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II. Quartal 2012 - Zahnärztekammer Berlin

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E c h t<br />

Entscheidung des Landgerichts Bonn<br />

Zahnarztwerbung mit Pauschalpreisen<br />

verboten<br />

Das Landgericht Bonn hat in einem<br />

von der Wettbewerbszentrale erstrittenen Urteil entschieden,<br />

dass eine Zahnarztpraxis nicht mit einem Pauschalpreis für<br />

Zahnimplantate werben darf.<br />

Der Beklagte, ein oralchirurgisch tätiger Zahnarzt, hatte im Rahmen<br />

einer „Herbstaktion“ für Zahnimplantate zu einem Pauschalpreis<br />

von „nur 888,00 Euro“ geworben. Damit habe er gegen die<br />

Preisvorschriften der GOZ verstoßen und somit wettbewerbswidrig<br />

gehandelt, stellt das Gericht in seiner Urteilsbegründung fest.<br />

Die Richter betonten, dass die Vergütung der zahnärztlichen<br />

Leistungen nach GOZ im Rahmen der dort genannten Gebührensätze<br />

erfolgen müsse. Danach ist gem. § 5 Abs. 2 GOZ der<br />

Gebührenrahmen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit<br />

und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände<br />

der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.<br />

Diese Bestimmungen sollen einen ruinösen Preiswettbewerb<br />

um Patienten im Interesse eines funktionierenden Gesund-<br />

32 MBZ Heft 02 <strong>2012</strong><br />

Dr. Reiner Schäfer-Gölz<br />

Wolf Constantin Bartha<br />

fachanWälTe für medizinrechT<br />

Dr. Christopher Liebscher, LL.M.<br />

fachanWalT für arBeiTSrechT<br />

fachanWalT für medizinrechT<br />

- zahnärzTliche KooperaTionen<br />

- VerTragSzahnarzTrechT, inSBeS.<br />

WirTSchafTlichKeiTSprüfung<br />

- BerufS- und WerBerechT<br />

- zahnärzTlicheS hafTungSrechT<br />

- praxiSmieTVerTrag<br />

- arBeiTSrechT in der medizin<br />

www.meyer-koering.de<br />

Schumannstr. 18 | 10117 <strong>Berlin</strong> | Telefon 206298-6<br />

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heitswesens verhindern und gleiche rechtliche Voraussetzungen<br />

für die Marktteilnehmer schaffen. Dies diene dem Verbraucherschutz<br />

und dem Gemeinwohl.<br />

Insbesondere weil § 2 Abs. 1 GOZ die Dispositionsfreiheit auf eine<br />

Vereinbarung über eine „abweichende Höhe der Vergütung” beschränke<br />

und nur insoweit die in den Vorschriften der GOZ enthaltenen<br />

Berechnungsregelungen abgedungen werden können, sei<br />

die Vereinbarung eines pauschalen Honorars nicht zulässig. Eine<br />

Abrechnung auf Basis eines Pauschalpreises könne der Beklagte zudem<br />

auch nicht fällig stellen (vgl. § 10 Abs. 1, 2 Nr. 2 GOZ).<br />

Darüber hinaus wurde die Werbung als irreführend gewertet,<br />

weil der Verbraucher nicht genau feststellen könne, welche<br />

weiteren Kosten (etwa für Knochenaufbau und Suprakonstruktionen)<br />

noch auf ihn zukommen.<br />

Landgericht Bonn, Urteil vom 21. April 2011, Az. 14 O 184/10<br />

Mitgliederrundschreiben 12/11 der BZÄK<br />

Helfen Sie mit<br />

und engagieren Sie sich für die Behandlung von Obdachlosen,<br />

Suchtkranken und Menschen mit Behinderungen<br />

hier in <strong>Berlin</strong>. Lassen Sie uns alle gemeinsam denen<br />

helfen, die sich mit besonderem Enthusiasmus um die<br />

Behandlung dieser an den Rand unserer Gesellschaft<br />

geratenen Mitbürger kümmern und uns damit ein Stück<br />

Verantwortung abnehmen!<br />

Ihre Mitgliedschaft im <strong>Berlin</strong>er Hilfswerk Zahnmedizin<br />

e.V. unter der Schirmherrschaft der <strong>Zahnärztekammer</strong><br />

<strong>Berlin</strong>, wie auch Ihre Spende werden dazu beitragen, eine<br />

gemeinsame Verpflichtung auf viele Schultern zu verteilen.<br />

<strong>Berlin</strong>er Hilfswerk Zahnmedizin e.V.<br />

Deutsche Apotheker- und Ärztebank<br />

BLZ 300 606 01<br />

Spendenkonto 010 521 1190<br />

Spendenquittungen werden umgehend ausgestellt.

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