Institut für Sozialdienste (IfS) Vorarlberg Geschäftsführung An das ...
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- die Bestimmungen über die Kostentragung und den Kostenersatz, insb. derUmstand, <strong>das</strong>s Einkünfte von Jugendlichen und jungen Erwachsenen (etwa:Lehrlingsentschädigungen) nicht zur Kostendeckung herangezogen werden.Gleichzeitig wird allerdings die Verankerung bestimmter Grundausrichtungen desbisherigen Gesetzes, insbesondere die subsidiäre Aufstellung der Jugendwohlfahrtvermisst. Die diesbezüglichen Bedenken vermögen auch die Erläuternden Bemerkungen,wonach § 2 Abs 6 weitgehend dem bisher in § 2 Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzenthaltenen Grundsatz der Subsidiarität entspreche 1 , nicht zu entkräften.§ 2 Abs 2 lit a neu (Ziele)Auch wenn <strong>das</strong>, mit § 2 Abs 2 lit a intendierte Ziel der Bildung eines allgemeinenBewusstseins für Grundsätze und Methoden förderlicher Pflege und Erziehung in denErläuternden Bemerkungen konkretisiert wird, empfiehlt sich bereits im Gesetzestext einein diesem Sinne klarere Formulierung.§ 3 neu (Grundsätze)Die in § 3 neu festgeschriebenen Grundsätze werden ausdrücklich begrüßt. Die genanntenGrundsätze erfordern eine notwendige Konkretisierung in den einzelnenBestimmungen, die zum Teil bedauerlicherweise vermisst wird. Dies betrifft u.a. auch den,in § 2 Abs 2 neu beschriebenen <strong>An</strong>satz des Empowerments.Keine Einschränkung des Auftrages der Zusammenarbeit und VernetzungAber auch die „zweckmäßige“ Zusammenarbeit und Vernetzung, wie sie im § 3 Abs 5neu genannt wird, findet in den weiteren Bestimmungen keine weitere, inhaltlicheErwähnung.Gerade im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Hilfeplanung iSd § 18 neu würdesich eine Konkretisierung anbieten. Unter Berücksichtigung des Fachkonzepts„Sozialraumorientierung“ und den dortigen fünf Prinzipien:a) Wille / Interesse des Betroffenen,b) Vorrang der aktivierenden Arbeit vor betreuender Tätigkeit,c) Wesentliche Rolle der personalen und sozialräumlichen Ressourcen bei derGestaltung der Hilfe,d) Zielgruppen- und bereichsübergreifend angelegte Aktivitäten unde) Vernetzung und Integration der verschiedenen Dienste als Grundlage für einefunktionierende Einzelfallhilfesollte die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen nicht unter der Einschränkung„sofern zweckmäßig“ stehen. Vielmehr wäre es – in <strong>An</strong>lehnung an den ansonstenherangezogenen 4. Entwurf des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2012 –wünschenswert, <strong>das</strong>s die Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichenDienststellen als (bedingungslose) Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe normiert wird.1 Vgl. Erläuternde Bemerkungen, S. 18Seite 2