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Institut für Sozialdienste (IfS) Vorarlberg Geschäftsführung An das ...

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§ 11 neu (<strong>An</strong>gebote zur Entwicklungsförderung und Prävention)Die explizite Aufnahme von <strong>An</strong>geboten zur Entwicklungsförderung und zur Prävention wirdsehr begrüßt.Es empfiehlt sich allerdings, die demonstrative Aufzählung in § 11 Abs 4 neu umspezielle Elternbildungsmaßnahmen für sozioökonomisch benachteiligte Gruppenzu ergänzen. Die Erfahrung in den letzten Jahren zeigt, <strong>das</strong>s sog. „Basics“ in Bezug aufHaushalt, Erziehung, Umgang mit Geld und sozialem Verhalten bei, dieser Gruppezugehörigen Eltern fehlen und diese Defizite wesentliche Ursache für zunehmendeKindeswohlgefährdungen sind.Hinzu kommt, <strong>das</strong>s Bildungsmaßnahmen geeignet sind, der Kinder- und Jugendhilfe eineAkzeptanz in der breiten Bevölkerung zu verschaffen, was anlassbezogenenInterventionen in der Familie in dieser Form nicht immer möglich ist.§ 16 neu (Dienste für andere Berufsgruppen und Einrichtungen)Die Einrichtung des Kompetenzzentrums für Kinderschutzfragen in <strong>Vorarlberg</strong>, dessengesetzliche Grundlage § 16 neu darstellt, wird ausdrücklich begrüßt.Bereits in der Vergangenheit haben die zuständigen Jugendwohlfahrtsträger bzw.Einrichtungen der privaten Träger Dritte über <strong>An</strong>gelegenheiten des Kinderschutzesinformiert, beraten und unterstützt. Dieses <strong>An</strong>gebot an einer Stelle zu bündeln, um imgegebenen Fall an die geeignete Einrichtung zu vermitteln, erscheint durchaus sinnvoll.Allerdings darf in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in den ErläuterndenBemerkungen verwiesen werden, wonach die Arbeitsgruppe „programmatische Leitlinien“folgende Aufgaben für <strong>das</strong> empfohlene Kompetenzzentrum für Kinderschutzfragenforderte:- Stärkung von Partizipation und Kooperation im Kinderschutzsystem- Qualitätsentwicklung und Forschung im Kinderschutz- Förderung der Qualifizierung im Kinderschutz- Förderung eines kompetenten Informationsmanagements und einer fundiertenÖffentlichkeitsarbeit im KinderschutzDie nunmehr im Entwurf vorgesehene Formulierung, die als fall- und anlassbezogeneBeratung und Unterstützung verstanden werden kann, wird diesen Aufgaben nicht gerechtund besteht aufgrund des derzeitigen Wortlauts die Gefahr, <strong>das</strong>s sich die bisherigen,bewährten <strong>An</strong>gebote zukünftig mit jenen des Kompetenzzentrums in einer Art und Weiseüberschneiden, die den Intentionen und Empfehlungen der Arbeitsgruppe widersprechen.Um dieser Gefahr vorzubeugen sollten – anstelle der aktuellen Formulierung – die (obenangeführten) Aufgaben der Dienste für andere Berufsgruppen und Einrichtungen, wie auchin den Erläuternden Bemerkungen festgehalten, demonstrativ im Gesetzestext erwähntwerden, wobei diese Aufgaben – der Klarstellung halber – durch den Punkt „Vermittlung“an geeignete Einrichtungen zur Bearbeitung individueller Kinderschutzfragen ergänztwerden sollte.Seite 6

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