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Reglement - Unterseen

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Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde <strong>Unterseen</strong> 101.13 Die notwendige Anzahl Unterschriften muss innert sechsMonaten seit Mitteilung des Prüfungsergebnisses bei der Gemeindeeingereicht werden.Artikel 40c Gültigkeit1 Der Gemeinderat prüft die bei der Gemeinde eingereichtenInitiativen auf ihre Gültigkeit hin. Er ist an das Ergebnis derVorprüfung (Art. 39 Abs. 1) nicht gebunden.2 Fehlt eine der in Artikel 38 genannten Voraussetzungen,verfügt der Gemeinderat die vollständige oder teilweise Ungültigkeitder Initiative. Er hört das Initiativkomitee vorher an.Artikel 41d Behandlung durchdie Stimmberechtigten1 Der Gemeinderat unterbreitet den Stimmberechtigten gültigeInitiativen bei nächster Gelegenheit, spätestens jedochnach acht Monaten seit der Einreichung zum Beschluss.2 Der Gemeinderat kann den Stimmberechtigten die Annahmeoder Ablehnung der Initiative beantragen oder einenGegenvorschlag unterbreiten.3 Werden Initiativen mit Gegenvorschlag an der Urne zur Abstimmunggebracht, können beide Vorlagen angenommenoder abgelehnt werden. Für den Fall, dass beide Vorlagenangenommen werden, enthält der Stimmzettel eine Stichfrage.Artikel 42Petition1 Jede Person hat das Recht, schriftliche Petitionen an denGemeinderat zu richten.2 Die zuständige Behörde prüft und beantwortet die Petitionspätestens innert sechs Monaten seit der Einreichung.- 13 -

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