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Kommunalrecht

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Besonderheiten bei der GroßenKreisstadt (Art. 9 II GO)• Eigener Wirkungskreis =– Eigener Wirkungskreis derGemeinde• Übertragener Wirkungskreis =– Übertragener Wirkungskreisder Gemeinde+– Z. T. Aufgaben des übertragenenWirkungskreis des Landkreises(Art. 9 II 2 GO)+– Z. T. Aufgaben des LRA alsStaatsbehörde bzw. Kreisverwaltungsbehördeaußer Aufsichti. S. d. Art. 110/115 GO(Art. 9 II 1 GO i. V. m. GrKrV)Passivlegitimation bzw. richtigerKlagegegner i. S. d. § 78 I Nr. 1 VwGO• Handeln einer kreisangehörigen Gemeinde, einerkreisfreien Stadt, einer Großen Kreisstadt Passivlegitimation der handelnden Gemeinde• Handeln des LRA als Kreisbehörde Passivlegitimation des Kreises• Handeln des LRA als Staats-/Kreisverwaltungsbehörde Passivlegitimation des Freistaats BayernAufgabenübertragung• Von unten nach oben (Hochzonung)– freiwillig (Art. 52 LKrO, Art. 49 BezO)– unfreiwillig Eingriff in Art. 28 II 1 GG• Bei Aufgaben des eigenen Wirkungskreises nur mit gesetzlicherGrundlage und „verhältnismäßig“; im Kernbereich unzulässig• Bei Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises zumindest nurmit gesetzlicher Grundlage• Von oben nach unten (Neuübertragung)– u. U. rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in Art. 28 II 1 GG– Art. 84 I 7, 85 I 2 GG: keine Neuübertragung durch den Bund– Konnexitätsprinzip (Art. 83 III BV, 8 IV GO)<strong>Kommunalrecht</strong>Teil BIII.) Öffentlich-rechtliche Handlungsformen10

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