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Institut für Sozialdienste (IfS) Vorarlberg Geschäftsführung An das ...

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Einrichtungen (Subsidiarität). … Das Kooperationsprinzip zwischen dem Land undden privaten Einrichtungen solle beibehalten werden (vgl. Programmatische Leitlinien,S. 24).Abschließend darf in diesem Zusammenhang auch folgender Widerspruch aufgezeigtwerden:Wie bisher wird in § 34 Abs 1 neu formuliert, <strong>das</strong>s Private Kinder- undJugendhilfeeinrichtungen mit der Erbringung bestimmter Leistungen im Sinne des 2.Abschnittes (bisher: zur Erfüllung von nichthoheitlichen Aufgaben der öffentlichenJugendwohlfahrt, neu: Systemleistungen, <strong>An</strong>gebote zur Entwicklungsförderung undPrävention, insbesondere <strong>An</strong>gebote zur Erkennung und Vermeidung von Vernachlässigungund zur Gewaltprävention, Dienste für Kinder und Jugendliche, Familien und andereBezugspersonen, insbesondere Dienste zur Information über förderliche Pflege undErziehung und Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen sowie Hilfen zurBewältigung von familiären Problemen und Krisen) beauftragt werden sollen.In § 33 Abs 3 neu ist hingegen nicht mehr von einem „sollen“ die Rede, sondern nur mehrdavon die Rede, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Land Pflegeeltern und private Kinder- undJugendhilfeeinrichtungen mit der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungenbeauftragen können.§ 5 Abs 2 (Begriff der jungen Erwachsenen) iVm § 24 neu (Hilfe für jungeErwachsene)Im Entwurf wird die Möglichkeit eingeräumt, die bisher gewährte Hilfe mit Zustimmung derjungen Erwachsenen und soweit die Fortführung der Hilfe zur Erreichung der im Hilfeplandefinierten Ziele notwendig ist, weiter zu erbringen.Vor dem Hintergrund des 6. Berichts zur Lage der Jugend in Österreich, der vomBundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend in Auftrag gegeben wurde, erscheintdie Definition des Jungen Erwachsenen vom 18. bis vor Vollendung des 21.Lebensjahres als nicht mehr zeitgemäß. Es entspricht dem Stand der Wissenschaft – in§ 35 Abs 1 neu wird die Verpflichtung der Landesregierung vorgesehen, die Leistungennach dem Stand der Wissenschaft zu erbringen – <strong>das</strong>s sich die Jugendphase starkverlängert hat und bis zum 25. Lebensjahr andauert. Diese verlängerte Jugendphase wirdals höchst sensible Entwicklungszeit gesehen, in der wichtige Weichen für <strong>das</strong>Erwachsenenleben gestellt werden. Nicht zuletzt aus diesem Grund wird im Berichtnachstehendes angeregt (vgl. S. 572):3. Unter Berücksichtigung des Phänomens der „Postadoleszenz, wonach die Übergängezwischen Jugend und Erwachsenen heute nicht nur einen längeren Zeitraumbeanspruchen, sondern auch an Komplexität zunehmen und die jungen Menschenzugleich die <strong>An</strong>forderungen der Jugendlichkeit und des Erwachsenseins bewältigenmüssen, soll erwogen werden:a) entweder die Leistungen der Jugendwohlfahrt (Hilfen der Erziehung;Pflegekinderwesen) grundsätzlich bis zum 21. Lebensjahr mit einerVerlängerungsmöglichkeit zu gewährenSeite 4

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