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Satzung - Gemeinschaft JaboG 49

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<strong>Gemeinschaft</strong> Jagdbombergeschwader <strong>49</strong> e.V.S a t z u n gPRÄAMBELDie „<strong>Gemeinschaft</strong> Jagdbombergeschwader <strong>49</strong> e.V.“ wurde gegründet, um den Ehemaligen des<strong>JaboG</strong> <strong>49</strong>, seiner Vorgängerverbände Flugzeugführerschule „B“ und Waffenschule der Luftwaffe 50und des Nachfolgeverbandes Fluglehrgruppe FFB, die Möglichkeit zu geben, sich zusammenzuschließen,durch organisierte Kontakte gemeinsame Erinnerungen auszutauschen und die Tradition IhrerVerbände am Standort Fürstenfeldbruck zu pflegen.Die <strong>Gemeinschaft</strong> arbeitet mit an der Unterhaltung der beim <strong>JaboG</strong> <strong>49</strong> und der OSLw eingerichtetenSammlungen zur Geschichte des Brucker Fliegerhorstes und seiner Verbände und führt traditionelleVeranstaltungen fort.1. Der Verein führt den Namen§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr<strong>Gemeinschaft</strong> Jagdbombergeschwader <strong>49</strong> e.V.Er hat seinen Sitz in Fürstenfeldbruck und ist ein eingetragener, rechtsfähiger und nichtwirtschaftenderVerein im Sinne des BGB.2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.Zweck der <strong>Gemeinschaft</strong> sind die§ 2 Zweck- Pflege der Tradition des Jagdbombergeschwader <strong>49</strong>, der Waffenschule d. Lw. 50 und der Flugzeugführerschule„B“, sowie des Nachfolgeverbandes Fluglehrgruppe FFB und des FliegerhorstesFürstenfeldbruck- Pflege der Kameradschaft- Pflege der Beziehungen zur Bundeswehr und zur Öffentlichkeit- Durchführung von Veranstaltungen.


§ 3 Mitgliedschaft1. Ordentliche Mitglieder können alle ehemaligen Angehörigen des <strong>JaboG</strong> <strong>49</strong>, der WaSLw 50, derFFS „B“ und der Fluglehrgruppe FFB werden2. Freunde und Förderer der Verbände und Beschäftigte auf dem Fliegerhorst können außerordentlicheMitglieder werden.§ 4 Erwerb / Beendigung der Mitgliedschaft1. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zurichten ist.2. Über Anträge zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand und teilt seine Entscheidung schriftlichmit.3. Die Mitgliedschaft erlischt- durch schriftliche Austrittserklärung- auf Beschluß des Vorstandes oder- durch Tod des Mitglieds.§ 5 Mitgliedsbeiträge1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag im voraus erhoben. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlungbestimmt. Der Mitgliedsbeitrag ist erstmals mit dem Datum des Beitritts und inden Folgejahren jeweils bis zum 31. Januar fällig.2. Beim Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Erstattung von Mitgliedsbeiträgen.Organe der <strong>Gemeinschaft</strong> sind:1. Die Mitgliederversammlung2. Der Vorstand3. Der Beirat.§ 6 Organe§ 7 Mitgliederversammlung1. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr vom Vorstand mit einer Frist von 14 Arbeitstagenunter Beifügung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Sie soll in den ersten 6 Monaten desJahres stattfinden. Die Leitung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden.2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:- Wahl und Abberufung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes- Wahl und Abberufung des Beirates oder einzelner Mitglieder des Beirates


- Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes über das abgelaufene Kalenderjahr- Erteilung der Entlastung für den Vorstand- Wahl von zwei Kassenprüfern- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge- Änderung der <strong>Satzung</strong>- Auflösung der <strong>Gemeinschaft</strong>.3. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus jederzeit vom Vorstand zur Beratung und Beschlußfassungüber bedeutsame Fragen der <strong>Gemeinschaft</strong> und ihrer Organisation einberufen werden.4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt dieStimme des Vorsitzenden den Ausschlag, im Falle seiner Verhinderung die seines Stellvertreters.5. Wahlen erfolgen durch offene Abstimmungen. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds müssen sieper Stimmzettel geheim durchgeführt werden.6. Bei Wahlen zum Vorstand oder Beirat finden, wenn die absolute Mehrheit der Stimmen einer Personnicht zufällt, Stichwahlen zwischen den beiden mit der höchsten Stimmenzahl bedachten Personenstatt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.7. Zur Abberufung des Vorstandes oder des Beirates oder einzelner Mitglieder beider Organe vorAblauf der Amtszeit ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedererforderlich.8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift zu beurkunden, die vomVorsitzenden und vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.1. Der Vorstand besteht aus:- dem 1. Vorsitzenden- dem 2. Vorsitzenden- dem Schriftführer- dem Schatzmeister.§ 8 VorstandDie <strong>Gemeinschaft</strong> wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2.Vorsitzenden vertreten; jeder hat Einzelvertretungsbefugnis.Der 2. Vorsitzende darf von der Vertretungsbefugnis jedoch nur bei Verhinderung des 1. VorsitzendenGebrauch machen. Dies gilt nur im Innenverhältnis.2. Der Vorstand ist geschäftsführendes Organ der <strong>Gemeinschaft</strong>. Ihm obliegt die Leitung der <strong>Gemeinschaft</strong>und die Verwaltung des Vermögens.Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet dieStimme des 1. Vorsitzenden.Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlußprotokoll zu führen.3. Vorstand und Beirat werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.Beide Organe bleiben bis zur Neuwahl im AmtWiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstands-/Beiratsmitgliedes kannder Vorstand einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung ernennen.


§ 9 Beirat1. Der Beirat besteht aus höchstens fünf Mitgliedern. Er hat die gleiche Amtszeit wie der Vorstand.2. Der Beirat nimmt an allen wichtigen Sitzungen des Vorstandes teil. Er ist dabei voll stimmberechtigt.Über die Teilnahme an den Vorstandssitzungen entscheidet der 1. Vorsitzende.§ 10 KassenprüfungDie Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre.Ihre Aufgabe ist es, das jeweilig zurückliegende Geschäftsjahr der <strong>Gemeinschaft</strong> buchhalterisch zuprüfen.Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.§ 11 <strong>Satzung</strong>sänderungÄnderungen dieser <strong>Satzung</strong> erfolgen durch die Mitgliederversammlung. Zur Gültigkeit des Beschlussesbedarf es einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.§ 12 Auflösung der <strong>Gemeinschaft</strong>1. Die <strong>Gemeinschaft</strong> kann durch Beschluß einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die miteiner Frist von 4 Wochen einberufen werden muß, mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesendenMitglieder aufgelöst werden2. Über die Verwendung des Bar- und Sachvermögens entscheiden die Mitglieder durch Beschluß.§ 13 InkrafttretenDiese <strong>Satzung</strong> tritt mit dem Tage der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.Diese <strong>Satzung</strong> wurde in der Mitgliederversammlung am ....23. September 1997....... beschlossen.-- / --

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