II. Quartal 2012 - Zahnärztekammer Berlin
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E c h t<br />
Entscheidung des Landgerichts Bonn<br />
Zahnarztwerbung mit Pauschalpreisen<br />
verboten<br />
Das Landgericht Bonn hat in einem<br />
von der Wettbewerbszentrale erstrittenen Urteil entschieden,<br />
dass eine Zahnarztpraxis nicht mit einem Pauschalpreis für<br />
Zahnimplantate werben darf.<br />
Der Beklagte, ein oralchirurgisch tätiger Zahnarzt, hatte im Rahmen<br />
einer „Herbstaktion“ für Zahnimplantate zu einem Pauschalpreis<br />
von „nur 888,00 Euro“ geworben. Damit habe er gegen die<br />
Preisvorschriften der GOZ verstoßen und somit wettbewerbswidrig<br />
gehandelt, stellt das Gericht in seiner Urteilsbegründung fest.<br />
Die Richter betonten, dass die Vergütung der zahnärztlichen<br />
Leistungen nach GOZ im Rahmen der dort genannten Gebührensätze<br />
erfolgen müsse. Danach ist gem. § 5 Abs. 2 GOZ der<br />
Gebührenrahmen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit<br />
und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände<br />
der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.<br />
Diese Bestimmungen sollen einen ruinösen Preiswettbewerb<br />
um Patienten im Interesse eines funktionierenden Gesund-<br />
32 MBZ Heft 02 <strong>2012</strong><br />
Dr. Reiner Schäfer-Gölz<br />
Wolf Constantin Bartha<br />
fachanWälTe für medizinrechT<br />
Dr. Christopher Liebscher, LL.M.<br />
fachanWalT für arBeiTSrechT<br />
fachanWalT für medizinrechT<br />
- zahnärzTliche KooperaTionen<br />
- VerTragSzahnarzTrechT, inSBeS.<br />
WirTSchafTlichKeiTSprüfung<br />
- BerufS- und WerBerechT<br />
- zahnärzTlicheS hafTungSrechT<br />
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heitswesens verhindern und gleiche rechtliche Voraussetzungen<br />
für die Marktteilnehmer schaffen. Dies diene dem Verbraucherschutz<br />
und dem Gemeinwohl.<br />
Insbesondere weil § 2 Abs. 1 GOZ die Dispositionsfreiheit auf eine<br />
Vereinbarung über eine „abweichende Höhe der Vergütung” beschränke<br />
und nur insoweit die in den Vorschriften der GOZ enthaltenen<br />
Berechnungsregelungen abgedungen werden können, sei<br />
die Vereinbarung eines pauschalen Honorars nicht zulässig. Eine<br />
Abrechnung auf Basis eines Pauschalpreises könne der Beklagte zudem<br />
auch nicht fällig stellen (vgl. § 10 Abs. 1, 2 Nr. 2 GOZ).<br />
Darüber hinaus wurde die Werbung als irreführend gewertet,<br />
weil der Verbraucher nicht genau feststellen könne, welche<br />
weiteren Kosten (etwa für Knochenaufbau und Suprakonstruktionen)<br />
noch auf ihn zukommen.<br />
Landgericht Bonn, Urteil vom 21. April 2011, Az. 14 O 184/10<br />
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