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Institut für Sozialdienste (IfS) Vorarlberg Geschäftsführung An das ...

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Zusammenhang ist es aber unumgänglich, die Bestimmung hinsichtlich derRechtsdurchsetzung (insb. weil <strong>das</strong> Auskunftsrecht im Rahmen einerInteressensabwägung beschränkt werden kann) zu konkretisieren sowie Sanktionenfür die Verletzung der Dokumentationspflicht vorzusehen.Es wird nicht verkannt, <strong>das</strong>s es sich bei der Formulierung „Einsicht in die Dokumentation istden Betroffenen im Rahmen der Auskunftsrechte zu gewähren“ eigentlich um eineBeschränkung des sonstigen, auch im AVG normierten Akteneinsichtsrechts handelt.Die Erfahrung lehrt, <strong>das</strong>s in der Dokumentation vielfach aber auchEntscheidungsgrundlagen und –Prozesse verschriftlicht werden, die als solche nicht derAkteneinsicht unterliegen (sollen) und – orientiert am System des Akteneinsichtsrechts –streng genommen keinen Platz haben. Im Sinne der Einheitlichkeit und Vollständigkeitempfiehlt es sich, eine ausführliche Dokumentation einschließlich persönlicher Eindrückeführen zu können, ohne <strong>An</strong>gst zu haben, diese im Detail offen legen zu müssen. Diesbietet den Vorteil, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> vollumfängliche Auskunftsrecht (hinsichtlich der im Sinne der„Standards“ noch zu konkretisierenden Inhalte) unabhängig von einem allfälligenMitarbeiterwechsel gewährleistet werden kann.§ 38 neu (Verschwiegenheitspflicht)Die vorgesehene Formulierung wird aus nachstehenden Gründen abgelehnt:Berichtspflicht bereits aufgrund des AuftragesBereits aufgrund des Auftrages sind private Kinder- und Jugendhilfeträgergegenüber ihrem Auftraggeber im Rahmen ihres Auftrages berichtspflichtig. Indiesem Rahmen stellt sich sohin die Frage nach der Verschwiegenheitspflicht vonVornherein nicht, da ein Informationsaustausch für die Erfüllung des Auftrages unerlässlichund bereits von Beginn an als Bedingung für den Auftrag formuliert ist.Abgelehnte Lockerung der Verschwiegenheitspflicht in wesentlichen PunktenDie bisher in Geltung befindliche Bestimmung des § 9 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 siehtvor, <strong>das</strong>s die in der Jugendwohlfahrt tätigen Personen zur Verschwiegenheit über alleihnen ausschließlich in dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet sind,soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.Der Entwurf lockert nunmehr diese strenge Verschwiegenheitspflicht, in dem er einerseitsdie Formulierung des § 20 Abs 3 B-VG übernimmt und damit vorgibt, <strong>das</strong>s dieVerpflichtung zur Verschwiegenheit nur solange gilt, als die Auskunft nicht imüberwiegenden Interesse der betroffenen Kinder, Jugendhilfe oder jungen Erwachsenen(und nicht des Geheimnisträgers!) liegt und andererseits den Kreis der dieser gelockertenVerschwiegenheitspflicht unterliegenden Personen drastisch erweitert. Des Weiteren wirdim Entwurf klargestellt, <strong>das</strong>s die Verschwiegenheitspflicht nicht gegenüber derLandesregierung gilt.Diese, im Entwurf vorgesehene Bestimmung bedeutet einen massiven Eingriff in <strong>das</strong>bisherige, wohlbewährte und abgestufte System von Unterstützungsleistungen.Seite 10

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