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Patientenverfügung - Dr. Thomas Wachter Notar | München

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15sprechen können. Das kann eine Person sein, der Sie vertrauen und die Sie dazuausdrücklich bevollmächtigt haben. Wenn Sie eine solche Person bevollmächtigthaben, Sie in Gesundheitsangelegenheiten zu vertreten, sollten Sie IhrePatientenverfügung unbedingt mit ihr besprechen; denn diese Person soll IhreAnordnungen durchsetzen.Wenn Sie niemandem eine Vollmacht erteilt haben, wird das Betreuungsgerichtim Bedarfsfall für Sie eine Betreuerin oder einen Betreuer bestellen, derdann alle Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Gesundheitsfürsorge nach IhremWillen entscheidet. Durch eine Betreuungsverfügung können Sie eine Personbestimmen, die dem Betreuungsgericht zur Bestellung als Betreuerin oder Betreuervorgeschlagen wird. Auch die Betreuerin oder der Betreuer ist verpflichtet,Ihren zuvor in einer Patientenverfügung festgelegten Willen bei allen fürSie zu treffenden Entscheidungen zu beachten; diese Person hat – so sagt es dasGesetz – „dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen.“(§ 1901a Absatz 1 Satz 2 BGB).Gerade wenn Sie allein leben und keine Ihnen nahestehenden Verwandtenoder Bekannten mehr haben, sollten Sie Ihre Patientenverfügung auch mitPersonen aus Ihrem Umfeld besprechen; das kann auch Ihre Hausärztin oderIhr Hausarzt, eine Vertreterin oder ein Vertreter Ihrer Religionsgemeinschaftoder eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eines Pflegedienstes sein. Wenn Siein Ihrer Patientenverfügung darauf hinweisen, mit wem Sie darüber gesprochenhaben, wird das für eine Betreuerin oder einen Betreuer, die oder der Sienicht genau kennt, eine wichtige Hilfe sein.Unabhängig davon, ob Sie eine Patientenverfügung errichtet haben oder nicht,sind eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung sehr zu empfehlendeMöglichkeiten der Vorsorge. Sie können damit Einfluss darauf nehmen,wer Sie vertreten soll, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regelnkönnen. Wenn Sie eine Patientenverfügung haben, ist es sehr empfehlenswert,diese mit einer Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten oder zumindestmit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren.

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