben ab 1/1995 unter "DA-Info"• Die aktuellen Texte der die Universitätslehrer betreffenden Auszüge aus dem BDG und aus dem VBGsowie der Text des UniAbgG unter "Gesetzestexte/Erlässe/Rechtsauskünfte"Sehr geehrte Frau Kolleg<strong>in</strong>, sehr geehrter Herr Kollege !Mit 1. Jänner 2004 ist das UG 2002 voll wirksam geworden. Da weith<strong>in</strong> Unklarheit und Unsicherheitdarüber besteht, wie sich das auf die <strong>Wissenschaftliche</strong>n (Künstlerischen) <strong>Mitarbeiter</strong> <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong>gemäß § 6 UnivAbgG auswirkt, soll hiermit im Auftrag des Dienststellenausschusses für die Universitätslehrerund Betriebsrats für das wissenschaftliche und künstlerische Personal e<strong>in</strong>e Klarstellung versuchtwerden.1) AM 31. DEZEMBER 2003 BESTEHENDE AUSBILDUNGSVERHÄLTNISSEJeder <strong>Wissenschaftliche</strong> (Künstlerische) <strong>Mitarbeiter</strong> <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong> gemäß § 6 UnivAbgG, der diesam 31. Dezember 2003 war, bleibt dies auch weiterh<strong>in</strong> bis zum <strong>in</strong>dividuellen, zeitlichen Auslaufense<strong>in</strong>es öffentlich-rechtlichen <strong>Ausbildung</strong>sverhältnisses, <strong>in</strong> dem die jeweilige Universität am 1. Jänner2004 an die Stelle des Bundes getreten ist.Zufolge der Sonderbestimmung des § 132 Abs. 3 UG 2002 gilt für diese <strong>Wissenschaftliche</strong>n (Künstlerischen)<strong>Mitarbeiter</strong> <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong> das UnivAbgG <strong>in</strong> der Fassung von Art. 22 der 2. Dienstrechtsnovelle2003, BGBl. Teil I Nr. 120/2003, weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong> vollem Umfange. Dies betrifft <strong>in</strong>sbesondere folgendeAspekte des Dienst- und Besoldungsrechtes, wie es sich aus § 6 bis § 6g UnivAbgG ergibt.• FunktionDie Funktion des <strong>Wissenschaftliche</strong>n (Künstlerischen) <strong>Mitarbeiter</strong>s <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong> dient der Erprobungder Befähigung für e<strong>in</strong>e allfällige Verwendung als Universitätslehrer sowie der Vertiefungund Erweiterung der fachlichen Bildung. An der Mediz<strong>in</strong>ischen Universität dient die Funktionzusätzlich der <strong>Ausbildung</strong> zum Facharzt.


3• RechteWirkt der <strong>Wissenschaftliche</strong> (Künstlerische) <strong>Mitarbeiter</strong> <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong> bei wissenschaftlichen(künstlerischen) Arbeiten mit, so s<strong>in</strong>d Art und Umfang se<strong>in</strong>er Mitarbeit jedenfalls <strong>in</strong> der Veröffentlichungzu bezeichnen. Der <strong>Wissenschaftliche</strong> (Künstlerische) <strong>Mitarbeiter</strong> <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong> hatdas Recht, eigene wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten selbständig zu veröffentlichen.Bei der Bewerbung um außeruniversitäre Planstellen ist der (ehemalige) <strong>Wissenschaftliche</strong>(Künstlerische) <strong>Mitarbeiter</strong> <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong> <strong>in</strong> den ersten vier Jahren nach Beendigung des <strong>Ausbildung</strong>sverhältnissesvorzugsweise zu berücksichtigen, wenn er für die angestrebte Planstellegleich geeignet ist wie die übrigen Bewerber. Die vom <strong>Wissenschaftliche</strong>n (Künstlerischen) <strong>Mitarbeiter</strong><strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong> erbrachten Leistungen s<strong>in</strong>d bei der für e<strong>in</strong>e andere Verwendung im Bundesdiensterforderlichen Grundausbildung angemessen zu berücksichtigen.