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Patientenverfügung - Dr. Thomas Wachter Notar | München

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12Die Patientenverfügung1.5 Muss meine Patientenverfügung beachtet werden?Die gesetzliche Regelung der Patientenverfügung sieht vor, dass Festlegungenfür bestimmte ärztliche Maßnahmen verbindlich sind, wenn durch dieseFestlegungen Ihr Wille für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituationeindeutig und sicher festgestellt werden kann. Dafür müssen Sie in der Patientenverfügunggenau bezeichnen, ob Sie in eine indizierte ärztliche Behandlungoder pflegerische Begleitung einwilligen oder diese ablehnen. Die Ärztin oderder Arzt muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten, auchwenn keine Vertreterin oder kein Vertreter bestellt ist. Die Missachtung desPatientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein.Wenn Sie eine Vertreterin oder einen Vertreter bestellt haben, ist diese Personverpflichtet, die Patientenverfügung zu prüfen, Ihren Behandlungswillen festzustellenund ihm Ausdruck und Geltung zu verschaffen (§ 1901a Absatz 1 Satz2 BGB). Sie darf nicht ihren Willen an die Stelle des Patientenwillens setzen.Damit Ihre Patientenverfügung beachtet werden kann, müssen Sie die darinenthaltenen Erklärungen freiverantwortlich, insbesondere ohne äußeren<strong>Dr</strong>uck, abgegeben haben. Zudem darf die Patientenverfügung nicht widerrufenworden sein. Festlegungen in einer Patientenverfügung sind daher nichtbindend, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Siesie zum Behandlungszeitpunkt nicht mehr gelten lassen wollen. Unbeachtlichsind Anordnungen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (§ 134 BGB).Deshalb kann in einer Patientenverfügung beispielsweise vom Arzt keine strafbareTötung auf Verlangen gefordert werden.Handelt es sich bei den in einer Patientenverfügung genannten ärztlichenMaßnahmen um einen Eingriff in die körperliche Integrität (beispielsweiseeine Operation), ist die Einwilligung nur wirksam, wenn ihr eine ärztliche Aufklärungvorausgegangen ist, es sei denn, Sie haben auf eine solche Aufklärungverzichtet. Aus der Patientenverfügung soll sich ergeben, ob diese Voraussetzungenerfüllt sind.Wenn Sie keine Patientenverfügung haben oder wenn die Festlegungen in einerPatientenverfügung nicht auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituationzutreffen, muss für Sie eine Vertreterin oder ein Vertreter (Betreuer oder Bevollmächtigter)entscheiden, ob sie oder er in die ärztlich indizierte Maßnahme ein-

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