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4 sv-arbeit in der praxis - demokratisches sachsen

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Viertel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schulkonferenz, also drei, das schriftlich beantragen.Ihr könnt somit als SchülerInnen je<strong>der</strong>zeit e<strong>in</strong>e Sitzung <strong>der</strong>Schulkonferenz e<strong>in</strong>for<strong>der</strong>n. Allerd<strong>in</strong>gs müsst Ihr für die Tagesordnunge<strong>in</strong>en Verhandlungsgegenstand benennen, <strong>der</strong> zum Aufgabengebiet <strong>der</strong>Schulkonferenz gehört.Wie läuft e<strong>in</strong>e Sitzung ab?Der Schulleiter legt e<strong>in</strong>e Tagesordnung fest, die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel e<strong>in</strong>e Wochevor <strong>der</strong> Sitzung den Mitglie<strong>der</strong>n bekannt gegeben werden sollte. In dr<strong>in</strong>gendenFällen reicht es, wenn die Tagesordnung e<strong>in</strong>en Unterrichtstagvorher zugestellt wird. Bis drei Tage vor <strong>der</strong> Sitzung könnt Ihr schriftliche<strong>in</strong>en Antrag beim Schulleiter e<strong>in</strong>reichen. Dann muss Euer Antrag zurSitzung behandelt werden.Generell werden alle Abstimmungen offen durchgeführt. Wenn aber zweiMitglie<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e geheime Abstimmung beantragen, so wird schriftlichabgestimmt. Es gibt auch die Möglichkeit, dass bei e<strong>in</strong>fachen Verhandlungsgegenständene<strong>in</strong>e Entscheidung über den Schriftweg getroffenwird, also ohne extra e<strong>in</strong>e Sitzung e<strong>in</strong>zuberufen. Dazu wird den Mitglie<strong>der</strong>n<strong>der</strong> Beschlus<strong>sv</strong>orschlag übermittelt und es reicht e<strong>in</strong>e schriftlicheAbstimmung. Dieses Entscheidung<strong>sv</strong>erfahren auf dem Schriftweg darfnur dann angewendet werden, wenn dem ke<strong>in</strong> Schulkonferenzmitgliedwi<strong>der</strong>spricht.Von je<strong>der</strong> Sitzung muss e<strong>in</strong> schriftliches Protokoll angefertigt werden,sodass Ihr im Nachh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> immer den Ablauf <strong>der</strong> Sitzung nachvollziehenkönnt und auch nach längerer Zeit noch wisst worüber gesprochen undentschieden wurde.Landesbildungsrat (§ 63 SchulG; §10 Ab. 2 SMVO und LBRVO)Der Landesbildungsrat (LBR) berät das sächsische Kultusm<strong>in</strong>isteriumbei Angelegenheiten von grundlegen<strong>der</strong> Bedeutung für die Gestaltungdes Bildungswesens. D.h. <strong>der</strong> Landesbildungsrat wird vor dem Erlas<strong>sv</strong>on Gesetzesentwürfe und Recht<strong>sv</strong>erordnungen, die mit <strong>der</strong> Schuleim Zusammenhang stehen, konsultiert. Die Ergebnisse <strong>der</strong> Beratungwerden dann dem Kultusm<strong>in</strong>isterium mit dem Vorschlag übermittelt,die Vorschriften zu än<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> so zu belassen. Vor jedem Beschlusse<strong>in</strong>es Gesetzes o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Vorschrift muss <strong>der</strong> LBR gehört werden. DasKultusm<strong>in</strong>isterium ist jedoch nicht verpflichtet, dem Rat des LBR <strong>in</strong> e<strong>in</strong>erbestimmten Sache zu folgen.Für die sächsischen SchülerInnen sitzen fünf VertreterInnen im LBR. Siewerden vom Landesschülerrat durch Wahl vorschlagen und vom Kultusm<strong>in</strong>isteriumfür zwei Jahre berufen (<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel werden die Vorschlägedes LSR angenommen) und entstammen den unterschiedlichen Schulartenim Freistaat. Bestenfalls gehören <strong>der</strong> SchülerInnendelegation imLBR also jeweils e<strong>in</strong> Delegierter bzw. e<strong>in</strong>e Delegierte aus den Bereichen29

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