• FreistellungDer <strong>Wissenschaftliche</strong> (Künstlerische) <strong>Mitarbeiter</strong> <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong> hat <strong>in</strong> jedem Kalenderjahr Anspruchauf e<strong>in</strong>e Freistellung für Erholungszwecke, also auf Erholungsurlaub, im Ausmaß vonfünfundzwanzig Arbeitstagen (200 Stunden). Fallen <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Kalenderjahr Zeiten e<strong>in</strong>es Karenzurlaubes,so ist der noch nicht verbrauchte Erholungsurlaub entsprechend zu aliquotieren.Aus wichtigen persönlichen Gründen kann der Rektor dem <strong>Wissenschaftliche</strong>n (Künstlerischen)<strong>Mitarbeiter</strong> <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong> e<strong>in</strong>e dem Anlaß angemessene Freistellung (entspricht dem Sonderurlaubgemäß § 74 BDG) gewähren. Der <strong>Wissenschaftliche</strong> (Künstlerische) <strong>Mitarbeiter</strong> <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong>hat Anspruch auf Pflegefreistellung gemäß § 76 BDG.Der Rektor kann dem <strong>Wissenschaftliche</strong>n (Künstlerischen) <strong>Mitarbeiter</strong> <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong> e<strong>in</strong>e Freistellungfür Zwecke der Forschung analog § 160 BDG gewähren, was aber – im Gegensatz zuden Assistenten gemäß § 49l VBG - die Bestellungsdauer nicht verlängert.• <strong>Ausbildung</strong>sbeitragDem <strong>Wissenschaftliche</strong>n (Künstlerischen) <strong>Mitarbeiter</strong> <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong> gebührt e<strong>in</strong> jährlicher <strong>Ausbildung</strong>sbeitrag,der <strong>in</strong> vierzehn gleiche Teile zu teilen ist, wovon zwölf als monatlicher <strong>Ausbildung</strong>sbeitragund zwei als Sonderzahlungen <strong>in</strong> den Monaten März, Juni, September und Dezemberausgezahlt werden. Gemäß der Valorisierungsbestimmung des § 7 Abs. 6 UnivAbgG erhöhtsich der jährliche <strong>Ausbildung</strong>sbeitrag jeweils zum 1. Oktober e<strong>in</strong>es Jahres um den Prozentsatz,um den V/2 <strong>in</strong> dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist. Zu den ab1. Oktober 2003 geltenden Sätzen des jährlichen <strong>Ausbildung</strong>sbeitrages siehe Punkt 6) des Informationsrundschreibendes Dienststellenausschusses 3/2003 vom 8. Oktober 2003.Mit dem <strong>Ausbildung</strong>sbeitrag s<strong>in</strong>d alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten.Ausgenommen s<strong>in</strong>d ärztliche und zahnärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowieDienstleistungen <strong>in</strong> deren Rahmen, deren Höhe durch die Verordnung der BMBWK vom 7. Juli2000, BGBl. Teil II Nr. 202/2000, geregelt ist. Zu den ab 1. Juli 2003 geltenden Sätzen vgl.Punkt 12) des Informationsrundschreibens des Dienststellenausschusses 3/2003 vom 8. Oktober2003. Die ab 1. Jänner 2004 geltenden Werte werden daraus durch Multiplikation mit dem Faktor1.0185 – entsprechend der allgeme<strong>in</strong>en Bezugserhöhung zum 1. Jänner 2004 von 1,85 % -erhalten.Der <strong>Wissenschaftliche</strong> (Künstlerische) <strong>Mitarbeiter</strong> <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong> hat bei Erfüllung der VoraussetzungenAnspruch auf die K<strong>in</strong>derzulage gemäß § 4 GG, auf die Gefahrenzulage gemäß § 19bGG und auf den Fahrtkostenzuschuß gemäß § 20b GG.Der durch Krankheit oder Unfall an der Erfüllung se<strong>in</strong>er Aufgaben verh<strong>in</strong>derte <strong>Wissenschaftliche</strong>(Künstlerische) <strong>Mitarbeiter</strong> <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong> hat unter s<strong>in</strong>ngemäßer Anwendung von § 24 VBGAnspruch auf Fortzahlung des jährlichen <strong>Ausbildung</strong>sbeitrags.


5Durch Art. 13 der 2. Dienstrechtsnovelle 2003, BGBl. Teil I Nr. 120/2003, ist der gesamte § 36a(Abschnitt IIa) des PVG entfallen. Die Personalvertretungsorgane für die Universitätslehrer desPVG haben somit ke<strong>in</strong>e Rechtsgrundlage für die Wahrnehmung der Aufgaben als Personalvertretungfür die <strong>Wissenschaftliche</strong>n (Künstlerischen) <strong>Mitarbeiter</strong> <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong>.Gemäß § 135 UG 2002 gilt für die Arbeitnehmer der Universität das ArbVG, die Universität gilt alsBetrieb im S<strong>in</strong>ne des ArbVG. An jeder Universität ist e<strong>in</strong> Betriebsrat für das wissenschaftliche undkünstlerische Personal und e<strong>in</strong> Betriebsrat für das allgeme<strong>in</strong>e Universitätspersonal e<strong>in</strong>zurichten,dessen Mitglieder erstmals Ende November 2004 gewählt werden. Seit dem 1. Jänner 2004 obliegtdem bestehenden Dienststellenausschuß für die Universitätslehrer auch die Funktion des Betriebsratsfür das wissenschaftliche und künstlerische Personal, und zwar sowohl für die Universität<strong>Innsbruck</strong> als auch für die Mediz<strong>in</strong>ische Universität <strong>Innsbruck</strong>. Dasselbe gilt natürlich auch fürden Dienststellenausschuß für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer, der nunmehrauch und für beide Universitäten die Funktion des Betriebsrats für das allgeme<strong>in</strong>e Universitätspersonalhat.Die nicht als Ärzte tätigen <strong>Wissenschaftliche</strong>n (Künstlerischen) <strong>Mitarbeiter</strong> <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong> gemäߧ 6 UnivAbgG s<strong>in</strong>d organisationsrechtlich den Forschungsstipendiaten gemäß § 95 UG 2002gleichgestellt [vgl. dazu Punkt 2)]. Die Forschungsstipendiaten s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e Arbeitnehmer der Universitäts<strong>in</strong>d, sondern stehen zu dieser <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>Ausbildung</strong>sverhältnis, und s<strong>in</strong>d bei den Wahlenzum Betriebsrat weder aktiv noch passiv wahlberechtigt. Deshalb können die Interessen der nichtals Ärzte tätigen <strong>Wissenschaftliche</strong>n (Künstlerischen) <strong>Mitarbeiter</strong> <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong> ab 1. Jänner 2004personalvertretungsrechtlich auch nicht vom Betriebsrat des wissenschaftlichen und künstlerischenPersonals der Universität wahrgenommen werden.Die als Ärzte tätigen <strong>Wissenschaftliche</strong>n (Künstlerischen) <strong>Mitarbeiter</strong> <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong> gemäß § 6UnivAbgG s<strong>in</strong>d organisationsrechtlich den Ärzten <strong>in</strong> Facharztausbildung gemäß § 96 UG 2002gleichgestellt [vgl. dazu Punkt 2) . Da die Ärzte <strong>in</strong> Facharztausbildung gemäß § 135 Abs¨3 2.SatzUG 2002 bei den Wahlen zum Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal aktiv und passiv wahlberechtigts<strong>in</strong>d, können die Interessen der als Ärzte tätigen <strong>Wissenschaftliche</strong>n (Künstlerischen)<strong>Mitarbeiter</strong> <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong> ab 1. Jänner 2004 personalvertretungsrechtlich vom Betriebsrat des wissenschaftlichenund künstlerischenPersonals der Universität wahrgenommen werden.Der Dienststellenausschuß für die Universitätslehrer und Betriebsrat für das wissenschaftliche undKünstlerische Personal hat sich <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Sitzung am 16. Jänner 2004 mit dieser – vor allem auch imH<strong>in</strong>blick auf den Gleichheitsgrundsatz völlig unhaltbaren - Situation befaßt und beschlossen, daß er"<strong>in</strong>formell" auch weiterh<strong>in</strong> die personalvertretungsmäßige Vertretung der Interessen aller <strong>Wissenschaftliche</strong>n(Künstlerischen) <strong>Mitarbeiter</strong> <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong> gemäß § 6 UnivAbgG unabhängig davon,ob sie Ärzte s<strong>in</strong>d oder nicht, wahrnimmt, <strong>in</strong>dem z.B. den <strong>Wissenschaftliche</strong>n (Künstlerischen)<strong>Mitarbeiter</strong>n <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong> auch weiterh<strong>in</strong> die Aussendungen des Dienststellenausschusses – wie e-ben auch dieses Sonder<strong>in</strong>formationsrundschreiben - zugehen.Wenn es allerd<strong>in</strong>gs "hart auf hart" geht, ist der "<strong>in</strong>formellen" Vertretung natürlich die Grenze dermangelnden Rechtsgrundlage gesetzt.Der Dienststellenausschuß hat weiters beschlossen, die Wissenschaftssprecher der im ÖsterreichischenNationalrat vertretenen Parteien auf diese unhaltbare Situation aufmerksam zu machen unde<strong>in</strong>e möglichst rasche Änderung der Gesetzeslage bezüglich der nicht als Ärzte tätigen <strong>Wissenschaftliche</strong>n(Künstlerischen) <strong>Mitarbeiter</strong> <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong> herbeizuführen. Dies ist bereits zweimal geschehen,vorläufig allerd<strong>in</strong>gs leider ohne den gewünschten Erfolg.


4) MITGLIEDSCHAFT ZUR ARBEITERKAMMER6Wie Punkt 3) des Informationsrundschreibens des Dienststellenausschusses4 /2003 vom 18. Dezember2003 zu entnehmen ist, s<strong>in</strong>d die <strong>Wissenschaftliche</strong>n (Künstlerischen) <strong>Mitarbeiter</strong> <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong>gemäß § 6 UnivAbgG nicht Mitglieder der Kammer der Arbeiter und Angestellten und unterliegendaher auch nicht der Verpflichtung, die Arbeiterkammerumlage zu entrichten.5) NEUAUFNAHMEN AB 1. JÄNNER 2004Durch § 142 Abs. 6 UG 2002 ist das UnivAbgG – von den Sonderbestimmungen der § 132 und § 133UG 2002 abgesehen – mit 1. Jänner 2004 außer Kraft getreten. Damit und auch gemäß § 6a Abs. 1UnivAbgG ist die Bestellung von wissenschaftlichen (Künstlerischen) <strong>Mitarbeiter</strong>n <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong>gemäß § 6 UnivAbgG ab 1. Jänner 2004 nicht mehr zulässig.Sowohl an der Universität <strong>Innsbruck</strong> wie auch an der Mediz<strong>in</strong>ischen Universität <strong>Innsbruck</strong> kommt esaber zu Neuaufnahmen von wissenschaftlichen und künstlerischen <strong>Mitarbeiter</strong>n im Forschungs- KunstundLehrbetrieb gemäß § 100 UG 2002, deren Verwendungsbild dem der bisherigen <strong>Wissenschaftliche</strong>nund Künstlerischen <strong>Mitarbeiter</strong> <strong>in</strong> <strong>Ausbildung</strong> gemäß § 6 UnivAbgG weitgehend entspricht. Bis zu demZeitpunkt, da für alle Universitäten e<strong>in</strong> Kollektivvertrag gemäß § 108 Abs. 3 UG 2002 erlassen se<strong>in</strong>wird, ist das VBG Inhalt des mit der Aufnahme e<strong>in</strong>es wissenschaftlichen und Künstlerischen <strong>Mitarbeiter</strong>sim Forschungs- Kunst- und Lehrbetrieb gemäß § 100 UG 2002 abzuschließenden Arbeitsvertrages.In der <strong>in</strong>haltlichen Gestaltung dieses Arbeitsvertrages s<strong>in</strong>d die e<strong>in</strong>zelnen Universitäten weitgehend frei.Im Auftrag des Dienststellenausschusses für die Universitätslehrer an der Universität <strong>Innsbruck</strong>zeichnet mit kollegialen GrüßenDr. Ludwig CALL, VorsitzenderAbkürzungenAbs. = AbsatzAlVG = Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977Art. = ArtikelASVG = Allgeme<strong>in</strong>es Sozialversicherungsgesetz 1955BDG = Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979BGBl. Nr. = Bundesgesetzblatt NummerB-KUVG = Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz 1967BMBWK = Bundesm<strong>in</strong>ister<strong>in</strong> bzw. Bundesm<strong>in</strong>isterium für Bildung, Wissenschaft und KulturDA = DienststellenausschußGG = Gehaltsgesetz 1956MSchG = Mutterschutzgesetz 1979PVG = Bundes-Personalvertretungsgesetz 1967s.o. = siehe obens.u. = siehe untenUG 2002 = Universitätsgesetz 2002UniAbgG = Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und Künstlerischen Tätigkeitenan Universitäten und Universitäten der Künste 1974 (Universitäts-Abgeltungsgesetz)UOG = Universitäts-OrganisationsgesetzVBG = Vertragsbedienstetengesetz 1948VKG = Väter-Karenzgesetz 1989 (bis 7.8.2001 Eltern-Karenzurlaubsgesetz EKUG)vgl. = vergleicheV/2 = Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V e<strong>in</strong>es Beamten der Allgeme<strong>in</strong>en Verwaltung

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